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Streitwert bei Impressumsverstoß auf 2.500 Euro begrenzt (2026)

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Sie haben eine Abmahnung wegen eines angeblichen Impressumsverstoßes erhalten oder informieren sich aktuell über die Höhe der Streitwerte bei solchen Verfahren? Dann ist eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgericht Stuttgart für Sie besonders relevant (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.02.2026, Az. 2 W 15/25). Das Gericht hat im Zusammenhang mit der bekannten Abmahnwelle des Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. den Streitwert spürbar reduziert und damit wichtige Leitlinien für vergleichbare Fälle gesetzt.

Konkret hat das OLG Stuttgart entschieden, dass bei bestimmten Impressumsverstößen ein Streitwert von 2.500 Euro angemessen ist und nicht – wie zuvor vom Landgericht Heilbronn (21 O 25/25) angenommen – 4.000 Euro. Diese Klarstellung ist sowohl für aktuell Abgemahnte als auch für alle interessant, die sich mit den finanziellen Risiken von Abmahnungen wegen formaler Pflichtangaben befassen.

Bereits seit einiger Zeit berichten wir ausführlich über die Abmahnwelle des Bundesverbands für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. und die damit verbundenen Risiken für Betroffene. Einen Überblick über den Hintergrund, typische Vorwürfe und das Vorgehen des Abmahners finden Sie in unserem Beitrag.

Im folgenden Artikel ordnen wir die Entscheidung des OLG Stuttgart ein, erläutern ihre Bedeutung für die laufende Abmahnpraxis und zeigen auf, warum gerade bei Streitwerten und strafbewehrten Unterlassungserklärungen Vorsicht geboten ist.

Einordnung der Entscheidung des OLG Stuttgart zur BFIF-Abmahnwelle

Die Entscheidung des Oberlandesgericht Stuttgart ist vor dem Hintergrund der seit geraumer Zeit bekannten Abmahnaktivitäten des Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. zu sehen. Der Verband tritt regelmäßig als Wettbewerbsverband auf und lässt vermeintliche Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten abmahnen. Im Mittelpunkt stehen dabei häufig formale Mängel in Impressen von Internetauftritten und Profilen auf Anwalts- oder Dienstleistungsportalen.

Auch im vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall ging es nicht um irreführende Werbung oder aggressive Wettbewerbshandlungen, sondern um eher banale Pflichtangaben im Impressum. Der Verband nahm einen Rechtsanwalt im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch. Bereits diese Konstellation zeigt, dass die Abmahnungen keineswegs nur klassische Onlinehändler treffen, sondern auch Freiberufler und Dienstleister.

Das Landgericht Heilbronn hatte den Streitwert zunächst auf 4.000 Euro festgesetzt. Gegen diese Streitwertfestsetzung legte der Abgemahnte Beschwerde ein – mit Erfolg. Das OLG Stuttgart korrigierte den Wert nach unten und setzte ihn auf 2.500 Euro fest. Damit positioniert sich das Gericht klar zur wirtschaftlichen Bedeutung von Impressumsverstößen im Wettbewerbsrecht.

Für die Abmahnwelle ist diese Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung. Streitwerte bilden die Grundlage für Abmahnkosten, Gerichtsgebühren und anwaltliche Vergütungen. Eine Reduzierung wirkt sich daher unmittelbar auf das Kostenrisiko der Abgemahnten aus. Zugleich zeigt der Beschluss, dass die Gerichte nicht jede formale Pflichtverletzung automatisch mit hohen Streitwerten ansetzen.

Worum ging es konkret? Fehlende Pflichtangaben im Impressum

Im Kern des Verfahrens stand ein klassischer Vorwurf aus der aktuellen Abmahnpraxis: das angeblich unvollständige Impressum des Onlineauftritts eines Rechtsanwalts. Der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. beanstandete, dass auf dem Profil eines Rechtsanwalts in einem Anwaltsportal mehrere gesetzlich vorgeschriebene Angaben fehlten.

Konkret ging es um Pflichtinformationen nach dem Digitale-Dienste-Gesetz. Beanstandet wurden unter anderem das Fehlen der zuständigen Aufsichtsbehörde, der Staat, in dem die gesetzliche Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen sowie der Hinweis darauf, wie diese Regelungen zugänglich sind. Dabei handelt es sich um Angaben, die im Impressum häufig übersehen oder unvollständig übernommen werden.

Solche Verstöße werden von Wettbewerbsverbänden regelmäßig als Wettbewerbsverletzung eingeordnet. Begründet wird dies damit, dass unvollständige Impressumsangaben vor allem die Transparenz gegenüber Verbrauchern beeinträchtigen und zugleich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern verschaffen können, die Zeit und Kosten in eine rechtssichere Gestaltung investieren.

Gerade diese Art von Vorwurf ist typisch für Abmahnwellen, auch wenn derartige Abmahnwellen in den vergangenen Jahren deutlich abgeebbt sind.

Vor diesem Hintergrund stellt sich für Abgemahnte regelmäßig die Frage, welches wirtschaftliche Gewicht ein solcher Impressumsverstoß tatsächlich hat – und ob die angesetzten Streitwerte angemessen sind. Genau hier setzt die Entscheidung des Oberlandesgericht Stuttgart an.

Streitwert bei Impressumsverstößen: Klarstellung durch das OLG Stuttgart

Eine der zentralen Aussagen der Entscheidung des Oberlandesgericht Stuttgart betrifft die Frage, mit welchem Streitwert Impressumsverstöße im Wettbewerbsrecht anzusetzen sind. Gerade für Abgemahnte ist dieser Punkt von großer Bedeutung, da der Streitwert die Grundlage für Abmahnkosten, Gerichtsgebühren und anwaltliche Vergütungen bildet.

Das Landgericht Heilbronn hatte den Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren zunächst auf 4.000 Euro festgesetzt. Auf die Streitwertbeschwerde des abgemahnten Rechtsanwalts hin korrigierte das OLG Stuttgart diese Festsetzung jedoch und setzte den Streitwert auf 2.500 Euro herab. Nach Auffassung des Senats trägt dieser Betrag der tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung des gerügten Verstoßes besser Rechnung.

Zur Begründung stellt das Gericht darauf ab, dass Verstöße gegen Impressumspflichten in erster Linie Verbraucherinteressen betreffen. Eine spürbare unmittelbare Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern sei regelmäßig nicht festzustellen. Zwar könne sich die Wettbewerbssituation zugunsten derjenigen verschieben, die gesetzliche Vorgaben nicht einhalten und dadurch Zeit- und Kostenaufwand sparen. Dieses Interesse rechtstreuer Mitbewerber rechtfertige jedoch bei der hier vorliegenden Art der Pflichtverletzung keinen höheren Streitwert.

Das OLG Stuttgart betont aber auch, dass es sich hier um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt. In solchen Verfahren sei der Streitwert im Vergleich zur Hauptsache regelmäßig herabzusetzen, da die rechtliche und wirtschaftliche Tragweite geringer sei. Auch dieser Aspekt spielte bei der Streitwertbemessung eine Rolle.

Für die Praxis der Abmahnwelle ist diese Klarstellung besonders relevant. Sie zeigt, dass Gerichte bereit sind, Streitwerte bei rein formalen Impressumsverstößen kritisch zu prüfen und gegebenenfalls deutlich nach unten zu korrigieren. Für Abgemahnte kann dies ein wichtiger Ansatzpunkt sein, um das Kostenrisiko zu begrenzen.

Warum der Streitwert für Abgemahnte entscheidend ist

Für viele Empfänger einer Abmahnung wegen eines Impressumsverstoßes stellt sich zunächst die Frage, ob sich ein Vorgehen gegen die Abmahnung überhaupt lohnt. In der Praxis hängt diese Entscheidung häufig unmittelbar vom angesetzten Streitwert ab. Er bestimmt, welche Kosten im Raum stehen und welches wirtschaftliche Risiko mit einer Verteidigung verbunden ist.

Je höher der Streitwert, desto höher fallen in der Regel die geltend gemachten Abmahnkosten sowie die möglichen Gerichts- und Anwaltsgebühren aus. Gerade im Rahmen der aktuellen Abmahnungen des Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. werden Betroffene daher nicht selten mit Kostenforderungen konfrontiert, die in keinem offensichtlichen Verhältnis zu dem gerügten formalen Verstoß stehen.

Die Entscheidung des Oberlandesgericht Stuttgart macht deutlich, dass bei Impressumsverstößen differenziert werden muss. Nicht jeder Verstoß rechtfertigt automatisch einen hohen Streitwert. Vielmehr kommt es auf die konkrete Art der fehlenden Angaben und deren tatsächliche wettbewerbliche Relevanz an. Für Abgemahnte eröffnet dies die Möglichkeit, angesetzte Streitwerte überprüfen und gegebenenfalls angreifen zu lassen.

Auch für Interessenten, die sich allgemein über Streitwerte bei Impressumsverstößen informieren möchten, ist diese aktuelle Entscheidung aus dem Jahr 2026 von Bedeutung. Sie zeigt, dass selbst auf Ebene eines Oberlandesgerichts Streitwerte im Bereich von 2.500 Euro als ausreichend angesehen werden können. Dies kann bei der Einschätzung des eigenen Kostenrisikos helfen, ersetzt jedoch keine individuelle rechtliche Prüfung.

Gerade vor dem Hintergrund bekannter Abmahnwellen lohnt es sich, nicht vorschnell zu reagieren oder Zahlungen zu leisten. In vielen Fällen besteht Spielraum, sowohl in Bezug auf den Streitwert als auch auf den weiteren Umgang mit der Abmahnung. 

Die Entscheidung des Oberlandesgericht Stuttgart zeigt damit exemplarisch, dass Streitwerte bei Impressumsverstößen nicht schematisch hoch angesetzt werden dürfen. Gerade für Abgemahnte kann eine differenzierte Streitwertbewertung den finanziellen Druck deutlich reduzieren und eröffnet Ansatzpunkte für eine sachgerechte Verteidigung gegen kostenintensive Abmahnungen.

Um sich ein eigenes Bild von der Argumentation des Gerichts zu machen, kann es sinnvoll sein, die Entscheidung im Wortlaut nachzulesen. Der Beschluss verdeutlicht, welche Kriterien das OLG Stuttgart bei der Bewertung der wirtschaftlichen Bedeutung von Impressumsverstößen heranzieht und warum es im konkreten Fall einen Streitwert von 2.500 Euro für ausreichend erachtet hat.

Im Anschluss finden Sie daher den Volltext des Beschlusses des OLG Stuttgart vom 12.02.2026.

Sollten Sie Fragen zu Abmahnungen wegen Impressumsverstößen, zur Streitwertbemessung oder zum Umgang mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung haben, stehen wir Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung gerne zur Verfügung.

 

Volltext der Entscheidung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.02.2026, Az. 2 W 15/25)

 

 In Sachen

Bundesverband für Inkasso und Forderungmanagement e.V., vertreten durch d. Vorsitzenden, Berliner Allee 11-22, 66482 Zweibrücken- Antragsteller und Beschwerdegegner --

Prozessbevollmächtigte:

gegen

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Weiß & Partner, Katharinenstraße 16, 73728 Esslingen, Gz.: 8599/25 AB16 AB/fb

wegen Wettbewerbsverletzung

hier: Streitwertbeschwerde

hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 2. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht X, den Richter am Oberlandesgericht Y und den Richter am Oberlandesgericht Z am 12.02.2026 beschlossen:

 

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Heilbronn vom 26.03.2025 abgeändert und Streitwert auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der antragstellende Wettbewerbsverband nimmt den Verfügungsbeklagten, einen Rechtsanwalt, in einem Eilverfahren wegen fehlender Informationen im Impressum auf einem Anwaltsportal in Anspruch, dies wegen fehlender Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, den Staat, in dem die gesetzliche Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind (§ 5 Absatz 1 Nr. 3 und 5 DDG). Das Landgericht hat den Streitwert auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Mit seiner Beschwerde beantragt der Verfügungsbeklagte eine Reduzierung des Streitwerts auf 2.500,00 Euro.

Die zulässige Streitwertbeschwerde ist begründet.

Gemäß § 51 Absatz 2 GKG ist der Streitwert in Verfahren über Ansprüche nach dem UWG, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen (§ 51 Absatz 4 GKG). Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird. Das Interesse eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne von § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG - wie dem Kläger - ist im Regelfall ebenso zu bewerten wie dasjenige eines gewichtigen Mitbewerbers (BGH, Beschluss vom 05. März 1998 – I ZR 185/95, juris Rn. 6 – Verbandsinteresse). Die Gefährlichkeit der zu unterbindenden Handlung für den Mitbewerber ist anhand des drohenden Schadens zu bestimmen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind insbesondere die Unternehmensverhältnisse des Verletzers und des Verletzten, die Intensität des Wettbewerbs, das Ausmaß, die Intensität, Häufigkeit und Schädlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlungen, die Intensität der Wiederholungsgefahr, die sich nach dem Verschuldensgrad beurteilt, und die Nachahmungsgefahr, die von der Auffälligkeit der Verletzungshandlung abhängt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Februar 2021).

Nach diesen Maßstäben liegt der Streitwert bei 2.500,00 Euro. Die hier in Rede stehenden Verstöße gegen Impressumspflichten beeinträchtigen vor allem die Interessen der Verbraucher, führen aber regelmäßig nicht zu einer spürbaren unmittelbaren Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Mitbewerber. Diese sind nur insoweit beeinträchtigt, als sich die Wettbewerbsposition der rechtstreuen Mitbewerber, die zur Gewährleistung eines gesetzeskonformen Verhaltens Zeit und Geld für Beratungsleistungen aufwenden, gegenüber anderen Anbietern, die sich nicht an die gesetzlichen Bestimmungen halten und sich den Zeit- und Kostenaufwand für ein gesetzestreues Verhalten ersparen, tendenziell verschlechtert (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2021 - 2 W 67/20; OLG Hamburg, Beschluss vom 30.10.2007 - 3 W 189/07, juris Rn. 3). Dieses Interesse ist im vorliegenden Fall, der von der Art der fehlenden Angaben geprägt wird, mit 2.500,00 Euro ausreichend bemessen.

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