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Streitwert bei Verkauf einer Bootleg-CD

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Flensburg hat mit seinem Beschluss vom 17.03.2015 unter dem Az. 8 O 29/15 entschieden, dass bei einem Privatverkauf einer so genannten Bootleg-CD (in diesem Fall eine illegale Aufnahme eines Konzerts vor 30 Jahren) ein Streitwert in Höhe von 2250 Euro angemessen ist. Hierbei sei von einem so genannten Filesharing zu differenzieren, da beim Filesharing das Werk an eine unbekannte Zahl von Personen verbreitet werde. Im hiesigen Fall hingegen sei nur ein einziger Tonträger verkauft worden. Der Streitwert bemesse sich nach einem fiktiven Lizenzschaden in Höhe von 50 Euro pro Titel, der zur Ermittlung des Angriffswertes verdreifacht werden müsse.

Die Antragstellerin begehrt Unterlassung urheberrechtsverletzender Verkäufe einer Bootleg-CD. Sie ist eine britische Gesellschaft zu dem Zweck, die Rechte des Musikers P.C. als Künstler zu halten. Sie ist Inhaberin der Leistungsschutzrechte an allen musikalischen Soloaufnahmen (nicht als Mitglied der Band „G.“).

Der Antragsgegner hat unter dem Pseudonym „A…“ in dem Internet-Auktionsportal eBay den CD-Tonträger „P.C.-Live USA“ zum Kauf angeboten. Die CD wurde niemals offiziell veröffentlicht, sondern stellt einen Bootleg dar.

Die Abmahnung der Antragstellerin blieb ohne Reaktion. Die Antragstellerin beantragt daher, dem Antragsgegner es im Wege der einstweiligen Verfügung zu verbieten, den Tonträger anzubieten.
Der Antrag wird jedoch vom Gericht als unzulässig verworfen, da die sachliche Zuständigkeit des LG nur gegeben sei, wenn der Streitwert über 5000 Euro liege. Das sei hier nicht der Fall.
Bei einer Wertfestsetzung seien die Art und der Umfang der Verletzung zu berücksichtigen.

Hier handelt es sich um einen CD-Tonträger mit 15 Titeln einer illegalen Aufnahme im Jahr 1983. Der Tonträger wird von dem nicht gewerblich handelnden Verkäufer als "im guten Zustand" ausgewiesen.
Der Musiker P.C. gehöre mit über 250 Millionen verkauften CD zu den erfolgreichsten Musikern der Welt.

Die Antragstellerin habe ein wirtschaftliches und künstlerisches Interesse daran, dass nur die Aufnahmen veröffentlicht werden, die sie veranlasst habe. Die Verbreitung illegaler Aufzeichnungen verletze das Recht des Künstlers.

Andererseits handele es sich hier um nur einen einzigen Tonträger, der veräußert worden sei. Die Weiterverbreitung unterscheide sich also erheblich von so genannten Filesharingfällen, da dort eine unbegrenzte Zahl Dritter zugleich das Werk herunterladen könne. Somit sei das Ausmaß der Verbreitung ungleich größer.
Im vorliegenden Fall sei der Mitschnitt auch schon 30 Jahre alt und befinde sich nicht mehr in der Hauptauswertungsphase. Der Preis der CD von lediglich 4 Euro spreche gegen die Annahme, dass das Stück einen „historischen“ Sammlerwert hätte.
Zudem sei das Angebot nur einmal pro Stunde angesehen worden.

Nach einigen von der Kammer angestellten Betrachtungen anderer Gerichtsurteile kam das Gericht zu dem Schluss, dass der fiktive Lizenzschaden von höchstens 750 € nur zu verdreifachen sei, so dass sich ein Streitwert in Höhe von 2250 € ergebe. Die Zuständigkeit des Landgerichts liege also nicht vor.

LG Flensburg, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 8 O 29/15

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