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Streit ums weiße Licht

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ein global agierender Hersteller von Leuchtmitteln mit Sitz in deutschem Bundesgebiet beklagte vor dem Landgericht Hamburg (LG Hamburg) eine Patentrechtsverletzung (Patentnummer DE 196 55 185) durch insgesamt vier Beklagte. Der Kläger beanstandete bei bestimmten LED-Fernsehern und Computermonitoren den Einsatz einer durch Patent geschützten Hintergrundbeleuchtung durch einen deutschen Hersteller, der zu einem in Südkorea tätigen Unternehmen gehört. Die betroffenen Modelle wurden außerdem durch drei weitere Elektronikhändler vertrieben. Das LG Hamburg sah die Verletzung als gegeben an und verbot deutschlandweit den weiteren Vertrieb von Bildschirmen mit der maßgeblichen LED-Beleuchtungstechnik durch die Beklagten und stellte zugleich eine Schadenersatzpflicht fest. Zur Berechnung dieser Forderung wurden die Beklagten zudem zur Auskunft über den jeweiligen Umfang ihrer diesbezüglichen Geschäfte verurteilt.

Die Richter bewerteten die Nutzung der in Frage stehenden LED-Elemente als unbefugten Gebrauch einer patentierten Erfindung. Dieses Patent hat die Entwicklung eines bestimmten Halbleiterbauelementes zum Inhalt. Mithilfe dieses Bauteils lässt sich auf unkomplizierte Weise LED-Licht erzeugen. LED steht für „Licht emittierende Dioden“ und ist eine Technik, die aufgrund der relativ langen Haltbarkeit und des geringen Stromverbrauchs häufig Verwendung findet, unter anderem bei Flachbildschirmen. Der klagende Leuchtmittelhersteller ließ sich im Rahmen des Patents einen selbst entwickelten Leuchtstoff schützen, mit dessen Hilfe der Vorgang der Lumineszenzkonversion zur Erzeugung von mischfarbigem - speziell weißem - Licht optimiert wurde. Da sich dieses geschützte Element in allen streitgegenständlichen Produkten vorfinden ließ, den Beklagten jedoch keine Zustimmung zu deren Gebrauch vorlag, war in allen Fällen eine Patentverletzung gegeben.

21.06.2012 - 327 O 378/11 Landgericht Hamburg

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