Zum Hauptinhalt springen

Streichpreise bei Matratzen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ein durchgestrichener Preis wirkt auf den ersten Blick überzeugend. Der Kunde sieht einen höheren alten Preis, daneben einen niedrigeren neuen Preis, und der Eindruck entsteht sofort: Jetzt kaufen lohnt sich. Gerade bei Matratzen, Toppern und Bettwaren sind solche Rabattaktionen im Online-Handel weit verbreitet. Die Produkte sind vergleichsweise hochpreisig, viele Kunden vergleichen intensiv, und ein angeblicher Preisvorteil kann den entscheidenden Impuls geben, sich näher mit einem Angebot zu beschäftigen.

Genau darin liegt aber auch das rechtliche Risiko. Wer mit einem Streichpreis wirbt, weckt beim Verbraucher eine konkrete Erwartung: Der durchgestrichene Preis wird regelmäßig als früherer eigener Händlerpreis verstanden, und der aktuell beworbene Preis soll einen echten Preisvorteil darstellen. Irreführend kann die Werbung deshalb nicht nur dann sein, wenn der durchgestrichene Preis tatsächlich nie verlangt wurde. Problematisch ist auch, wenn das Produkt unmittelbar zuvor sogar günstiger angeboten wurde als zum Zeitpunkt der angeblichen Rabattaktion. Dann wird dem Verbraucher ein Sondervorteil vorgespiegelt, obwohl gegenüber dem kurz zuvor verlangten Preis tatsächlich eine Preiserhöhung vorliegt.

Besonders problematisch wird es, wenn das Produkt kurz zuvor sogar günstiger angeboten wurde als zum Zeitpunkt der angeblichen Rabattaktion. Dann wirkt die Werbung nach außen wie eine Preissenkung, obwohl wirtschaftlich betrachtet eher eine Preiserhöhung vorliegt. Eine solche Konstellation hatte das OLG Köln (Urteil vom 27.03.2026 - 6 U 77/25) bei einer Streichpreiswerbung für Matratzen zu beurteilen.

Worum ging es in der Entscheidung des OLG Köln?

Das OLG Köln befasste sich mit einer Preiswerbung eines Matratzenhändlers. Dieser hatte auf seiner Internetseite zwei Matratzenmodelle mit aktuellen Preisen beworben und daneben höhere durchgestrichene Preise angezeigt.

Die Werbung vermittelte den Eindruck einer Preisreduzierung. Bei einem Modell wurde ein aktueller Preis von 169,00 € einem durchgestrichenen Preis von 269,00 € gegenübergestellt. Bei einem weiteren Modell wurde ein aktueller Preis von 229,00 € einem durchgestrichenen Preis von 249,00 € gegenübergestellt.

Das Problem lag nicht darin, dass der Händler überhaupt mit Preisen warb. Das Problem lag in der Vorgeschichte der Preise. Denn in der unmittelbar vorangegangenen Woche waren dieselben Matratzen bereits günstiger angeboten worden. Ein Modell war zuvor für 129,00 € erhältlich, das andere für 199,00 €.

Für den Verbraucher sah die Werbung also nach einem Vorteil aus. Tatsächlich war der aktuell beworbene Preis aber höher als der Preis, der kurz zuvor verlangt worden war.

Das OLG Köln sah darin eine relevante Irreführung. Der Verbraucher könne bei einer solchen Streichpreiswerbung regelmäßig erwarten, dass der aktuelle Preis einen echten Preisvorteil gegenüber dem zuvor verlangten Preis darstellt. Diese Erwartung werde enttäuscht, wenn das Produkt im unmittelbar vorhergehenden Zeitraum günstiger angeboten wurde.

Warum Streichpreise so stark wirken

Streichpreise sind keine bloße Dekoration im Online-Shop. Sie sind ein Verkaufsargument. Sie sollen den Kunden in eine bestimmte Richtung lenken. Der durchgestrichene Preis signalisiert:

• Das Produkt war früher teurer
• Der aktuelle Preis ist besonders attraktiv
• Der Kunde kann jetzt sparen
• Das Angebot ist möglicherweise zeitlich begrenzt
• Wer nicht schnell zugreift, verpasst einen Vorteil

Gerade bei Matratzen kann dieser Effekt erheblich sein. Viele Kunden kaufen Matratzen nur selten. Der Markt ist unübersichtlich. Preise, Modelle, Härtegrade, Größen und Qualitätsversprechen lassen sich häufig nur schwer vergleichen. Ein auffälliger Preisnachlass kann dann schnell den Eindruck vermitteln, dass ein Angebot besonders günstig ist.

Je stärker ein Streichpreis als Blickfang eingesetzt wird, desto genauer muss die Preiswerbung stimmen. Wer mit einer scheinbaren Ersparnis wirbt, muss damit rechnen, dass diese Ersparnis auch rechtlich überprüft wird.

Der zentrale Fehler: Der frühere niedrigere Preis wurde nicht ausreichend berücksichtigt

Nach der Preisangabenverordnung muss derjenige, der gegenüber Verbrauchern zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware grundsätzlich den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Maßgeblich ist also nicht irgendein früherer Normalpreis, sondern der niedrigste relevante Verbraucherpreis innerhalb dieses Zeitraums.

Der Sinn dieser Regelung ist naheliegend. Händler sollen nicht kurzfristig Preise erhöhen, um anschließend mit künstlich hohen Rabatten zu werben. Der Verbraucher soll erkennen können, ob die beworbene Ermäßigung tatsächlich einen Vorteil gegenüber dem relevanten vorherigen Preis bietet.

Im Fall des OLG Köln war entscheidend, dass der Händler die Matratzen in der Vorwoche günstiger angeboten hatte. Deshalb lag der rechtlich maßgebliche Vergleichspreis nicht bei den durchgestrichenen höheren Preisen, sondern bei den zuvor tatsächlich verlangten niedrigeren Preisen.

Vereinfacht gesagt: Wer mit einem Rabatt wirbt, darf nicht so tun, als sei der aktuelle Preis günstiger, wenn das Produkt kurz zuvor bereits billiger war.

Warum der Hinweis auf einer späteren Seite nicht genügte

Der Matratzenhändler hatte sich damit verteidigt, dass der niedrigere Preis aus der Vorwoche später noch angezeigt worden sei. Der Kunde konnte diesen Hinweis allerdings erst nach dem Klick auf das Werbebanner auf einer Folgeseite sehen. Außerdem war dieser Hinweis nicht in gleicher Weise hervorgehoben wie der Streichpreis.

Das OLG Köln hielt das nicht für ausreichend. Der Grund ist wichtig: Die Irreführung kann bereits eintreten, bevor der Kunde den Kauf abschließt.

Es kommt nicht nur darauf an, ob der Verbraucher am Ende tatsächlich bestellt. Eine geschäftliche Entscheidung kann schon früher liegen. Dazu kann bereits gehören, dass der Kunde:

• auf ein Werbebanner klickt
• eine Produktseite aufruft
• sich näher mit dem Angebot beschäftigt
• den Shop besucht
• ein Produkt in die engere Auswahl nimmt
• Zeit in den Bestellprozess investiert

Wenn der Kunde durch eine irreführende Streichpreiswerbung überhaupt erst in den Shop oder auf die Produktseite gelockt wird, kann dieser Anlockeffekt rechtlich relevant sein. Eine spätere Klarstellung beseitigt die Irreführung daher nicht ohne Weiteres.

Besonders deutlich wird das bei auffälligen Preisreduzierungen auf Startseiten, Kategorieübersichten, Aktionsseiten oder Werbebannern. Dort entscheidet sich häufig, ob der Kunde überhaupt klickt. Wird an dieser Stelle ein falscher Preisvorteil suggeriert, ist der spätere Hinweis im weiteren Bestellprozess oft zu spät.

Der Anlockeffekt: Warum schon der Klick zählt

Viele Händler unterschätzen diesen Punkt. Sie gehen davon aus, dass eine Preisangabe jedenfalls dann unproblematisch sei, wenn der Kunde vor Abschluss der Bestellung noch zutreffend informiert wird. Diese Sichtweise ist zu eng.

Das Wettbewerbsrecht schützt nicht nur die finale Kaufentscheidung. Es schützt auch vorgelagerte geschäftliche Entscheidungen. Der Kunde soll nicht durch eine irreführende Angabe in einen Entscheidungsprozess hineingezogen werden, den er bei zutreffender Information möglicherweise gar nicht begonnen hätte.

Bei Streichpreisen bedeutet das: Wenn die Startseite oder ein Banner eine scheinbare Ersparnis zeigt, kann bereits der Klick auf das Angebot eine relevante geschäftliche Entscheidung sein. Der Kunde hat sich dann aufgrund des Preisarguments mit dem Produkt beschäftigt. Genau dieser Effekt macht die Werbung für Händler attraktiv. Genau deshalb ist sie rechtlich sensibel.

Was Verbraucher bei einem Streichpreis erwarten

Nach der Wertung des OLG Köln versteht der angesprochene Verkehr einen Streichpreis regelmäßig so, dass der durchgestrichene Preis der zuvor verlangte Händlerpreis war. Ohne klarstellenden Zusatz wird der Verbraucher meist nicht davon ausgehen, dass es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung, einen Fantasiepreis oder einen sonstigen Vergleichswert handelt.

Das ist für Händler wichtig. Ein durchgestrichener Preis kann aus Sicht des Händlers unterschiedliche Bezugsgrößen haben. Rechtlich ungefährlich ist das aber nur, wenn der Verbraucher klar und ohne Mühe erkennen kann, worauf sich der Vergleich bezieht. Ohne eindeutige Kennzeichnung wird ein Streichpreis regelmäßig als früherer eigener Verkaufspreis des Händlers verstanden.

Wenn tatsächlich eine unverbindliche Preisempfehlung, ein sonstiger Vergleichspreis oder ein älterer eigener Preis gemeint ist, muss dies klar und unmissverständlich erläutert werden. Besonders vorsichtig müssen Händler sein, wenn die Werbung zugleich wie eine aktuelle Preisermäßigung wirkt. Dann kann der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage maßgeblich sein. Ein beliebiger älterer Preis oder ein nur werblich ausgewählter Vergleichswert darf dann nicht als Referenz für eine aktuelle Ersparnis eingesetzt werden.

Die Rolle des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage

Die 30-Tage-Regel ist für Rabattwerbung zentral. Sie soll verhindern, dass Händler mit scheinbaren Preisnachlässen werben, die bei näherem Hinsehen keinen echten Vorteil darstellen.

Wenn ein Produkt innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung bereits günstiger gegenüber Verbrauchern angeboten wurde, muss dieser niedrigere Preis bei der Preisermäßigung grundsätzlich als maßgeblicher Referenzpreis berücksichtigt werden. Der aktuelle Aktionspreis darf dann nicht so dargestellt werden, als liege er unter dem maßgeblichen Vergleichspreis, wenn er tatsächlich darüber liegt. Anderenfalls entsteht der falsche Eindruck einer Ersparnis, obwohl gegenüber dem relevanten 30-Tage-Bestpreis keine Preissenkung, sondern eine Preiserhöhung vorliegt.

Für Online-Shops bedeutet das praktisch: Preiswerbung darf nicht nur aus Sicht der aktuellen Produktseite geprüft werden. Entscheidend ist die Preishistorie. Wer Preise häufig ändert, Rabattaktionen kombiniert oder zeitlich eng aufeinanderfolgende Kampagnen fährt, muss besonders sorgfältig kontrollieren, welcher Preis in den letzten 30 Tagen tatsächlich der niedrigste war.

Warum gerade Matratzenwerbung häufig riskant ist

Der Matratzenmarkt ist bekannt für intensive Rabattaktionen. Viele Anbieter arbeiten mit saisonalen Kampagnen, Black-Friday-Angeboten, Weihnachtsaktionen, Gutscheinen, Countdown-Bannern, Paketpreisen und Streichpreisen. Aus Verbrauchersicht entsteht schnell der Eindruck, dass gerade jetzt ein besonders günstiger Zeitpunkt für den Kauf ist.

Rechtlich kann diese Verkaufspsychologie riskant werden, wenn die Preisangaben nicht sauber dokumentiert und kommuniziert werden. Typische Problemfelder sind:

• ständig wechselnde Rabattaktionen
• kurzfristige Preissenkungen und anschließende Preiserhöhungen
• Streichpreise ohne klare Erläuterung
• Rabattbanner auf der Startseite ohne vollständige Preisangabe
• unterschiedliche Preisangaben auf Startseite, Produktseite und Warenkorb
• Gutscheincodes und automatische Rabatte, wenn sie die tatsächliche Preisentwicklung verfälschen oder bei der Ermittlung des relevanten Verbraucherpreises nicht sauber eingeordnet werden
• Kampagnen, bei denen der angebliche Rabatt rechnerisch nicht zum Referenzpreis passt

Bei Matratzen kommt hinzu, dass Kunden häufig nur begrenzt einschätzen können, welcher Preis marktüblich ist. Eine auffällige Rabattwerbung kann deshalb eine erhebliche Lenkungswirkung entfalten.

Keine Rettung durch kleine Hinweise im weiteren Bestellprozess

Ein häufiger Fehler besteht darin, kritische Informationen zwar irgendwo anzugeben, sie aber optisch zu verstecken oder erst auf einer späteren Seite zu platzieren. Das kann bei einer blickfangmäßigen Preiswerbung problematisch sein.

Wenn der Streichpreis groß, auffällig und verkaufsstark dargestellt wird, darf die entscheidende Korrektur nicht in kleiner Schrift, abseits des Blickfangs oder erst nach einem Klick erfolgen. Der Kunde muss die Information klar wahrnehmen können.

Im Fall des OLG Köln war gerade diese Gestaltung ein wesentlicher Punkt. Der aufklärende Hinweis befand sich nicht auf der Startseite, auf der der Kunde die scheinbare Preisreduzierung wahrnahm, sondern erst auf der Folgeseite nach dem Klick auf das Werbebanner. Er war zudem kleiner und weniger auffällig als der erneut hervorgehobene Streichpreis. Dadurch blieb der erste Eindruck bestehen: Es handele sich um ein aktuelles Sonderangebot mit echter Ersparnis.

Bei Blickfangwerbung muss die Aufklärung grundsätzlich ebenfalls am Blickfang teilnehmen. Je stärker der Preisvorteil hervorgehoben wird, desto deutlicher muss auch die Information sein, die diesen Preisvorteil einordnet.

Der Unterschied zwischen echter Preissenkung und bloßer Preisinszenierung

Nicht jede Rabattwerbung ist unzulässig. Händler dürfen Preise senken. Sie dürfen auch mit Preisvorteilen werben, wenn die Angaben stimmen und für Verbraucher nachvollziehbar sind.

Problematisch wird es aber, wenn die Werbung einen Vorteil inszeniert, der so nicht besteht. Eine echte Preissenkung liegt näher, wenn der aktuelle Preis tatsächlich unter dem maßgeblichen früheren Preis liegt. Eine irreführende Preisinszenierung kann dagegen vorliegen, wenn:

• der durchgestrichene Preis zuvor nicht verlangt wurde
• der aktuelle Preis über dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage liegt
• ein früherer günstigerer Preis verschwiegen oder versteckt wird
• ein Streichpreis ohne klare Bezugsgröße verwendet wird
• ein Rabatt prozentual überhöht dargestellt wird
• der Kunde erst nach einem Klick erkennt, dass die Ersparnis nicht stimmt

Die Grenze verläuft nicht bei der Frage, ob ein Händler generell Rabatte anbieten darf. Die Grenze verläuft dort, wo beim Verbraucher ein falscher Eindruck über den Preisvorteil entsteht.

Warum die Entscheidung auch für andere Produkte wichtig ist

Auch wenn es im Fall des OLG Köln um Matratzen ging, betrifft die Entscheidung nicht nur den Matratzenhandel. Die Grundsätze können für nahezu jeden Online-Shop relevant werden, der mit Streichpreisen, Rabatten oder Preisermäßigungen arbeitet.

Besonders betroffen sind Branchen, in denen häufig mit Aktionspreisen geworben wird, etwa:

• Möbel und Einrichtungsgegenstände
• Elektronik
• Kleidung und Schuhe
• Haushaltswaren
• Kosmetik
• Nahrungsergänzungsmittel
• Sportartikel
• Spielwaren
• Tierbedarf

Überall dort, wo Produkte mit durchgestrichenen Preisen beworben werden, stellt sich dieselbe Frage: Entspricht der angezeigte Preisvorteil der tatsächlichen Preishistorie?

Abmahnkosten: Warum die Entscheidung für Händler besonders unangenehm ist

Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft die Abmahnkosten. Der Händler wollte diese nicht zahlen und berief sich unter anderem darauf, dass es um gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im Online-Bereich gehe. Für Mitbewerber kann der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten bei bestimmten Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten ausgeschlossen sein.

Das OLG Köln sah den Kostenerstattungsanspruch hier jedoch nicht als ausgeschlossen an. Zwar nahm das Gericht auch einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung an. Entscheidend war aber, dass die konkrete Werbung zugleich eine Irreführung über den Preisvorteil darstellte. Der Verstoß erschöpfte sich deshalb nicht in einer bloßen Verletzung einer formalen Informationspflicht, sondern betraf den wettbewerbsrechtlich relevanten Gesamteindruck der Preiswerbung.

Das ist praktisch bedeutsam. Wenn ein Verstoß gegen Preisangaben zugleich eine Irreführung darstellt, kann der Händler nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass Abmahnkosten ausgeschlossen sind. Die Entscheidung stärkt damit die Position von Mitbewerbern, die gegen irreführende Streichpreiswerbung vorgehen.

Für abgemahnte Händler bedeutet das: Der Einwand, es handele sich nur um einen abmahnkostenrechtlich privilegierten Informationspflichtverstoß, greift nicht in jeder Konstellation. Entscheidend ist, ob die konkrete Werbung den Verbraucher zugleich über den Preis oder den Preisvorteil täuschen kann.

Preisangabenverordnung und UWG: Zwei Ebenen, ein erhebliches Risiko

Die Entscheidung zeigt anschaulich, dass Rabattwerbung auf mehreren rechtlichen Ebenen geprüft werden muss. Es geht nicht nur darum, ob eine formale Pflicht zur Angabe des niedrigsten 30-Tage-Preises verletzt wurde. Es geht auch darum, ob der Gesamteindruck der Werbung irreführend ist.

Für Händler sind vor allem zwei Fragen entscheidend:

• Wird der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage korrekt angegeben?
• Entsteht durch Streichpreis, Rabattangabe und Gestaltung der Werbung ein zutreffender Gesamteindruck?

Eine formal vorhandene Zusatzinformation hilft wenig, wenn die Werbung insgesamt einen falschen Eindruck erzeugt. Ebenso kann eine Preisangabe problematisch sein, wenn sie zwar irgendwo erläutert wird, aber der blickfangmäßige Eindruck auf der Startseite oder im Banner nicht zutreffend ist.

Welche Fehler Online-Händler vermeiden sollten

Wer mit Streichpreisen arbeitet, sollte die Preiswerbung vor Veröffentlichung sorgfältig prüfen. Besonders riskant sind folgende Gestaltungen:

• Ein Produkt wird mit einem durchgestrichenen Preis beworben, obwohl es kurz zuvor günstiger war
• Der niedrigste Preis der letzten 30 Tage wird erst im Warenkorb oder auf einer Folgeseite angezeigt
• Der aufklärende Hinweis ist deutlich kleiner als der Streichpreis
• Der Referenzpreis wird nicht klar bezeichnet
• Ein früherer Händlerpreis und eine unverbindliche Preisempfehlung werden vermischt
• Rabattprozente beziehen sich auf einen Preis, der nicht der maßgebliche Referenzpreis ist
• Aktionspreise werden unmittelbar nach einer Rabattphase erneut als Ermäßigung beworben
• Preisangaben unterscheiden sich zwischen Werbung, Produktseite und Checkout
• allgemein verfügbare Gutscheine, automatische Rabatte oder Aktionscodes werden bei der Preisprüfung übersehen oder falsch eingeordnet
• Die Preishistorie ist intern nicht dokumentiert

Gerade bei automatisierten Shopsystemen kann ein Fehler schnell viele Produkte betreffen. Wenn Preisregeln, Kampagnenmodule und Rabattbanner nicht sauber miteinander verbunden sind, entstehen leicht widersprüchliche Angaben.

Was Händler vor einer Rabattaktion prüfen sollten

Vor jeder Streichpreisaktion sollte intern geklärt werden, welche Preise in den letzten 30 Tagen tatsächlich gegenüber Verbrauchern verlangt wurden. Es reicht nicht, den ursprünglich geplanten Normalpreis oder eine unverbindliche Preisempfehlung aus dem System zu übernehmen.

Sinnvoll ist eine Prüfung anhand folgender Punkte:

• Welcher Gesamtpreis wurde in den letzten 30 Tagen am niedrigsten verlangt?
• Wurden allgemein verfügbare Gutscheine, automatische Rabatte oder Aktionscodes geprüft und rechtlich korrekt eingeordnet?
• Gilt der niedrigste Preis für genau dasselbe Produkt und dieselbe Variante?
• Sind Größe, Farbe, Modell, Härtegrad oder Ausstattung identisch?
• Wird der Streichpreis eindeutig als früherer Händlerpreis oder als anderer Vergleichspreis bezeichnet?
• Ist der Hinweis auf den niedrigsten 30-Tage-Preis gut lesbar?
• Wird die Information dort angezeigt, wo auch die Preisermäßigung beworben wird?
• Stimmen Startseite, Kategorieübersicht, Produktseite, Warenkorb, Newsletter und Anzeigen überein?
• Ist die Preisentwicklung später nachweisbar dokumentiert?

Diese Prüfung sollte nicht erst erfolgen, wenn eine Abmahnung eingegangen ist. Dann sind Screenshots, Preisverläufe und Systemdaten häufig nur noch schwer vollständig zu rekonstruieren.

Wie eine rechtssichere Gestaltung eher gelingen kann

Eine rechtssichere Gestaltung hängt immer vom Einzelfall ab. Dennoch lassen sich einige Grundsätze ableiten, die das Risiko deutlich verringern können.

Händler sollten darauf achten, dass:

• der durchgestrichene Preis eine zutreffende Bezugsgröße hat
• der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage korrekt ermittelt wird
• der aktuelle Preis nicht als Ermäßigung dargestellt wird, wenn er über dem 30-Tage-Bestpreis liegt
• Hinweise nicht versteckt, sondern klar wahrnehmbar platziert werden
• Prozentangaben rechnerisch nachvollziehbar sind
• Preisvergleiche mit UVP ausdrücklich und eindeutig gekennzeichnet werden
• Rabattaktionen zeitlich und technisch sauber voneinander getrennt werden
• Mitarbeiter im Marketing die rechtlichen Anforderungen kennen
• Shopsoftware Preisänderungen zuverlässig dokumentiert
• vor größeren Kampagnen eine rechtliche Prüfung erfolgt

Gerade die Kombination aus Marketingdruck und automatisierten Preisprozessen ist gefährlich. Ein Shop kann technisch funktionieren und wirtschaftlich erfolgreich sein, aber dennoch rechtlich angreifbare Preiswerbung enthalten.

Was gilt bei unverbindlichen Preisempfehlungen?

Viele Händler arbeiten nicht nur mit früheren eigenen Preisen, sondern auch mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers. Das kann zulässig sein, wenn die Angabe stimmt, aktuell ist und der Verbraucher klar erkennt, dass es sich um eine UVP handelt.

Riskant wird es, wenn ein Streichpreis ohne Erläuterung verwendet wird. Dann kann der Verbraucher annehmen, dass der Händler selbst diesen Preis früher verlangt hat. Wer tatsächlich eine UVP meint, sollte dies klar kennzeichnen.

Auch eine UVP-Werbung kann irreführend sein, wenn:

• die UVP nicht mehr aktuell ist
• die UVP nicht ernsthaft kalkuliert oder nur als künstlicher Mondpreis eingesetzt wird
• der Händler die UVP wie einen früheren eigenen Verkaufspreis erscheinen lässt
• die Preisersparnis übertrieben dargestellt wird
• zugleich eine aktuelle Preisermäßigung angekündigt wird, ohne den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage korrekt zu berücksichtigen

Bei Matratzen kann dies besonders relevant sein, weil Eigenmarken, Handelsmarken und exklusive Modelle häufig schwer vergleichbar sind. Je weniger der Kunde den Vergleichspreis selbst überprüfen kann, desto sorgfältiger sollte die Werbung gestaltet werden.

Was bedeutet die Entscheidung für abgemahnte Händler?

Wenn ein Händler wegen Streichpreiswerbung abgemahnt wird, sollte die Abmahnung nicht vorschnell als bloße Formalie behandelt werden. Die Entscheidung des OLG Köln zeigt, dass Gerichte eine solche Werbung als relevante Irreführung einordnen können.

Nach Eingang einer Abmahnung sollten insbesondere folgende Punkte geprüft werden:

• Welche konkrete Werbung wird beanstandet?
• Welche Produkte, Preise und Zeiträume sind betroffen?
• Welcher niedrigste Gesamtpreis galt in den letzten 30 Tagen?
• War der Streichpreis ein früherer Händlerpreis, eine UVP oder ein anderer Vergleichspreis?
• Wurde der korrekte Referenzpreis klar und gut lesbar angegeben?
• Befand sich der Hinweis im Blickfang oder erst auf einer Folgeseite?
• Besteht Wiederholungsgefahr?
• Ist die geforderte Unterlassungserklärung zu weit formuliert?
• Sind die geltend gemachten Abmahnkosten erstattungsfähig?
• Müssen laufende Kampagnen sofort angepasst oder beendet werden?

Eine ungeprüfte Unterlassungserklärung kann erhebliche Folgeprobleme auslösen. Wird später erneut gegen die Erklärung verstoßen, drohen Vertragsstrafen. Deshalb sollte genau geprüft werden, ob, in welcher Form und mit welchem Umfang eine Erklärung abgegeben wird.

Warum „später wird es doch erklärt“ kein sicheres Argument ist

Die Entscheidung macht deutlich, dass Händler nicht darauf vertrauen sollten, eine irreführende Blickfangwerbung durch spätere Hinweise zu retten. Das gilt vor allem dann, wenn die spätere Information nur klein, versteckt oder nachgelagert erfolgt.

Der erste Eindruck zählt. Wenn der Kunde zunächst eine starke Preisreduzierung wahrnimmt, kann dieser Eindruck seine weitere Entscheidung prägen. Eine spätere Korrektur muss so deutlich sein, dass der falsche Eindruck gar nicht erst verfestigt wird. Das ist bei einer Information auf einer Folgeseite häufig schwierig.

Für die Praxis bedeutet das: Die wesentliche Preisaufklärung gehört dorthin, wo der Rabatt beworben wird. Wer den Streichpreis auf der Startseite groß hervorhebt, sollte die notwendige Einordnung nicht erst im weiteren Bestellprozess liefern.

Häufige Fragen zu Streichpreisen bei Matratzen

Darf ein Händler überhaupt mit Streichpreisen werben?

Ja, Streichpreiswerbung ist nicht generell verboten. Sie kann zulässig sein, wenn der Vergleichspreis zutrifft, klar bezeichnet wird und der Verbraucher nicht über den tatsächlichen Preisvorteil getäuscht wird. Besonders wichtig ist die korrekte Berücksichtigung des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage, wenn eine Preisermäßigung beworben wird.

Ist ein Streichpreis unzulässig, wenn das Produkt früher günstiger war?

Das kann insbesondere dann problematisch sein, wenn der aktuelle Preis als Rabatt oder Sonderpreis beworben wird, obwohl das Produkt innerhalb des maßgeblichen Zeitraums bereits günstiger angeboten wurde. In einer solchen Konstellation kann der Eindruck entstehen, der Kunde spare Geld, obwohl der aktuelle Preis gegenüber dem früheren niedrigeren Preis gestiegen ist.

Reicht ein Hinweis auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage erst im Warenkorb oder auf einer späteren Seite?

Das ist regelmäßig riskant. Wenn der Kunde bereits vorher durch eine auffällige Rabattwerbung angelockt wurde, kann ein späterer Hinweis zu spät kommen. Entscheidend ist, ob der Verbraucher die Information unmissverständlich, klar erkennbar, gut lesbar und im unmittelbaren Zusammenhang mit der beworbenen Preisermäßigung wahrnimmt. Bei einer blickfangmäßig herausgestellten Preisreduzierung darf die entscheidende Einordnung nicht erst nachgelagert oder optisch untergeordnet erfolgen.

Kann ein Händler statt eines früheren Preises eine UVP durchstreichen?

Das kann möglich sein, wenn klar erkennbar ist, dass es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt. Ohne eindeutige Kennzeichnung kann der Verbraucher einen durchgestrichenen Preis aber als früheren eigenen Händlerpreis verstehen. Deshalb sollte eine UVP-Werbung besonders sorgfältig formuliert werden.

Fazit: Streichpreise müssen zur Preishistorie passen

Die Entscheidung des OLG Köln setzt ein deutliches Signal für den Online-Handel: Ein Streichpreis darf keinen Preisvorteil vortäuschen, der nach der tatsächlichen Preishistorie nicht besteht. Wenn Matratzen kurz zuvor günstiger angeboten wurden, kann eine spätere Werbung mit einem höheren Streichpreis irreführend sein, selbst wenn irgendwo später ein Hinweis auf den früheren niedrigeren Preis erscheint.

Für Händler bedeutet das: Rabattwerbung muss nicht nur werblich funktionieren, sondern auch rechtlich belastbar sein. Entscheidend ist nicht, wie attraktiv die Aktion wirken soll, sondern welchen Eindruck der durchschnittliche Verbraucher gewinnt.

Wer mit Streichpreisen, Rabatten und Aktionspreisen wirbt, sollte Preisverläufe dokumentieren, Referenzpreise sauber ermitteln und die Gestaltung der Werbung rechtlich prüfen lassen. Das gilt besonders für Startseiten, Produktbanner, Newsletter und andere verkaufsstarke Blickfangwerbung.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Prüfung von Streichpreiswerbung, bei der Verteidigung gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen unzulässige Rabattwerbung von Mitbewerbern.

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß
In der aktuellen Praxis zeigt sich, dass Abmahnungen im Bereich Cartier / Richemont weiterhin ausgesprochen werden – allerdings häufig durch andere Kanzleien und mit teilweise ver…
| Rechtsanwalt Frank Weiß
Ein Instagram-Profil ist schnell erstellt. Ein Logo wird hochgeladen, ein kurzer Beschreibungstext ergänzt, ein paar Beiträge werden veröffentlicht, vielleicht noch ein Link zur e…
| Rechtsanwalt Frank Weiß
WhatsApp ist schnell, direkt und persönlich. Genau darin liegt für Unternehmen der Reiz. Eine Nachricht wird meist innerhalb kurzer Zeit gelesen, landet nicht im Spam-Ordner und w…
| Rechtsanwalt Frank Weiß
Ein lachendes Kind am Strand. Der erste Schultag. Das stolze Foto nach dem Fußballturnier. Ein kurzer Clip aus dem Kinderzimmer, weil die Situation gerade lustig, rührend oder bes…