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Teillieferungsklausel in AGB unwirksam

LG Regensburg, Urteil vom 27.02.2014, Az. 1 HK O 2360/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Regensburg hat mit seinem Urteil vom 27.02.2014 unter dem Az. 1 HK O 2360/13 entschieden, dass eine Klausel in den AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) eines Onlinehändlers nicht wirksam ist, wenn der Händler sich mit ihnen das Recht gibt, Teillieferungen vorzunehmen. Solche Klauseln würden es dem Verwender ermöglichen, mit einem Kunden geschlossene Verträge einseitig zu ändern. Bei einer nicht vollständigen Lieferung bliebe zudem vollkommen offen, wann der Händler in Verzug gesetzt werden kann und wie ein teilweiser oder auch ein vollständiger Rücktritt vom Vertrag möglich sein soll.

Geklagt hatte ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Der Beklagte ist ein Handel für Sicherheitstechnik und betreibt eine Webseite. Er bewirbt dort Briefkästen mit einer Sonderaktion. In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat er sich das Recht vorbehalten, nur eine Teillieferung zu leisten.
Nach Ansicht des Beklagten ist das zulässig und auch die Haftungsbeschränkungen würden sich nur auf Dinge, nicht jedoch auf Leib und Leben beziehen.

Doch das LG Regensburg sieht die Klage als im Wesentlichen begründet an. Der Kläger habe einen Anspruch auf Unterlassung der entsprechenden AGB des Beklagten.
Eine Klausel in einer AGB sei auf ihren Inhalt auszulegen. Bei Mehrdeutigkeit der Klausel sei auf die kundenfeindlichste, also für den Verwender schlechteste Möglichkeit abzustellen. Die kundenfeindlichste Auslegung sei es, dass die Klausel in das Vertragsgefüge selbst eingreife. Wenn ein Kunde beispielsweise fünf Gegenstände bestelle und der Verkäufer könne nur drei davon liefern, so hieße das, dass die Lieferung von drei Gegenständen ohne eine weitere Erklärung einen neuen Vertrag bilde, wozu in Wahrheit jedoch ein neues Vertragsangebot nötig sei. So etwas verstoße gegen § 308 BGB.
Dass diese Auslegung nicht abwegig ist, zeige der Vergleich mit den AGB anderer Anbieter. Diese verwenden oftmals AGB, wonach dem Kunden bei Nichtlieferbarkeit aller Teile vor Annahme der Bestellung eine Information zugesandt werde.
Selbst wenn die Klausel nur im Sinne einer Teillieferung ausgelegt werde, so verstoße sie gegen die Vorschrift der §§ 307 und 309 BGB. Denn wenn der Verkäufer einen Teil der Ware nicht liefere, sei die Frage der Inverzugsetzung bezüglich des einen Teiles oder die Frage nach dem Teilrücktritt oder dem Gesamtrücktritt von dem Vertrag vollkommen offen. Hinzu komme, dass der Verkäufer die Zahlung der ganzen Lieferung verlange. Somit sei deutlich, dass Nachteile für den Kunden entstehen.

Die Bestimmungen verstoßen nach Ansicht des LG gegen § 309 BGB. Die Haftungsbeschränkung unterscheide hier nicht zwischen Schaden an Leib und Leben und sonstigen Schäden. Es sei keine eindeutige Beschränkung auf Sachschäden zu erkennen. Ein Mangelfolgeschaden aus der Ware sei nicht undenkbar. Zum Beispiel sei es möglich, dass sich ein Käufer an einer scharfen Kante eines Briefkastenteils verletze.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen, ermöglichen es, dem Verkäufer einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern zu verschaffen. Die Verwendung der AGB stelle eine geschäftliche unlautere Handlung dar, da die gesetzlichen Bestimmungen hier Markverhaltensregeln im Verbraucherinteresse darstellen.

LG Regensburg, Urteil vom 27.02.2014, Az. 1 HK O 2360/13

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