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Tell-A-Friend bei eBay wettbewerbswidrig

LG Hamburg, Urteil vom 08.12.2015, Az. 406 HKO 26/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 08.12.2015 unter dem Az. 406 HKO 26/15 entschieden, dass die Auktionsplattform eBay mit der angebotenen Weiterempfehlungsfunktion gegen § 7 UWG verstößt und daher wettbewerbswidrig ist.

Ein Verkäufer, der bei eBay handelt, haftet auch dann für diesen Verstoß, wenn nicht er, sondern eBay die Weiterempfehlungsfunktion eingerichtet hat und Weiterempfehlungsmails an (private) Nutzer versendet werden. Entscheidend ist, dass der Versand dieser Mails und Nutzung der Plattform auf Veranlassung des Verkäufers erfolgt und diesem nutzt.

Damit hat das LG die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.

Die Parteien sind Mobilfunkanbieter. Die Klägerin beanstandet die Verwendung der Weiterempfehlungsfunktion bei eBay aus einem Angebot. Der Nutzer kann dieses per E-Mail weiterempfehlen.

Außerdem macht die Klägerin Erstattung von Abmahnkosten geltend. Der Beklagte hat eine Unterlassungserklärung abgegeben, die den Streit erledigt.
Nach Ansicht der Klägerin verstößt die Verwendung der Weiterempfehlungsfunktion gegen § 7 UWG, da der Beklagte, wenn er diese Funktion nutzt, die E-Mail-Werbung ohne das Einverständnis des jeweiligen Empfängers verwende. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen, daher stehe ihr die Erstattung der Rechtsanwaltskosten zu, wobei sich der Streitwert auf 110.000 Euro belaufe.

Der Beklagte führt aus, er sei nicht verantwortlich für die Werbung, sondern eBay. Es sei zudem nicht dargelegt worden, dass überhaupt E-Mails ohne das Einverständnis der Empfänger versandt wurden. Die Abmahnung sei daher rechtsmissbräuchlich gewesen und der Streitwert sei völlig überzogen.

Doch das LG Hamburg sieht das anders. Nach seiner Ansicht ist die Klage begründet. Daher kann die Klägerin von dem Beklagten Unterlassung der Werbung für Mobilfunkverträge und auch den Ersatz der Abmahnkosten verlangen.

Das Angebot der Mobilfunkverträge mit Hilfe der streitigen Weiterempfehlungsfunktion beinhalte in jedem Fall eine Erstbegehungsgefahr für unlautere Werbung per Mail gegenüber Verbrauchern, die ihr Einverständnis zu solcher Werbung nicht erteilt haben.

Die Weiterempfehlungsfunktion ermögliche es, das Angebot an einen Bekannten per E-Mail zu senden, ohne dass zuvor sichergestellt sei, dass der Bekannte das Angebot unterbreitet haben möchte.
Nachdem Sinn der Norm des § 7 UWG sei es unerheblich, ob die Weiterempfehlungsfunktion von der Beklagtenseite oder von der von ihr genutzten Verkaufsplattform eBay bereitgestellt wurde. Es spiele auch keine Rolle, ob die Mails von dem Beklagten oder von eBay versandt werden.
Denn eine Mailwerbung verstoße auch dann gegen § 7 UWG, wenn sie nicht von dem Händler selbst, sondern mit Hilfe von Dritten versandt wird.

Entscheidend sei, dass die Werbung Angebote des Beklagten enthalte. Daher entlaste es diesen nicht, dass die Weiterempfehlungsfunktion von eBay eingerichtet wurde und die Mails auch von eBay versandt werden. Der Beklagte habe die Funktion genutzt, indem er die Plattform genutzt habe, die diese Funktion verwende.
Vor diesem Hintergrund sei auch der Anspruch auf Ersetzung von Anwaltskosten begründet. Auch ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 UWG sei vom Beklagten darzutun, was er nicht getan habe.

LG Hamburg, Urteil vom 08.12.2015, Az. 406 HKO 26/15

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