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Streitwertdeckel im Urheberrecht gilt nicht vor Gericht

§ 97 Abs. 2 UrhG gilt nicht für das gerichtliche Verfahren
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Kostendeckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG gilt nur für Abmahnungen, nicht aber für die gerichtliche Streitwertbestimmung. Das entschied kürzlich das LG Köln.

§ 97a UrhG ist im Oktober 2013 im Rahmen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken ("Anti-Abzocke-Gesetz") in Kraft getreten, um zum Schutze von Abgemahnten die Anwaltskosten zu beschränken. Daher darf der Streitwert für (berechtigt) abgemahnte Urheberrechtsverletzungen 1.000 Euro grundsätzlich nicht überschreiten, zumindest wenn es um Privatpersonen geht, die das erste Mal abgemahnt werden. Der Abmahnanwalt kann sich also nicht mehr einen hohen Streitwert „aussuchen“; da sich die Anwaltskosten nach dem Streitwert bemessen, muss der Abgemahnte nunmehr höchstens 155,30 Euro für den gegnerischen Anwalt zahlen.

Wortlaut ausschlaggebend

Nun wurde die bislang ungewisse Frage geklärt, ob diese Streitwertdeckelung auch vor Gericht gelten soll. Das LG Köln verneint die Frage unter Verweis auf den Wortlaut des § 97 Abs. 2 UrhG. Die Vorschrift regele lediglich Begrenzung des Streitwertes bei außergerichtlichen Abmahnungen. Eine Kostendeckelung auch für das gerichtliche Verfahren fehle dagegen. Eine im ursprünglichen Gesetzesentwurf vorgesehene Regelung sei auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages zurückgenommen worden (BT-Drucksache 17/14216). 

Damit gilt für gerichtliche Verfahren der allgemeine § 3 ZPO. Die Bestimmung des Streitwertes liegt demnach im Ermessen des Gerichts. Wie hoch dieser ausfällt, liegt daran, was der Kläger zum Streitgegenstand macht, also ob er neben den Anwaltskosten etwa auch (weiteren) Schadensersatz und einen Unterlassungsanspruch geltend macht.

Im vorliegenden Fall ging es um das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen eines Fotos. Das Gericht machte deutlich, dass das Interesse des Klägers (hier: Antragstellers) entscheidend für die Streitwertbemessung sei. Aufgrund der lediglich privaten Nutzung des Fotos sei ein Streitwert von 3.000 Euro angemessen. Ansonsten wäre ein Streitwert von 6.000 Euro festgesetzt worden.

Fazit

Das LG Köln hat mit seinem Wortlautargument Recht. Wenngleich man sich eine ähnliche Regelung für Gerichtsverfahren wünschen mag, hat der Gesetzgeber eine Kostendeckelung des Streitwertes mit § 97a Abs. 2 UrhG ausdrücklich nur für Abmahnungen vorgesehen. Eine analoge Anwendung scheidet damit mangels planwidriger Regelungslücke aus. Somit könnte es für Abgemahnte im Einzelfall vor Gericht teuer werden, je nachdem, wie hoch der Streitwert bemessen wird.

LG Köln, Beschluss vom 3.12.2013, Az. 28 T 9/13 

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