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Tausch von “Bitcoins” in konventionelle Währung ist umsatzsteuerfrei

EuGH, Urteil vom 22.10.2015, Az. C-264/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit Urteil vom 22. Oktober 2015 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Umtausch der digitalen Währung Bitcoins in konventionelle Währungseinheiten keiner Steuerpflicht unterliegt. Dementsprechend fällt bei einem Umtausch keine Umsatzsteuer an. Ebenfalls ist der Tausch von Bitcoins in eine klassische Währung steuerfrei, mithin kann hierfür keine Mehrwertsteuer verlangt werden.

Ein schwedischer Bürger namens David Hedqvist beabsichtigte, über das Internet eine Tauschbörse zu betreiben. Nutzer können sowohl konventionelle Währungen in die digitale Währung Bitcoin als auch umgekehrt eintauschen. Bei Bitcoins handelt es sich um virtuelle Geldbeträge, die in einigen Internetshops zur Zahlung eingesetzt werden können, falls diese von dem Dienstleister akzeptiert wird. Dementsprechend ist es auch möglich, die digitale Währung auf Grundlage des Wechselkurses zu verkaufen bzw. zu kaufen. Herr Hedqvist beantragte für seine Dienstleistungen einen Vorbescheid des schwedischen Steuerrechtsausschusses. Er wollte damit in Erfahrung bringen, ob er durch den An- sowie den Verkauf zur Zahlung einer Mehrwertsteuer verpflichtet ist. Die Kommission kam zu der Auffassung, dass es sich um ein reguläres Zahlungsmittel handelt, so dass keinerlei Unterschiede zu gesetzlichen Zahlungsmitteln bestehen würden. Daher seien die Umsätze von der Zahlung einer Mehrwertsteuer befreit.

Die in Schweden ansässige Steuerbehörde (Skatteverk) hat gegen diesen Bescheid Klage vor dem Obersten Verwaltungsgericht des Landes (Högsta förvaltningsdomstol) erhoben. Nach Auffassung der Behörde sei die geplante Dienstleistung gerade nicht von der Steuer befreit, weil sie nicht unter die Mehrwertsteuerrichtlinie falle. Das schwedische Verwaltungsgericht hat diese Frage jedoch nicht selbst beantwortet, sondern dem Europäischen Gerichtshof als oberste Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Das Gericht hatte damit zu entscheiden, ob die von Herrn Hedqvist erzielten Umsätze unter die Mehrwertsteuerrichtlinie fallen. Insoweit das Gericht diese Frage bejaht, sollte es sodann klären, ob das Angebot dennoch von der Zahlung einer Mehrwertsteuer befreit ist.

Das Gericht legt in seinem Urteil die Auffassung dar, dass es sich bei den Umsätzen um erwirtschaftete Dienstleistungen handelt, die unter die Mehrwertsteuerrichtlinie fallen. Denn die Dienstleistungen werden gegen Zahlung eines Entgeltes angeboten, so dass dies Voraussetzung für den Umtausch der konventionellen Währung in die digitale Währung Bitcoin ist. Dasselbe gilt auch für den umgekehrten Tausch. Das bedeutet, dass es einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Angebot zum Umtausch sowie der dafür gezahlten Gegenleistung gibt. Die Differenz werde nach Auffassung des Gerichts durch die Spanne gebildet, die dadurch entsteht, dass der Dienstleister selbst die Währungen für sein Angebot ankauft, um sie dann an den Nutzer weiterzuverkaufen, wobei dafür wiederum eine Gegenleistung fällig wird.

Zur zweiten vorgelegten Frage führte der Europäische Gerichtshof sodann aus, dass es sich bei den streitgegenständlichen Umsätzen um solche handelt, die nicht zur Zahlung der Mehrwertsteuer verpflichten. Denn es handele sich um gesetzliche Zahlungsmittel, wie zum Beispiel Münzen, Banknoten oder Devisen. Sinn und Zweck der Befreiung von der Steuerpflicht sei es, solche Schwierigkeiten von vornherein vermeiden, die im Hinblick auf die Besteuerung der Finanzgeschäfte auftreten würden. Denn die Schwierigkeiten würden gerade dadurch entstehen, die Bemessungsgrundlage sowie die Höhe der tatsächlich anfallenden Mehrwertsteuer zu bestimmen. Der Zweck der Richtlinie wäre jedoch gefährdet, wenn die Umsätze, die Herr Hedqvist durch seine Offerte einnimmt, von dem gesetzlichen Anwendungsbereich nicht erfasst werden würden. Der Gerichtshof folgte damit nicht der Auffassung des obersten schwedischen Verwaltungsgerichts, sondern schloss sich der Meinung des schwedischen Steuerrechtsausschusses an.

Bei einem derartigen Vorgehen ist zu beachten, dass der Europäische Gerichtshof den anhängigen Rechtsstreit dadurch nicht entscheidet. Allerdings sind die nationalen Gerichte daran gehalten, eine Entscheidung zu treffen, die im Einklang mit der Auffassung des europäischen Gerichts steht. Durch das Urteil wird jedoch nicht nur das schwedische Verwaltungsgericht gebunden. Vielmehr gilt die Entscheidung auch für die übrigen nationalen Gerichte aller Mitgliedstaaten, wenn sie sich mit einem derartigen Rechtsproblem auseinandersetzen müssen.

EuGH, Urteil vom 22.10.2015, Az. C-264/14

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