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Streitwert bei Bootleg-DVD

OLG HH, 5 W 118/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Bemessung eines Streitwerts in Höhe von 10.000 € bei dem Verkauf eines urheberrechtswidrigen Bootlegs über die Auktionsplattform eBay ist grundsätzlich als angemessen anzusehen. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht (kurz OLG Hamburg) in einem Beschluss vom 30.10.2014 (Az.: 5 W 118/13) festgestellt und damit die bisherige Rechtsprechung des LG Hamburg zu der Höhe des Streitwertes in derartig gelagerten Fällen bestätigt.

Im vorliegenden Verfahren hatte der Beklagte als Privatperson ein sogenanntes Bootleg über die Auktionsplattform eBay angeboten. Als Bootleg ist dabei ein DVD-Bildtonträger zu verstehen, der nicht durch den Inhaber der jeweiligen Rechte an der enthaltenen Musik autorisiert wurde. Da es sich bei derartigen Zusammenstellungen von Musikstücken häufig um heimliche Aufnahmen von Konzerten handelt, ist die Veräußerung in der Regel entsprechend urheberrechtlich untersagt.

Die Klägerin hatte dabei im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gerichtlich geltend gemacht, dass ihr als Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an der auf dem Bootleg enthaltenen Musik ein entsprechender Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten hinsichtlich der Veräußerung des Bootlegs auf eBay zustehen würde. Das LG Hamburg war dieser Auffassung gefolgt und hatte in der Folge den Streitwert des Verfahrens auf 10.000 € festgesetzt. Da sich an der Höhe des Streitwerts unter anderem auch die Vergütung des Rechtsbeistands der Klägerseite orientiert, fielen die Kosten für den Beklagten vorliegend entsprechend hoch aus. Er legte daher eine Streitwertbeschwerde gegen die Bemessung des Streitwerts ein, die vorliegend durch das OLG Hamburg entschieden wurde.

Die Hanseatischen Oberlandesrichter stellten jedoch fest, dass die Bemessung des Streitwerts des LG Hamburg auf 10.000 € grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere seien in ähnlich gelagerten Verfahren in der Vergangenheit vergleichbare Streitwerte festgesetzt worden, sodass der vorliegende Streitwert in Höhe von 10.000 € innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraums grundsätzlich angemessen ist.

An dieser Auffassung änderte nach Darstellung des Gerichts auch nicht, dass der Beklagte laut eigener Aussage vorliegend gar nicht daran gedacht hatte, es könnte sich bei dem Album um ein urheberrechtswidriges Bootleg handeln. Vielmehr ging er laut eigener Darstellung von dem Vorliegen einer regulären Aufnahme aus. Die Richter des OLG Hamburg stellten in diesem Zusammenhang jedoch fest, dass ein Streitwert in Höhe von 10.000 € dennoch innerhalb des gesetzlich zugebilligten Ermessensspielraum bei der Bemessung des Streitwertes liegt und damit auch grundsätzlich zulässig ist.

Das Gericht begründete diese Ansicht mit der Feststellung, dass den Inhabern von Musikrechten durch den illegalen Vertrieb von Bootlegs wie vorliegend regelmäßig ein großer wirtschaftlicher Schaden entstehe. Dieser werde im vorliegenden Fall sogar noch verstärkt, da der Bootleg auf einer bekannten und bundesweit verfügbaren Auktionsplattform zur Verfügung gestellt wurde.

Im Ergebnis sahen die Richter daher keinen Anlass, den vom Landgericht festgesetzten Streitwert als unangemessen zu verwerfen und wiesen die Streitwertbeschwerde des Beklagten entsprechend zurück.

Mit der vorliegenden Entscheidung ist das OLG Hamburg damit der bisherigen Rechtsprechung des LG und OLG Hamburg grundsätzlich gefolgt. Auch Privatpersonen sollten daher in Zukunft entsprechend genau darauf achten, keine urheberrechtswidrigen Musikwerke auch unbeabsichtigt in den Geschäftsverkehr einzubringen. Andernfalls drohen wie im vorliegenden Fall hohe Kosten für Abmahnung und Verfahren, die regelmäßig eigentlich vermeidbar und damit für Betroffene häufig besonders ärgerlich sind.

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.10.2014, Az. 5 W 118/13

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