Tabak-Warnhinweise auf Zigarettenautomaten

Am 17. April 2025 entschied das Landgericht Heilbronn (Urteil vom 17.04.2025 - Az. 21 O 72/24 KfH) im Fall der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen einen Tabakwarengroßhändler, der Zigarettenautomaten betrieb, in denen auf den Auswahltasten keine Tabak-Warnhinweise angebracht waren. Stattdessen war lediglich ein Warnhinweis auf der Oberseite des Automaten als Aufkleber angebracht. Die Verbraucherzentrale hatte gegen diese Praxis Klage eingereicht, da sie darin einen Verstoß gegen das Tabakwerberecht sah. Laut ihrer Auffassung müssten Tabak-Warnhinweise zwingend auf jeder einzelnen Taste der Zigarettenautomaten zu finden sein, um eine informierte Kaufentscheidung zu ermöglichen. In einem lang erwarteten Urteil stellte das Landgericht Heilbronn jedoch fest, dass eine solche Kennzeichnung nicht notwendig sei, wenn andere gut sichtbare Warnhinweise bereits vorhanden sind.
Sachverhalt und Hintergrund
Der Fall, der dem Landgericht Heilbronn vorlag, dreht sich um die Frage, ob Tabak-Warnhinweise auf den Auswahltasten eines Zigarettenautomaten zwingend erforderlich sind. In diesem speziellen Fall betrieb ein Tabakwarengroßhändler Zigarettenautomaten, an denen die Auswahltasten, über die Kunden Zigaretten auswählen konnten, keine Warnhinweise aufwiesen. Stattdessen befand sich der Warnhinweis auf der Oberseite des Automaten. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah hierin einen Verstoß gegen das Tabakwerberecht, insbesondere gegen die Vorschriften zur Kennzeichnung von Tabakwaren und den damit verbundenen gesundheitlichen Risiken.
Die Zigarettenautomatenbetreiber waren der Ansicht, dass der Warnhinweis auf der Oberseite des Automaten ausreichend sichtbar und damit ausreichend informativ für die Verbraucher sei. Die Verbraucherzentrale forderte jedoch, dass jeder Knopf des Automaten mit einem eigenen Warnhinweis versehen werde, um dem Gesetz zur Tabakwerbung gerecht zu werden und den Verbrauchern umfassende Informationen zu den gesundheitlichen Risiken des Rauchens zu bieten.
Das Landgericht Heilbronn entschied im Sinne des Tabakwarengroßhändlers und stellte fest, dass es nicht erforderlich sei, auf jeder einzelnen Taste eines Zigarettenautomaten Warnhinweise anzubringen, solange andere Informationsquellen vorhanden sind, die eine informierte Entscheidung des Verbrauchers ermöglichen.
Entscheidungsgründe des Landgerichts Heilbronn
1. Ausreichende Information der Verbraucher
Die Kammer des Landgerichts Heilbronn argumentierte, dass eine detaillierte Warnung auf jeder einzelnen Taste eines Zigarettenautomaten nicht notwendig sei, wenn der Verbraucher auf andere Weise bereits ausreichend über die gesundheitlichen Risiken des Rauchens informiert sei. Das Gericht verwies dabei auf die weitreichende und langjährige Aufklärung der Bevölkerung über die Gefahren des Rauchens, insbesondere durch die drastischen Tabakwarnhinweise auf Zigarettenpackungen, die seit Jahren verpflichtend sind.
Zudem wurde darauf hingewiesen, dass Verbraucher in der Regel gut informiert sind und bereits wissen, welche gesundheitlichen Risiken mit dem Rauchen verbunden sind. Die allgemeinen Informationen auf Zigarettenpackungen und die mediale Aufklärung hätten dazu geführt, dass der Verbraucher in den meisten Fällen bereits vor dem Kauf einer Zigarettenpackung eine informierte Entscheidung getroffen habe.
Das Landgericht stellte fest, dass der zusätzliche Warnhinweis auf der Vorderseite des Automaten (auf der Oberseite) vollkommen ausreichend sei. Diese Platzierung sei so gewählt, dass der Verbraucher diesen Warnhinweis gut sehen könne, bevor er eine Auswahl trifft. Das Gericht hob hervor, dass der Ort des Warnhinweises keine Rolle spiele, solange er ausreichend sichtbar und informativ sei.
2. Verbraucher trifft Kaufentscheidung vor der Auswahl
Ein weiterer entscheidender Aspekt der Entscheidung war, dass das Gericht davon ausging, dass die Kaufentscheidung der Verbraucher in der Regel bereits vor der Auswahl des Produkts an den Auswahltasten getroffen wird. Der Verbraucher wisse in der Regel bereits, welche Marke oder Art von Zigaretten er kaufen möchte, und wende sich daher nur noch dem Automaten zu, um seine Wahl zu bestätigen.
Die Kammer betonte, dass der Verbraucher sich vor der Betätigung der Warenauswahltasten in der Regel schon bewusst für das Produkt entschieden habe. Das Interesse an weiteren Informationen – etwa zu den gesundheitlichen Risiken des Rauchens – sei daher begrenzt. Aus diesem Grund sei es nicht erforderlich, zusätzliche Warnhinweise auf den Tasten anzubringen, um eine informierte Entscheidung zu treffen. Die Information sei in der Regel bereits vor dem Betätigen des Automaten – durch die auf den Zigarettenpackungen angebrachten Warnhinweise und die allgemeinen Informationen über die Gefahren des Rauchens – gegeben.
3. Platzierung des Warnhinweises auf der Automatenfront
Das Gericht stellte auch fest, dass der Warnhinweis auf der Oberseite des Automaten – auch wenn er nicht auf jeder Taste platziert war – ausreichend wahrgenommen werde, da dieser gut sichtbar und zentral positioniert war. Das Argument der Klägerin, dass der Hinweis auf den Tasten selbst erfolgen müsse, wurde vom Gericht als nicht relevant angesehen, da der Verbraucher seine Entscheidung häufig schon vor der Betätigung des Automaten getroffen habe.
Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass die Nutzer des Automaten keine hohe Aufmerksamkeit auf den Text oder die Grafiken auf den Tasten legen würden, da sie die Auswahl bereits abgeschlossen hätten. Die Entscheidung des Käufers, das Produkt zu kaufen, sei vor der Auswahl der einzelnen Tasten abgeschlossen. Das Gericht verwarf daher die Argumentation der Verbraucherzentrale, dass auf jeder Taste ein Warnhinweis notwendig sei, um die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.
4. Gesundheitliche Risiken sind allgemein bekannt
Ein weiterer wichtiger Punkt in der Entscheidungsbegründung des LG Heilbronn war die allgemeine Kenntnis der Verbraucher über die gesundheitlichen Risiken des Rauchens. Die Kammer berücksichtigte die langjährige Aufklärung und die umfangreichen gesetzlichen Anforderungen für Zigarettenverpackungen, die mit drastischen Warnhinweisen versehen sind. Diese Warnungen hätten bereits eine breite Sensibilisierung der Verbraucher für die Gefahren des Rauchens bewirkt. Es wurde betont, dass der zusätzliche Warnhinweis auf jeder einzelnen Taste des Automaten angesichts dieser allgemeinen Aufklärung überflüssig sei und nicht mehr notwendig war, um eine informierte Kaufentscheidung zu treffen.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 17. April 2025 hat klargestellt, dass Tabak-Warnhinweise auf Zigarettenautomaten nicht auf jeder einzelnen Auswahltaste angebracht werden müssen, wenn bereits ausreichende Warnhinweise auf der Automatenfront vorhanden sind. Die Entscheidung basiert auf der Annahme, dass Verbraucher gut informiert sind und die Entscheidung, welche Zigaretten sie kaufen möchten, häufig bereits vor der Auswahl an den Tasten getroffen haben. Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Tabakautomatenbetreiber und die Gestaltung von Warnhinweisen auf Zigarettenautomaten haben.
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Frank Weiß
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