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Streit um amtliche Anerkennung als natürliches Mineralwasser

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Verwaltungsgericht Hannover verhandelt derzeit über die Klage der "Weyher Mineralbrunnen" gegen Bescheide des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die diese Anerkennung versagen.  Die klagende Weyher Mineralbrunnen wendet sich gegen den Widerruf der Amtlichen Anerkennung und Nutzungsgenehmigung für die Quelle "St. Godehard" und erstrebt die amtliche Anerkennung und Nutzungsgenehmigung für die Brunnen "St. Willehad" und "Weyher Mineralbrunnen". Sie fördert die Mineralwässer auf ihrem Betriebsgelände in Weyhe-Dreye seit ca. 1980 bzw. 1986. Während die Brunnen "St. Willehad" und "Weyher Mineralbrunnen" bei Inkrafttreten der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 1984 als genehmigt galten, erhielt der Brunnen "St. Godehard" 1987 danach seine Anerkennung und Nutzungsgenehmigung. Seit 1989 bestehen Bedenken bei den Genehmigungsbehörden, ob die (gesundheitlich unbedenklichen) Wässer die Anerkennungsvoraussetzungen für natürliches Mineralwasser erfüllen, weil der Verdacht besteht, dass Weserwasser in das geförderte Wasser eindringt.  Die Bezirksregierung Hannover widerrief 2004 die amtliche Anerkennung und Nutzungsgenehmigung für die Quelle "St. Godehard". Zugleich lehnte sie die fiktiven Genehmigungen für die beiden anderen Brunnen ab. 2011 wies das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) den dagegen erhobenen Widerspruch zurück, denn die klagende Weyher Mineralbrunnen habe nicht belegen können, dass ihre drei Brunnen nicht von Weserwasser infiltriert würden.  Dagegen hat Weyher Mineralbrunnen Klage erhoben. Sie verweist darauf, dass ihr Wasser vollkommen schadstofffrei sei.  27.06.2012 - 9 A 50/12 Verwaltungsgericht Hannover - PM vom 26.06.2012  'Schlank im Schlaf' – irreführende Werbung für ein eiweißreiches Brot  Ein Bäckereiunternehmen aus Schleswig-Holstein handelt wettbewerbswidrig, wenn es ein "Eiweiß-Abendbrot" auf Faltblättern unter anderem mit dem Spruch "Schlank im Schlaf" bewirbt. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat diese Art der Werbung untersagt.  Das beklagte Bäckereiunternehmen bewarb Ende 2011 in seinen 200 Bäckereiverkaufsfilialen ein Brot mit einem hohen Eiweißgehalt mittels eines Faltblattes (Flyers) mit dem Slogan "Schlank im Schlaf". Der Slogan ist zugleich Titel eines Buches, das ein Abnehmkonzept nach der sogenannten Insulin-Trennkostmethode vorstellt, bei der morgens Kohlenhydrate ohne Eiweiß, mittags beides zusammen und abends nur Eiweiß verzehrt werden sollen. Auf dem Flyer befand sich ein Hinweis auf das Abnehmkonzept und eine Abbildung des Buches. Auf Unterlassung der Werbung klagte ein Verband aus Berlin.  Die Werbung verstößt - nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts - gegen verbraucherschützende Vorschriften und ist irreführend, so dass sie eine unzulässige geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Bei Werbung, die die Gesundheit betrifft, gelten besonders strenge Anforderungen an die Wahrhaftigkeit. Das Brot als solches haben keine schlank machende Wirkung. Der auf der Außenseite des Faltblatts abgedruckte Werbespruch "Schlank im Schlaf" erwecke jedoch den Eindruck, dass der Verzehr des Brotes selbst schlank mache. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass das als Blickfang auf dem Flyer abgebildete Brot eine Banderole mit dem deutlich lesbaren Werbespruch trägt. Der Hinweis auf dem Faltblatt "entspricht dem Abnehmkonzept nach Dr. P." beseitige diesen Irrtum nicht, weil nicht klar ist, in welchem Zusammenhang Werbespruch und Abnehmkonzept stehen. Der Zusammenhang zwischen Werbespruch und Abnehmkonzept werde erst auf den Innenseiten des Faltblattes hergestellt, jedoch nehme nicht jeder Kunde sich die Zeit, das Faltblatt in die Hand zu nehmen und zu lesen. Zudem gehe aus der Werbung nicht hervor, dass zum Abnehmen nicht nur eine Ernährung nach dem vorgestellten Abnehmkonzept genügt, sondern auch ein die Energieaufnahme übersteigender Energieverbrauch notwendig ist, der naheliegender Weise durch körperliche Tätigkeit erfolgt. Das Abnehmkonzept sei überdies wissenschaftlich umstritten, worauf ebenfalls unmissverständlich hätte hingewiesen werden müssen.  21.06.2012 - 6 W 1/12 Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - PM 12/2012 vom 22.06.2012

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