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Streitwert einer Forensperre

Amtsgericht (AG) Schöneberg, Urteil vom 13.02.2014, Aktenzeichen 2 C 391/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Amtsgericht (AG) Schöneberg in Berlin hat mit seinem Urteil vom 13.02.2014 unter dem Aktenzeichen 2 C 391/13 entschieden, dass für die Klage gegen eine Sperre in einem Internetforum ein Streitwert von 2000 Euro anzusetzen sei. Zu berücksichtigen sei dabei, dass das Forum kostenlos nutzbar ist und sich allgemeinen Themen widmet, die auch bei vielen anderen Foren zu finden sind.

Ein Rechtsanwalt könne eine leicht erhöhte Gebühr von 1,5 berechnen, weil es sich nicht um eine übliche Rechtsfrage handele.

Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von rund 260 Euro nebst Zinsen und wies die Klage im Übrigen ab. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 57 %, der Kläger zu 43 %.

Die Darstellung des näheren Tatbestands dieses interessanten Falles hat sich das Gericht leider gespart. 

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten, den er im Streit gegen ein Internetportal vertreten hat.

Die Gegenseite erhielt von dem Anwalt einen vierseitigen Schriftsatz. Außerdem soll ein Telefonat geführt worden sein. Diese Tätigkeiten lösen eine Gebührenfälligkeit nach Nr. 2300 VV aus, so das Gericht. Es genüge sogar bereits das Entgegennehmen und Sichten von Dokumenten. Außerdem habe der Kläger für den Beklagten dessen Standpunkt und Forderungen gegenüber der Gegenseite formuliert.

Zu berücksichtigen sei außerdem, dass es sich bei einem Streit um die Sperrung des Zugangs zu einem Internetforum inhaltlich nicht um ein übliches Problem handele. Daher sei auch eine Literaturrecherche angefallen. Dies alles rechtfertige die Berechnung einer 1,5-fachen Gebühr.

Außerdem verweise der Kläger zutreffend darauf, dass der Umfang der Tätigkeit die Höhe des Streitwertes nicht beeinflusse. Allerdings sei bei einer nichtvermögensrechtlichen Sache der Wert auch nach den wirtschaftlichen und privaten Interessen des Beklagten zu bemessen. Daher hält das AG einen Streitwert in Höhe von 2000 Euro für ausreichend und angemessen. Die Verfahrensgegnerin sei Betreiberin eines Internetportals, auf welchem man sich registrieren lassen könne und dann an kostenlosen Foren mit regionalem Bezug teilnehmen könne. Es gehe thematisch um Informationen aus verschiedenen Bereichen wie Kultur, Politik und Sport. Daher sei keine spezielle Bedeutung des Forums erkennbar, da andere Anbieter ähnliche Foren bereithielten. Auch sei kein Bezug zu Tätigkeit oder Person des Beklagten zu erkennen. Es handele sich außerdem um ein kostenloses Forum, so dass hier von einem geringeren Streitwert als Berechnungsgrundlage für die Anwaltsrechnung auszugehen sei. Der Kläger könne daher nur rund 260 Euro verlangen. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen.

Amtsgericht (AG) Schöneberg, Urteil vom 13.02.2014, Aktenzeichen 2 C 391/13

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