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Streitwert von 7500 € bei Nutzung eines Fotos

Streitwert von 7500 € bei unerlaubter Online-Nutzung eines Fotos
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das LG Hamburg setzt den Streitwert in einem urheberrechtlichen Unterlassungsverfahren um die unerlaubte Online-Nutzung eines Fotos mit 7.500,- EUR an.

Hintergrund:
Bei dem Verfahren um die mehrfache unerlaubte Online-Nutzung eines Fotos bei Facebook erhob der Vertreter der prozessbevollmächtigten Kanzlei Beschwerde gegen die seiner Ansicht nach zu niedrig festgesetzte Höhe des Streitwertes. Er forderte, den Streitwert von 6000 € auf 7500 € zu erhöhen und bekam Recht.

Stellungnahme des Gerichts zu der Beschwerde und Begründung der Entscheidung
Der Beschwerde der Antragstellervertreter gegen die Festsetzung des Streitwertes auf 6000 € wird stattgegeben.
Bei Streitigkeiten bezüglich des Urheberrechts lässt sich kein Regelstreitwert festlegen. Der angemessene Streitwert lässt sich nur ermitteln, wenn alle Umstände des konkreten Einzelfalles in die Betrachtung mit einbezogen werden. Es geht darum, das Interesse des Antragstellers an der Durchsetzung seiner Rechte im Sinne einer „ex-ante-Betrachtung" zu beurteilen und zu überprüfen. Ex-ante bedeutet, dass die Sachlage aus der Sicht vor der erkannten Urheberrechtsverletzung betrachtet wird; erst später erkannte Folgen werden in dieser Betrachtung nicht berücksichtigt. Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass bewertet wird, welchen begründeten Nutzen der Urheber aus seinem Recht an dem betreffenden Foto erwarten konnte. Das Gericht bezieht sich bei seiner Einschätzung auf ein Urteil des OLG Hamburg (GRUR-RR 2004, 342f.).

Der Festsetzung des Streitwertes legt das Gericht in diesem Fall den angenommenen Marktwert des Werkes und den sogenannten Angriffsfaktor zugrunde. Mit „Angriffsfaktor“ ist hier die Schwere und Schädlichkeit der urheberrechtsverletzenden Handlung gemeint, die sich unter anderem aus der Häufigkeit und Dauer der Urheberrechtsverletzung, sowie dem Vorteil, den der Antragsgegner daraus gezogen hat, ergeben kann. Wichtig für die Beurteilung des Marktwertes ist die Einschätzung des Antragstellers bezüglich der Verwertbarkeit des Werkes. Im vorliegenden Falle ist sie besonders bedeutsam, weil die Gegenseite zum Streitwert keine eigenen Angaben gemacht hatte. Bei seiner Beurteilung stützt sich das Gericht auf das BGH GRUR 1986, 931 und einschlägige Fachliteratur zum Urheberrecht.

Die Kammer hatte bereits bei der Wertfestsetzung vom 26.05.2014 berücksichtigt, dass das Foto hinsichtlich seiner Qualität als Lichtbildwerk, also als eigenständige gestalterische bzw. künstlerische Arbeit anzusehen ist. Da die gegnerische Seite das Werk nun unstrittig mehrfach auf Facebook eingestellt hatte, ist auch der Angriffsfaktor als hoch einzustufen. Weil der Antragsteller damit rechnen musste, dass der Antragsgegner die unerlaubte Nutzung des Fotos in Zukunft wiederholen würde, hält das Gericht es deshalb für angemessen, den Streitwert auf 7500 € heraufzusetzen.

LG Hamburg, Beschluss v. 17.12.2014 - Az.: 310 O 162/14

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