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Telefonbucheintrag umfasst den vollen Namen eines Unternehmens

auch bei Namensänderung; zwingende Veröffentlichung eines Telefoneintrages
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ändert sich der Name eines Unternehmens (auch wenn dieses nicht im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist) und meldet dieses die Änderung bei der zuständigen Stelle für den Eintrag ins Telefonbuch an, so muss der Eintrag entsprechend abgeändert werden. Dies bezieht sich sowohl auf die Druck- als auch auf die elektronische Ausgabe. Maßgeblich ist dabei die bundesweite Ausgabe; evtl. regionale Ausgaben haben sich an dieser zu orientieren. Abweichungen in den AGB des Telefondienstanbieters sind dabei nicht von Belang, da hier übergeordnetes Recht zu beachten ist.

Hintergrund war die Namensänderung eines regionalen Versicherungsbüros. Nach der Mitteilung über diese Änderung kam der Telefonbuchanbieter seiner Pflicht zur Änderung des Namenseintrages nicht nach, sondern er verkürzte sogar den zuvor vollständigen Namenseintrag dahingehend, dass – zumindest in der elektronischen Ausgabe – die Suche über bestimmte Namensbestandteile zu keinen Ergebnissen mehr führte.

Das Gericht stellt hierzu klar, dass ein Telekommunikationsunternehmen solange Universaldienstleistender im Sinne der Richtlinie 2002/22/EG in Verbindung mit § 45 m Telekommunikationsgesetz (TKG) sei, bis es der Bundesnetzagentur mitgeteilt habe, dass es zukünftig nicht mehr die Universaldienste im Sinne des § 150 Abs. 9 TKG in vollem Umfang erbringen wolle.

Zu diesen Universaldiensten zählten die Veröffentlichungen des vollständigen Namens des Telekommunikationsteilnehmers im Verständnis der Namensnennung des § 12 BGB, wozu eben auch Unternehmensbezeichnungen im Sinne des § 5 Markengesetz gehörten, also eine „namensmäßige Unterscheidungskraft“ besäßen. Eines Eintrages ins Handelsregister oder in die Handwerksrolle bedürfe es dafür nicht.

Das Unternehmen habe daher einen sich aus § 45 m Abs. 1 TKG ergebenden Rechtsanspruch auf vollständige Veröffentlichung seines Unternehmensnamens in einem öffentlichen Verzeichnis, welches den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG entspreche, also eines öffentlichen bundesweiten Telefonbuches. Dies gelte auch für das elektronische Verzeichnis, da dieses auf der gleichen Datenbasis aufbaue.

Soweit es zusätzliche regionale Telefonbücher gebe, habe der Telefonbuchanbieter dafür zu sorgen, dass die dortigen Eintragungen denen des bundesweiten Telefoneintrages entsprechen (§ 45 m Abs. 1 S. 2 TKG), da die Datengrundlage diejenige des bundesweiten Telefonbuches sei. Gleiches gelte entsprechend für die Eintragungen im elektronischen Verzeichnis.

Auch wenn der Telekommunikationsanbieter nicht der Herausgeber des Telefonbuches selbst sei, wäre er nicht von seiner Verpflichtung befreit, einen richtigen Eintrag in das öffentliche Telefonverzeichnis zu erwirken. Die einfache Weitergabe seiner Datensätze an den Telefonbuchanbieter entspreche eben nicht seiner Verpflichtung zur Veröffentlichung der relevanten Teilnehmerdaten. Er habe also mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vom Herausgeber des Telefonbuches zu verlangen, dass dieser die korrekten Angaben des Telefonteilnehmers bundesweit veröffentliche.

Das Urteil stellt also klar, dass Unternehmen im bundesweiten Telefonbuch – sowohl in der Druck- als auch in der elektronischen Version – mit ihrem vollen Firmennamen aufzunehmen sind. Dieser Name muss dabei lediglich den Ansprüchen der klaren Unterscheidbarkeit entsprechen und nicht etwa im Handelsregister oder der Handwerksrolle eingetragen sein. Auch die Richtigkeit der Eintragung in den örtlichen Verzeichnissen muss denen im bundesweiten Telefonbuch entsprechen. Kostenpflichtige Zusätze sind von diesem Urteil nicht betroffen. Möchte der Universalanbieter seine Angebote einschränken, also z.B. bestimmte Pflichteinträge nicht mehr oder nur noch gegen Gebühr zur Verfügung stellen, muss er dies der Bundesnetzagentur ein Jahr im Voraus mitteilen (§ 150 Abs. 9 TKG).

OLG Köln, Urteil vom 13.02.2013, Az. 11 U 136/11

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