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Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage

BGH, Beschluss vom 25.02.2016, Az. I ZR 115/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Hat eine abmahnende Partei den Streitwert im Klageverfahren besonders niedrig angesetzt und diesbezüglich sogar eine Streitwertbeschwerde eingelegt, ist sie nicht berechtigt, diesen Streitwert im weiteren Verfahren höher anzusetzen, mit der Absicht, den Mindestreitwert zu erreichen.

Kläger in dem vor dem BGH verhandelten Streitfall ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen, der gegen die Beklagte, die mit ihrer Website einen Telemediendienst betreibt, wegen diverser Verstöße ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen das Wettbewerbsrecht vorgegangen ist und sie auf Unterlassung in Anspruch genommen hat. Hinsichtlich der Klausel hat das Gericht erster Instanz der Klage stattgegeben, sie im Übrigen jedoch abgewiesen. Die Berufungsinstanz hat den Streitwert mit 16.700 Euro festgesetzt, die Berufung des Klägers jedoch abgewiesen. Nach Zulassung der Revision beabsichtigt der Kläger, ein Klagebegehren weiter zu verfolgen. Die Beklagte beantragt die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zur Revisionsinstanz, der sich gleichfalls auf 16.700 Euro beläuft und damit nicht den für die Beschwerde zulässigen Wert überschreitet. Der Streitwert der Revision bemisst sich an dem Interesse des Rechtsmittelklägers, um ein abgeändertes Urteil zu erreichen. Der Streitwert wurde von den Vorinstanzen festgesetzt und vom Kläger nicht beanstandet.

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann er zu dieser Wertfestsetzung nicht mehr gehört werden. Eine Korrektur der von ihm hinsichtlich des Streitwertes gemachten Angaben bleibt ihm verwehrt. Die gilt umso mehr, als dass der Kläger im Kostenfeststellungsverfahren ausdrücklich auf die Festsetzung eines niedrigen Streitwerts abgestellt hat. Er kann sich nicht darauf berufen, der Streitwert der Beschwerde liege über der Grenze § 26 Nr. 8 EGZPO. Der Kläger hat das Interesse der Verbraucher an der Unterlassung mit 2.500 Euro für jede angegriffene wettbewerbswidrige Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten angegeben. Das Landgericht hat den Streitwert pro streitgegenständlicher Klausel auf 25.000 Euro erhöht. Der Kläger hat sich gegen diese Erhöhung mit einer Streitbeschwerde gewendet und einer Festsetzung auf 6.500 Euro je angegriffener Klausel zugestimmt. Das Gericht hat im Endeffekt einen Streitwert für drei angegriffene Klauseln auf 25.000 Euro festgesetzt. Nach Abweisung der Berufung sind noch zwei Klauseln übriggeblieben, die mit einem Einzelstreitwert in Höhe von 8.350 Euro bemessen wurden. Der Gesamtstreitwert wurde schließlich auf 19.000 Euro festgesetzt. Diese Wertangaben liegen bereits über den von dem Kläger in den Tatsacheninstanzen vorgetragenen Angaben, die er jetzt nicht mehr korrigieren kann, um die Wertgrenze gemäß § 26 EGZPO zu überschreiten.

Der Kläger trägt widersprechend vor, diese Wertklauseln seien für die Verbraucher von wirtschaftlicher Bedeutung, obwohl er in der Berufungsinstanz die genau gegenteilige Meinung vertreten und betont hat, dieser Wertgrenze komme bei der Bemessung der angegriffenen Klauseln keine Bedeutung zu. Er stellte alleine auf das allgemeine Interesse der Verbraucher auf die Unterlassung der Verletzungshandlung ab. Der Grund für seine Meinungsänderung liegt klar auf der Hand: Gemäß § 26 EGZPO setzt die Zulassung zur Revision nicht nur voraus, dass der Rechtmittelführer ausreichend beschwert ist, sondern auch einen Streitwert, der den Beschwerdewert von 20.000 Euro übersteigt. Da der Streitwert nach den Verhandlungen in der ersten Instanz und der Berufungsinstanz auch durch das Zutun des Klägers nur noch 19.000 Euro beträgt, hat er das Problem, dass eine weitere Verfolgung seines Klagebegehrens in der Revisionsinstanz nicht mehr möglich ist. Durch die Nichtzulassungsbeschwerde versuchte der Kläger erfolglos, gegen den von ihm selbst zuvor niedrig gehaltenen Streitwert vorzugehen.

BGH, Beschluss vom 25.02.2016, Az. I ZR 115/15

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