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Tabakwerbung auf Webseite eines Tabakunternehmens

OLG München, Urteil vom 21.04.2016, Az. 6 U 2775/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht München hat im Rahmen eines Berufungsverfahrens entschieden, dass das Werbeverbot für Tabakwaren auch auf Internetseiten gilt, die nur der reinen Unternehmensdarstellung und nicht dem Verkauf von Tabakwaren dienen.

Im Ausgangsverfahren stritten sich die Parteien um eine Anzeige, die ein mittelständischer deutscher Tabakhersteller auf der Startseite seiner englischsprachigen Website platziert hatte. Diese Website soll das Unternehmen als solches samt seiner Produkte und die Tabakkultur vorstellen und interessierten Nutzern zu Informationszwecken dienen. Eine Begrenzung des Zugangs zur Startseite nur für einen bestimmten Personenkreis liegt nicht vor. Nach einer elektronischen Altersabfrage wird den Nutzern Zugang zu den einzelnen Inhalten gewährt.
Ein Verkauf der Tabakwaren erfolgt auf der Homepage allerdings nicht, sie präsentiert lediglich die Produkte des Unternehmens und das Unternehmen als solches.
Die Anzeige befand sich auf der Startseite der Unternehmens-Homepage und stellte vier Tabakerzeugnisse konsumierende, gut gelaunte Personen dar. Sie wurde nach Beanstandung durch das Landratsamt von der Homepage entfernt.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen begehrte im Klagewege eine Unterlassung der Anzeige, da hierin ein Verstoß gegen das vorläufige Tabakwarengesetz und damit gegen EU-Vorgaben liege. Zudem verstoße die Anzeige an sich gegen geltende Werbeverbote und sei daher auch in gedruckten und online verfügbaren Fachzeitschriften zu unterlassen.

Darstellung auf der Homepage ist unzulässige Werbung nach geltendem Recht

Das Berufungsgericht ist der Entscheidung des Landgerichts gefolgt. Die Abbildung auf der Homepage des Unternehmens entfaltet zumindest indirekt Werbewirkung, indem der Verkauf der Tabakerzeugnisse hierdurch gefördert wird. Sie ist geeignet, dem Nutzer die Produkte näher zu bringen und als attraktiv darzustellen. Daher sind die Voraussetzungen des Begriffs der „Werbung“ basierend auf der Vorgabe europäischer Richtlinien erfüllt.
Die Anzeige dient nach Ansicht des Gerichts gerade nicht dazu, den Nutzern reine Informationswerte bereit zu stellen, sondern ist werbewirksam und zu kommerziellen Zwecken an jedermann gerichtet.

Entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts, dass die Platzierung auf der Unternehmens-Homepage im Dienst der Informationsgesellschaft erfolgt. Hierfür ist es nicht notwendig, dass auf der Website kostenpflichtige Angebote abrufbar sind. Ausreichend nach europäischen Vorgaben ist bereits eine Form der Kommunikation, die zumindest der mittelbaren Absatzförderung der Waren dient. Das Gericht hat vorliegend diese Form der Kommunikation bejaht.
Die Abbildung auf der Homepage des Unternehmens trägt im Rahmen kommerzieller Kommunikation zur Absatzförderung bei, indem zumindest indirekt zum Kauf der Produkte angeregt und die Homepage für die breite Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Dabei ist es nach Ansicht des Gerichts unerheblich für das Werbeverbot, ob die Website dem Verkauf von Tabakwaren dient oder der reinen Darstellung des Unternehmens.

Die Entscheidung zeigt jedoch auf, dass sich das vorliegende Werbeverbot hinsichtlich der Anzeige nicht auf gedruckte oder online verfügbare Tabakzeitschriften erstreckt. In Fachzeitschriften publizierte Werbung durch Unternehmen ist nach dem geltenden vorläufigen Tabakgesetz insoweit zulässig.

Das Berufungsgericht hat wie schon zuvor das Landgericht eine unzulässige Werbung durch die Anzeige als solche nicht angenommen. Sie enthält keine verbotene Darstellung etwa hinsichtlich der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Tabakerzeugnissen. Auch ist kein Vermitteln der Geeignetheit der Verwendung von Tabakerzeugnissen für das körperliche Wohlbefinden erkennbar.

OLG München, Urteil vom 21.04.2016, Az. 6 U 2775/15

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