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Streaming ohne Erlaubnis des Urhebers richtlinienwidrig

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Unterwegs ein Fußballspiel im Fernsehen zu verpassen, ist für Viele eine Tragödie. Doch die Alternative, über Streaming auch unterwegs bzw. online Fernsehsendungen anschauen zu können, wurde von Europäischen Gerichtshof eingeschränkt. Zumindest für den Fall, in dem der Streaminganbieter über keine Lizenz für die Verbreitung verfügt.

Britisches Gericht legt Frage zur Rechtsverletzung dem Europäischen Gerichtshof vor

Unter Streaming werden Übertragungen von (Fernseh-)Sendungen ins Internet verstanden, damit auch solche diese Sendung in Echtzeit verfolgen können, die gerade nicht vor dem heimischen TV-Gerät sitzen. Doch oftmals fehlen den Anbietern solcher Streams die dazugehörigen Übertragungsrechte. Mehrere britische TV-Anstalten gingen nun gegen einen Anbieter solcher Streams gerichtlich vor mit dem Ziel, ihm - und als Präzedenzfall auch anderen Anbietern - das Übertragen ihrer Sendungen zu verbieten. Weil der Rechtsstreit unter anderem mit der Rechtsmaterie der Europäischen Union in Berührung kam, überließen die britischen Richter die Klärung der Frage nach einer Rechtsverletzung den Richtern am Europäischen Gerichtshof.

Streaming eine "Übertragung" im Sinne europäischen Gemeinschaftsrechts?

Die Richter am europäischen Gemeinschaftsgericht sollten sich nun damit beschäftigen, ob und inwieweit der Beklagte gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hat. Vor einigen Jahren verabschiedeten Organe der Europäischen Gemeinschaft eine Richtlinie zur Harmonisierung gemeinschaftsweiten Urheberschutzes (Richtlinie: 2001/28/EG). Erklärtes Ziel war, in möglichst allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Inhabern von Urheberrechten denselben rechtlichen Schutz zu gewährleisten. Darauf Bezug nehmend musste der Europäische Gerichtshof erst einmal feststellen, ob das angebotene Streaming des Beklagten eine unzulässige "Wiedergabe" im Sinne dieser Richtlinie darstellte. Der Beklagte bot lediglich solche Sendung als Stream an, die auf den britischen Markt frei zugänglich waren. Er versuchte somit, das, was die Briten auch sonst im Fernsehen empfangen dürfen, in Echtzeit ins Internet zu übertragen. Dabei versicherte sich der Beklagte darüber, dass der Nutzer seines Streams auch sonst befugt ist, die (Fernseh-)Sendungen auch im öffentlichen TV anzuschauen. Nur dann sollte dieser die Erlaubnis zur Nutzung seines Angebotes erhalten.

Streaming-Anbieter benötigen Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers

Als öffentliche "Wiedergabe" definierten die europäischen Richter sowohl die drahtgebundene als auch drahtlose Weiterverbreitung von Rundfunk an die Öffentlichkeit, sodass der Endnutzer diese an einem anderen Ort als dem Sendeort empfangen kann. Somit liegt im Falle eines Streams unstreitig eine "Übertragung" vor, die, so verlangt es die Richtlinie, eine vorherige Zustimmung seitens des Inhabers des Urheberrechts der Sendungen voraussetzt. Und genau diese Erlaubnis seitens der Urheber lag im Falle des britischen Rechtsfalls nicht vor, sodass von einer richtlinienwidrigen Übertragung auszugehen ist, so die Richter am Europäischen Gerichtshof.

Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 07.03.2013, Az. C-607/11

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