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Telefonica darf keine Positivdaten an SCHUFA melden

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Sie schließen einen Handyvertrag ab – und ahnen nicht, dass Ihr Name kurze Zeit später bei einer Auskunftei wie der SCHUFA gespeichert wird. Kein Zahlungsverzug, keine Mahnung, kein Inkasso – und dennoch eine Meldung. Wie das sein kann? Der Anbieter Telefonica, unter anderem bekannt für die Marke O2, übermittelte jahrelang sogenannte Positivdaten seiner Kunden an Auskunfteien – und berief sich dabei auf angeblich ausreichende Rechtsgrundlagen.

Das Landgericht München I hat dieser Praxis nun einen deutlichen Riegel vorgeschoben. Mit Urteil vom 25.04.2023 (Az.: 33 O 5976/22) erklärte das Gericht die Übermittlung von Positivdaten durch Telefonica an die SCHUFA für rechtswidrig. Weder vertragliche Erfordernisse noch ein berechtigtes Interesse nach der DSGVO rechtfertigten diesen tiefgreifenden Eingriff in die Grundrechte der Verbraucher.

Was sind Positivdaten – und warum sind sie so heikel?

Unter Positivdaten versteht man Informationen über die Beantragung, Aufnahme, Durchführung und Beendigung eines Vertragsverhältnisses – ohne jegliche negativen Zahlungsinformationen. Im Klartext: Es geht nicht um Mahnungen, Zahlungsverzug oder Insolvenzen, sondern um scheinbar harmlose Daten wie:

  • Beginn eines Mobilfunkvertrages
  • Vertragslaufzeit
  • Vertragsende
  • Name, Anschrift, Geburtsdatum des Kunden

Gerade weil diese Daten unverdächtig wirken, unterschätzen viele Verbraucher ihre Relevanz. Doch Auskunfteien wie die SCHUFA nutzen sie für die Bonitätsbewertung – also zur Ermittlung des sog. Scores, der wiederum darüber entscheidet, ob Sie einen Kredit erhalten, eine Wohnung mieten oder online auf Rechnung kaufen dürfen.

Die Positivdaten sind also Teil eines umfassenden digitalen Profils – und ihre pauschale Weitergabe ohne Einwilligung wirft erhebliche datenschutzrechtliche und grundrechtliche Fragen auf.

Der konkrete Fall: Verbraucherzentrale NRW vs. Telefonica

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagte gegen Telefonica Deutschland wegen der systematischen Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien – insbesondere an die SCHUFA. Grundlage der Datenübermittlung war eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Telefonica:

„Wir übermitteln zum Schutz der Marktteilnehmer vor Forderungsausfällen und Risiken personenbezogene Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrages (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Information über den Abschluss dieses Telekommunikationsvertrags, Referenz zum Vertrag) an die SCHUFA, wenn sich dahingehend aus den Verträgen eine hinreichende Relevanz ergibt (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO).“

Diese Klausel diente als Rechtfertigung dafür, dass Positivdaten automatisch und ohne ausdrückliche Einwilligung der Kunden an Auskunfteien übermittelt wurden. Die Verbraucherzentrale sah hierin einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und erhob Klage vor dem LG München I.

Die Entscheidung des LG München I vom 25.04.2023 (Az.: 33 O 5976/22)

Das Gericht erklärte die Datenübermittlung durch Telefonica für rechtswidrig. Es prüfte eingehend, ob die Übermittlung auf eine der beiden in der DSGVO vorgesehenen Rechtsgrundlagen gestützt werden konnte:

1. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO – Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung?

Telefonica argumentierte, die Übermittlung sei zur Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden erforderlich. Doch das LG München I ließ dieses Argument nicht gelten.

Das Gericht stellte klar:

  • Eine Übermittlung an die SCHUFA ist nicht notwendig, um den Vertrag durchzuführen.
  • Auch nach Einstellung der Übermittlungspraxis (wegen des laufenden Rechtsstreits) wurden weiterhin Verträge geschlossen und ordnungsgemäß abgewickelt.
  • Die Übermittlung sei nicht integraler Bestandteil des Vertragsverhältnisses.

Kernargument:

„Das Vertragsverhältnis steht und fällt auch nicht mit der Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien.“

Ergebnis: Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO ist nicht einschlägig.

2. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – Berechtigtes Interesse von Telefonica?

Hier wurde es komplexer. Telefonica berief sich auf verschiedene legitime Interessen:

  • Betrugsprävention, insbesondere Schutz vor Identitätsdiebstahl
  • Reduzierung von Ausfallrisiken
  • Höhere Abschlussquoten bei Neukunden
  • Wirtschaftliche Effizienz durch verbesserte Datenlage
  • Allgemeines Interesse an funktionierenden Märkten

Das LG München I erkannte an, dass solche Interessen grundsätzlich legitim sein können. Es führte aber eine sehr differenzierte Interessenabwägung durch – wie sie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verlangt.

Das Ergebnis war eindeutig: Die Interessen der betroffenen Kunden überwiegen.

Das Gericht argumentierte:

  • Die Übermittlung der Positivdaten ist nicht erforderlich, da mildere Mittel zur Verfügung stehen (dazu gleich mehr).
  • Der Eingriff in die Grundrechte der Verbraucher ist intensiv, da die Daten zentral gespeichert und ohne konkreten Anlass weitergegeben werden.
  • Der Eingriff erfolgt pauschal, ohne individuelle Prüfung.

Wörtlich heißt es:

„Ungeachtet etwaiger milderer Mittel verkennt die Beklagte [...] die Intensität des Eingriffs, welcher aus der pauschalen Ermächtigung zur Einmeldung von Positivdaten auf der Grundlage der von ihr verwendeten Klausel ausgeht.“

Milderes Mittel: Alternativen zur pauschalen Datenweitergabe

Besonders überzeugend war das Gericht bei der Analyse, welche milderen Mittel Telefonica zur Verfügung gestanden hätten – bei vergleichbarer Effektivität:

  • Leistungskonzepte mit geringerem Risiko (z. B. Prepaid oder Tarife mit Sicherheitsleistungen)
  • Einsatz von mehr Personal für Kundenbetreuung, Risikoprüfung und Identitätsverifikation
  • Verzicht auf negative Rückschlüsse, wenn keine Positivdaten vorliegen
  • Score-Verbesserung durch ausdrückliche Einwilligung der Kunden
  • Tarifmodelle, die wirtschaftliche Ziele ohne Dateneingriff erreichen

Das Gericht ließ keinen Zweifel daran: Es gibt zahlreiche gangbare Wege, die legitimen Interessen von Telefonica zu verfolgen – ohne pauschale Datenweitergabe.

Konsequenzen für die Auskunfteien?

Indirekt betrifft das Urteil auch Auskunfteien wie die SCHUFA. Denn deren Geschäftsmodell beruht zu einem erheblichen Teil auf der Einspeisung von Positivdaten durch Unternehmen wie Telefonica.

Das Gericht stellt klar:
Ein berechtigtes Interesse der SCHUFA selbst ist für die Zulässigkeit der Übermittlung nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist allein die Interessenlage des übermittelnden Unternehmens – und hier konnte Telefonica keine überwiegenden Gründe vorbringen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

1. Keine pauschale Positivdaten-Meldung durch Telefonica
Seit dem Urteil darf Telefonica ohne ausdrückliche Einwilligung keine Positivdaten mehr an die SCHUFA oder andere Auskunfteien melden.

2. Überprüfen Sie Ihre Daten bei Auskunfteien
Sie haben ein Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO. Fordern Sie die Informationen an und prüfen Sie, ob Positivdaten übermittelt wurden.

3. Verlangen Sie ggf. Löschung der Daten
Ergibt sich aus der Auskunft, dass unzulässig Daten gespeichert wurden, können Sie gemäß Art. 17 DSGVO deren Löschung verlangen.

4. Ggf. steht Ihnen auch Schadensersatz zu
Bei unrechtmäßiger Datenverarbeitung kann ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens bestehen – nach Art. 82 DSGVO.

Fazit: Klare Grenze für datenhungrige Konzerne

Das Urteil des LG München I markiert einen bedeutenden Schritt in der Entwicklung des Datenschutzrechts. Es stellt unmissverständlich klar: Datenschutz ist kein Luxus, sondern ein einklagbares Grundrecht.

Großkonzerne wie Telefonica können sich nicht auf pauschale Vertragsklauseln oder wirtschaftliche Interessen berufen, wenn sie in sensible Lebensbereiche ihrer Kunden eingreifen. Die DSGVO verlangt eine sorgfältige Abwägung – und diese fiel hier eindeutig zugunsten der Verbraucher aus.

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