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Telefonwerbung für DSL-Produkte

Auch Mitbewerber und Verbände können Verstöße verfolgen
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Verbraucher sehen sich immer wieder mit Werbeanrufen konfrontiert, die zu einem Vertragsabschluss mit einem Unternehmen führen sollen. Werbeanrufe ohne Zustimmung des Angerufenen (sog. „cold-calls“) sind unzulässig. Ein Urteil zugunsten der Verbraucher fällte der Bundesgerichtshof in einem Verfahren gegen einen bekannten Telekommunikationsanbieter („Telefonwerbung für DSL-Produkte“). Der BGH gelangte zu dem Schluss, dass nicht nur der von der unzulässigen Werbung betroffene Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann, Mitbewerber und Verbände können Verstöße gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 UWG unmittelbar auch dann verfolgen, wenn sie dies nicht in Vertretung oder Prozessstandschaft für den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer tun.

Die Beklagte war eine Mitbewerberin der Klägerin und brachte gegen die Klage eine Widerklage ein. Der Klägerin wurde vom Landgericht Düsseldorf antragsgemäß untersagt, bei Verbrauchern ohne deren ausdrückliches vorher erteiltes Einverständnis Telefonwerbung zu betreiben, um Verträge zu Telekommunikations- oder Internetprodukten anzubieten. Dies zusätzlich unabhängig davon, ob der Anruf einen Bestandskunden betrifft oder ein Neukunde geworben werden soll.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf als Berufungsgericht beschränkte die Unterlassungsverpflichtung und ersetzte den Begriff Telekommunikationsprodukte durch Telekommunikationsdienstleistungen. Darunter sind Telekommunikationsprodukte ohne Telekommunikationswaren zu verstehen. Die notwendige Begehungsgefahr nahm das Oberlandesgericht Düsseldorf nur bei Anrufen bei Bestandskunden an.

Der Bundesgerichtshof hatte zunächst die Frage zu beurteilen, ob die Beklagte als Mitbewerberin der Klägerin berechtigt war, gegen diese mit Widerklage einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Im Schrifttum wird dazu - abgeleitet aus den Richtlinien 2002/58/EG (i.d.F. 2009/136/EG) und 2009/22/EG - die Ansicht vertreten, dass Verstöße wie der gegenständliche von Mitbewerbern und Verbänden nur in Vertretung oder Prozessstandschaft für den von der unzulässigen Werbung betroffenen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer verfolgt werden könnten. Dagegen sei keine Rede davon, dass Mitbewerber und Verbände ebenfalls unmittelbar gegen Verstöße vorgehen könnten. Dem stimmte der BGH nicht zu: Die Richtlinie 2009/22/EG sehe kein geschlossenes System zur Regelung von Unterlassungsklagen vor, sondern wolle lediglich ein grenzüberschreitendes Vorgehen von Verbraucherschutzverbänden bei innergemeinschaftlichen Verstößen ermöglichen. Aus dieser Richtlinie ließen sich allerdings keine Schlüsse auf die Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern und Verbänden bei einem reinen Inlandssachverhalt wie dem im Streitfall ziehen. Die Beklagte als Mitbewerberin war daher nach der Ansicht des Bundesgerichtshofes nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigt, den Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin geltend zu machen.

In der Sache entschied der Bundesgerichtshof, dass die Unterlassungsverpflichtung nicht auf Telekommunikationsdienstleistungen zu beschränken ist, sondern den gesamten Bereich der Telekommunikationsprodukte – entsprechend dem im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstand – umfasst. Die Begehungsgefahr nahm der Bundesgerichtshof im Gegensatz zum Berufungsgericht nicht nur in Bezug auf Bestandskunden, sondern auch in Bezug auf potenzielle Neukunden als gegeben an. Begründet wurde diese Sichtweise vom Bundesgerichtshof damit, dass aufgrund des Verlustes von Kunden nach Wegfall des zugunsten der Klägerin bestehenden Monopols davon auszugehen ist, dass Anrufe nicht nur bei Bestandskunden erfolgen werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2013, Az. I ZR 209/11 

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