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Teiladressierte Werbeschreiben

OLG München, Urteil v. 05. 12. 2013, Az. 29 U 2881/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Werbewiderspruch umfasst auch teiladressierte Reklameanschreiben, die ohne Angabe des Empfängernamens zugestellt wurden.

Die Richter des als Berufungsinstanz angerufenen 29. Zivilsenats am Oberlandesgericht München gaben durch Urteil vom 5. Dezember 2013 einer Klage des „Dachverbandes der Verbraucherzentralen und weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen“ statt. In der Sache ging es um bestimmte Formen des Direktmarketing eines Telekommunikationsunternehmens, die zu dem Rechtsstreit geführt hatten. Das beklagte Unternehmen hatte dem Verbraucher S., einem ehemaligen langjährigen Kunden, in einem persönlich adressierten Anschreiben eine Dienstleistung („Neuanschluss“) angeboten. Durch eine E-Mail hatte S. daraufhin seine Unzufriedenheit mit den Erfahrungen, die er in der Vergangenheit mit dem Unternehmen gemacht hatte, betont und sich ausgebeten, in Zukunft von Werbung des Unternehmens „verschont“ zu bleiben. Er werde auf keinem Fall jemals wieder einen Dienstleistungsvertrag mit dem Unternehmen eingehen. Die Beklagte hat den Eingangs dieses Werbewiderspruchs in Schriftform bestätigt und versprochen, S. in Zukunft weder persönlich adressierte Postwerbung zukommen zu lassen noch Werbe-E-Mails. Weiter führte das Unternehmen aus, dass, sollte S. durch entsprechende Mitteilung auch weitere Kontaktmöglichkeiten ausschließen, auch diese Optionen gesperrt werden würden. 

S. hat sich auf dieses Schreiben nicht mehr bei der Beklagten gemeldet. In den folgenden sechs Monaten bekam S., der keinen Sperrvermerk „Keine Werbung“ an seinem Briefkasten hatte, fünf Mal Post von der Beklagten. Bei diesen Mailings handelte es sich um „an die Bewohner des Hauses“ teiladressierte Angebots-Schreiben.

In dieser Sache machte der gemäß § 8 UWG klageberechtigte „Dachverband der Verbraucherzentralen und weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen“ u. a. einen Anspruch auf Unterlassung der als „härtnäckig“ und „unzulässig“ bezeichneten Werbung sowie damit verbundene Abmahnkosten geltend. Die Beklagte lehnte dieses Begehren im Gegenzug im Wesentlichen mit dem Argument ab, dass sich der Widerspruch von S. ja nur gegen personalisierte Schreiben gerichtet habe, die Mailings aber entpersonalisiert gewesen seien. Zudem sei auf dem Briefkasten von S. kein Sperrvermerk gewesen, der das Zusenden solcher Mailings untersage. 

Im Gegensatz zum erstinstanzlich geurteilten Landgericht München hielten die Oberlandesrichter die Argumente des Klägers für stichhaltiger als die der beklagten Partei. Nach Ansicht des Gerichts waren die wiederholten („hartnäckigen“) Mailings unzulässig, weil S. in seinem Widerspruch ganz eindeutig zum Ausdruck gebracht hatte, keinesfalls irgendwelche Werbung des Telekommunikationsunternehmens haben zu wollen. Damit entfiel für ihn auch jede Verpflichtung durch nochmalige Mitteilung darauf hinzuweisen, dass von diesem Werbewiderspruch auch entpersonalisierte Sendungen umfasst sein sollten. Die Tatsache, dass S. keinen Sperrvermerk „Keine Werbung“ an seinem Briefkasten angebracht hatte, sei, so die Richter, in Hinblick auf den klaren Widerspruch rechtlich unerheblich. 

OLG München, Urteil v. 05. 12. 2013, Az. 29 U 2881/13

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