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Streitwert für private Bootleg-CD bei 3.000 EUR

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Amtsgericht in Hamburg musste sich in seinem Urteil vom 04.07.2013 mit Fragen aus dem Urheberrecht sowie der Erstattung von entstandenen Anwaltsgebühren beschäftigen.

Geklagt hatte eine Rechtsanwaltsgesellschaft. Jener war davor das Recht auf Erstattungen wegen urheberrechtlicher Verletzungen abgetreten worden.

Im Online-Auktionshaus Ebay hatte der Beklagte einen gebrauchten Bildtonträger von Pink Floyd (Pink Floyd – In Toronto) mit verschiedenen Liedaufnahmen aus dem Jahre 1987 zum Kauf angeboten. Der Beklagte hatte die CD einige Jahre davor in einem Elektronikunternehmen erworben. Auf der Verpackung fanden sich keinerlei Hinweise einer illegalen Aufnahme. Allerdings befanden sich auf dem Tonträger Stücke, die unter den Begriff „Bootlegs“ fallen. Dies sind zumeist Konzertmitschnitte, die von den Künstlern zu keiner Zeit genehmigt oder autorisiert wurden. Die Stücke wurden von der Musikgruppe selbst auch nie veröffentlicht.

Die Rechtsanwaltsgesellschaft, die im Namen von Pink Floyd (1987) Ltd. tätig war, forderte die Beklagte im Hinblick auf das Kaufangebot auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und es weiterhin zu unterlassen, die CD zum Kauf anzubieten. Daneben solle sie die angefallenen Kosten für die anwaltliche Tätigkeit erstatten. 

Der Beklagte vertrat hingegen die Ansicht, dass die Anwaltsgebühren in jedem Falle überhöht seien. Auch sei die Schuld durch Erfüllung bereits erloschen. Er verweigerte daher die Zahlung der von der Klägerin eingeforderten vorprozessualen Kosten.

Und so landete der Fall vor dem Amtsgericht.

Die Richter waren der Ansicht, dass die Klage der Rechtsanwaltsgesellschaft nur teilweise begründet sei. Dies läge insbesondere am von der Klägerin festgelegten Gegenstandswert, den die Klägerin klar überhöht angegeben hatte. Zwar, so der Amtsrichter, war die vorherige Abmahnung an den Beklagten berechtigt, so dass hieraus ein Recht zur Forderung der dafür notwendigen Kosten entstand. Gegenständlich sei hier nämlich ein Recht, das nach dem Urhebergesetz geschützt ist – namentlich das Verbreitungsrecht im Sinne des § 77 Abs. 2 S. 1 UrhG an den Aufnahmen ausübender Künstler nach § 73 UrhG. Dieser Schutz stehe auch den Mitgliedern der Musikgruppe „Pink Floyd“ zu.

Das Gericht erkannte weiter an, dass es sich bei den Aufnahmen auf der strittigen CD um „Bootlegs“ handelt.

Das Verbreitungsrecht der Pink Floyd (1987) Ltd. sei durch den Beklagten verletzt worden, indem er den Bildtonträger bei Ebay feilgeboten hatte. Auf eine etwaige Gewerbsmäßigkeit komme es hier nicht an. Die Widerrechtlichkeit würde sich daraus ergeben, dass eine erforderliche Einwilligung der Pink Floyd (1987) Ltd. fehlte – auch wenn der Beklagte die CD zuvor im Einzelhandel legal erstanden hatte.

Die Abtretung der Rechte an die Rechtsanwaltsgesellschaft war nach Gerichtsansicht zulässig.

Allerdings korrigierte das Amtsgericht Hamburg den Gegenstandswert und bestimmte, dass der Beklagte nur einen verhältnismäßig kleinen Betrag noch zu entrichten hat. Begründet wurde dies damit, dass das Gericht gemäß § 3 ZPO in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GKG und § 23 Abs. 1 RVG den Wert nach freiem Ermessen bestimmen kann.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Berufung ist zugelassen.

AG Hamburg, Urteil vom 04.07.2013, Az.: 36a C 115 / 13

Update: Das Landgericht Hamburg weißt aktuell darauf hin (Beschl. v. 13.09.2013 - Az.: 308 S 15/13), dass es an einem Streitwert von 10.000,- EUR bei dem Verkauf einer Bootleg-CD durch einen privaten Verkäufer bei eBay festhalten wird. 

Zitat:

"...die Kammer weist darauf hin, dass sie an ihrer bisherigen Rechtsprechung festzuhalten gedenkt und einen Streitwert von EUR 10.000,- für das Angebot eines Bootlegs bei eBay durch einen privaten Händler für angemessen erachtet..."

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