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Strafbewehrte Unterlassungserklärung - Ein Leitfaden nach Abmahnung

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Haben Sie eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erhalten? Dieses juristische Instrument spielt eine zentrale Rolle bei der außergerichtlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten und der Vermeidung gerichtlicher Verfahren. Doch was genau verbirgt sich dahinter, welche Konsequenzen sind damit verbunden, und wie sollten Sie darauf reagieren? In diesem Artikel erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die Bedeutung, Funktionsweise und rechtlichen Auswirkungen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen und welche Schritte jetzt wichtig sind, um Ihre Rechte zu wahren und mögliche Risiken zu minimieren.

 

Das Wichtigste in Kürze

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist ein rechtlich bindendes Versprechen, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen. Sie wird häufig im Zusammenhang mit Abmahnungen eingesetzt, beispielsweise bei Verstößen gegen das Urheber-, Marken- oder Wettbewerbsrecht. Der Abgemahnte verpflichtet sich darin, das beanstandete Verhalten nicht zu wiederholen und für den Fall einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Wichtige Bestandteile einer strafbewehrten Unterlassungserklärung:

  • Unterlassungsverpflichtung: Die klare Zusage, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen.
  • Vertragsstrafe: Die Festlegung einer Strafe für den Fall einer erneuten Verletzung. Diese soll den Verpflichteten von weiteren Verstößen abhalten.

Aktuelle Rechtsprechung:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der Entscheidung „Wegfall der Wiederholungsgefahr III“ (Urteil vom 1.12.2022, I ZR 144/21) klargestellt, dass die einseitige Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht automatisch beseitigt. Widerspricht der Empfänger der Erklärung, bleibt die Wiederholungsgefahr bestehen, und der Gläubiger kann seinen Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen.

Wichtige Hinweise:

  • Prüfung der Abmahnung: Vor der Unterzeichnung einer vorformulierten Unterlassungserklärung sollte geprüft werden, ob die Abmahnung berechtigt ist und ob die Forderungen angemessen sind. Oft sind die vorgelegten Erklärungen sehr weitreichend und können zu hohen Vertragsstrafen führen.
  • Modifizierte Unterlassungserklärung: Ist die ursprüngliche Erklärung zu weit gefasst oder enthält sie ungerechtfertigte Forderungen, kann eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden, die die Interessen beider Parteien berücksichtigt.
  • Rechtliche Beratung: Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen einer Unterlassungserklärung ist es ratsam, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um die Erklärung gegebenenfalls anzupassen und die eigenen Rechte zu wahren.

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte stets sorgfältig überlegt werden, da sie langfristige Verpflichtungen mit sich bringt und bei Verstößen erhebliche finanzielle Konsequenzen drohen.

Übersicht:

Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?
Ist eine Unterlassungserklärung ein Vertrag?
Muss man eine Unterlassungserklärung unterschreiben?
Muss ich die vom Abmahner mit der Abmahnung vorgelegte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Stellt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ein Schuldanerkenntnis dar?
Kann eine Unterlassungserklärung eingeschränkt oder unter Bedingungen gestellt werden?
Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?
Was ist der "neue Hamburger Brauch" bei Unterlassungserklärungen?
Was bedeutet die Formulierung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch rechtsverbindlich" bei Unterlassungserklärungen?
Was versteht man unter einer vorbeugenden Unterlassungserklärung?
Übergang der Unterlassungserklärung auf Rechtsnachfolger
Ist eine Unterlassungserklärung anfechtbar?
Kann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gekündigt werden?
Wie wird eine Unterlassungserklärung übersandt?
Was ist eine notarielle Unterlassungserklärung?

 

Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung stellt ein rechtliches Instrument, das dazu dient, bei einer Rechtsverletzung die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Solche Erklärungen kommen häufig in Bereichen wie dem Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Patentrecht oder bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Medienberichterstattung zum Einsatz. Sie spielen vor allem im Rahmen von Abmahnungen eine zentrale Rolle, um Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung zielt dabei darauf ab, eine Wiederholung der beanstandeten Handlung durch den Rechtsverletzer zu verhindern. Sie beinhaltet ein Versprechen des Verletzers, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen. Um die Ernsthaftigkeit dieser Verpflichtung sicherzustellen, wird eine Vertragsstrafenregelung aufgenommen. Das bedeutet, der Verletzer verpflichtet sich, eine empfindliche Geldstrafe zu zahlen, sollte er erneut gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Diese Vertragsstrafe dient als abschreckendes Mittel und motiviert den Verletzer, sich an die Erklärung zu halten.

Rechtlich reicht es nicht aus, lediglich zu versprechen, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen. Ohne die Androhung einer Strafe würde das Versprechen keinen bindenden Charakter haben und der Abmahner hätte keine Sicherheit, dass der Verstoß tatsächlich unterbleibt.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung basiert auf der rechtlichen Annahme, dass bei einem einmal begangenen Rechtsverstoß eine tatsächliche Vermutung für Wiederholungsgefahr besteht. Diese Vermutung ist in der Rechtsprechung fest verankert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach klargestellt, dass allein die Einstellung oder Beendigung des Verstoßes nicht ausreicht, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2014, Az. I ZB 42/11). Nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann diese Vermutung entkräften.

Eine wirksame strafbewehrte Unterlassungserklärung umfasst in der Regel folgende Elemente:

  1. Unterlassungsverpflichtung: Der Abgemahnte verpflichtet sich, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen.
  2. Vertragsstrafenregelung: Für den Fall eines Verstoßes wird eine bestimmte Geldstrafe vereinbart, die üblicherweise flexibel („angemessen hoch“) gestaltet ist, damit sie vor Gericht Bestand hat.
  3. Erklärung zur Kostentragung: Häufig wird vom Abmahner verlangt, dass der Abgemahnte sich verpflichtet, die Kosten der Abmahnung in der Unterlassungserklärung zu übernehmen. Eine derartige Erklärung ist jedoch keine Voraussetzung einer Unterlassungserklärung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat klargestellt, dass eine bloße Bereitschaftserklärung, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, nicht ausreicht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.05.2019, Az. 16 W 16/19). Auch Absichtserklärungen ohne Vertragsstrafe sind rechtlich bedeutungslos (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 03.11.2020, Az. 6 O 145/20).

Wenn mehrere Personen oder Unternehmen für den Verstoß verantwortlich sind, muss jede Partei eine eigene strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Eine gesamtschuldnerische Erklärung ist nicht zulässig, da die Unterlassungsverpflichtung individuell gilt (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 30.03.2016, Az. 6 O 8/16).

 Vorteile der strafbewehrten Unterlassungserklärung

  • Schnelle Konfliktlösung: Sie ermöglicht eine außergerichtliche Einigung und spart Zeit sowie Kosten.
  • Rechtssicherheit: Der Abmahner erhält eine verbindliche Zusicherung, dass der Verstoß nicht wiederholt wird.
  • Abschreckung: Die Vertragsstrafe wirkt präventiv und sorgt dafür, dass sich der Verletzer an seine Verpflichtung hält.

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Ist eine Unterlassungserklärung ein Vertrag?

Eine Unterlassungserklärung ist zunächst eine einseitige Willenserklärung des Abgemahnten, mit der dieser verbindlich zusichert, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen. Wird die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Abmahner akzeptiert, kommt ein Unterlassungsvertrag zustande. Dieser Vertrag bindet beide Parteien und hat rechtlich weitreichende Konsequenzen.

Einseitige Erklärung vs. Unterlassungsvertrag

  1. Einseitige Willenserklärung:
    Der Abgemahnte gibt mit der Unterlassungserklärung eine Erklärung ab, die auf die Unterlassung der beanstandeten Handlung abzielt. Diese Erklärung enthält in der Regel auch das Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall, dass der Verstoß erneut begangen wird.
  2. Zustandekommen eines Unterlassungsvertrags:
    Wenn der Abmahner die Unterlassungserklärung akzeptiert, entsteht ein zweiseitiger Vertrag – der sogenannte Unterlassungsvertrag. Dieser hat folgende rechtliche Konsequenzen:
    • Der Abgemahnte ist verpflichtet, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen.
    • Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig.
    • Der Abmahner hat eine bindende Sicherheit, dass die Wiederholungsgefahr rechtlich ausgeräumt ist.

Ohne Annahme der Erklärung durch den Abmahner bleibt die Unterlassungserklärung eine einseitige Willenserklärung, die keine vertragliche Bindung erzeugt.

Voraussetzungen für den Vertragsschluss

Damit ein Unterlassungsvertrag zustande kommt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Abgemahnte gibt die strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der er sich zur Unterlassung verpflichtet.
  • Der Abmahner akzeptiert diese Erklärung – entweder ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (z. B. wenn er daraufhin keine weiteren rechtlichen Schritte einleitet).

Rechtliche Relevanz

Der Unterlassungsvertrag hat erhebliche rechtliche Bedeutung:

  • Der Vertrag bindet den Abgemahnten lebenslang, sofern keine explizite Befristung vereinbart wurde.
  • Eine Vertragsverletzung führt unmittelbar zur Zahlung der Vertragsstrafe, ohne dass der Abmahner erneut klagen muss.
  • Der Abmahner kann bei Verstößen auch weitere Ansprüche geltend machen, wie Schadensersatz oder erneute Unterlassungsansprüche.

Eine Unterlassungserklärung ist zunächst eine einseitige Willenserklärung des Abgemahnten. Kommt es jedoch zur Annahme durch den Abmahner, entsteht daraus ein rechtlich bindender Unterlassungsvertrag, der den Streit außergerichtlich beilegt und klare Verpflichtungen für beide Parteien schafft.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung stellt zudem gemäß §§ 780, 781 BGB ein abstraktes Schuldanerkenntnis dar, sofern sie schriftlich abgegeben wurde (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2009, Az. I ZR 217/07). Der Begriff „abstrakt“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Unterlassungserklärung eine eigenständige, neue Verpflichtung begründet. Diese Verpflichtung ermöglicht es dem Gläubiger, bei Verstößen gegen die Erklärung weitgehend unabhängig von der materiell-rechtlichen Ausgangslage gegen den Schuldner vorzugehen.

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Muss man eine Unterlassungserklärung unterschreiben?

Wenn Sie eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erhalten, sind Sie rechtlich nicht verpflichtet, diese sofort zu unterschreiben. Allerdings sollten Sie die möglichen Konsequenzen einer Nichtunterzeichnung sorgfältig abwägen.

Konsequenzen bei Nichtunterzeichnung:

  1. Einstweilige Verfügung: Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung nicht, kann der Abmahner beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen, um das beanstandete Verhalten schnell zu unterbinden. Dies geschieht oft ohne vorherige Anhörung des Abgemahnten und kann zu zusätzlichen Kosten führen.
  2. Unterlassungsklage: Alternativ kann der Abmahner eine Unterlassungsklage einreichen, um seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Kommt es zu einem Urteil zu Ihren Ungunsten, sind Sie zur Unterlassung verpflichtet und tragen in der Regel die Verfahrenskosten.

Empfohlene Vorgehensweise:

  • Prüfung der Abmahnung: Lassen Sie die Abmahnung von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen, um die Berechtigung der Forderungen zu klären. Nicht jede Abmahnung ist gerechtfertigt.
  • Modifizierte Unterlassungserklärung: Ist die Abmahnung berechtigt, sollte in Erwägung gezogen werden, eine modifizierte Unterlassungserklärung zu erstellen, die Ihre Interessen wahrt und überzogene Forderungen vermeidet. Ein Anwalt kann hierbei helfen, die Erklärung entsprechend anzupassen.

Wichtig: Ignorieren Sie die Abmahnung keinesfalls. Ein solches Verhalten kann zu gerichtlichen Schritten und höheren Kosten führen. Durch besonnenes Handeln und gegebenenfalls anwaltliche Beratung können Sie die Folgen einer Abmahnung besser einschätzen und entsprechend reagieren.

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Muss ich die vom Abmahner mit der Abmahnung vorgelegte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Wenn Sie eine Abmahnung mit einer vorformulierten Unterlassungserklärung erhalten, sind Sie rechtlich nicht verpflichtet, diese unverändert zu unterschreiben. Es ist sogar ratsam, die vorgelegte Erklärung sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls zu modifizieren, um Ihre eigenen Interessen zu wahren.

Rechtliche Grundlage:

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung dient dazu, die sogenannte Wiederholungsgefahr auszuräumen, die nach einer Rechtsverletzung vermutet wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann. Dabei ist es dem Abgemahnten freigestellt, eine eigene, modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt betonte in einem Beschluss, dass eine Unterlassungserklärung so klar und eindeutig bestimmt sein muss, dass ernsthafte Auslegungszweifel nicht aufkommen können.

Modifizierte Unterlassungserklärung:

Eine modifizierte Unterlassungserklärung ist eine abgeänderte Version der vom Abmahner vorgelegten Erklärung. Ziel ist es, überzogene oder nachteilige Klauseln zu entfernen und die Verpflichtung auf das notwendige Maß zu beschränken. Dabei können unter anderem folgende Anpassungen vorgenommen werden:

  • Einschränkung des Unterlassungsgegenstands: Die Verpflichtung wird präzise auf das konkret beanstandete Verhalten begrenzt.
  • Anpassung der Vertragsstrafe: Anstelle einer festen Summe kann eine Klausel nach dem "neuen Hamburger Brauch" eingefügt werden, bei der die Höhe der Vertragsstrafe im Verletzungsfall vom Gläubiger nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall gerichtlich überprüft wird.
  • Streichung von Schuldanerkenntnissen: Formulierungen, die ein Schuldanerkenntnis implizieren, können entfernt werden, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Risiken bei unüberlegter Modifikation:

Es ist wichtig zu beachten, dass eine fehlerhafte oder unzureichende Modifikation der Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht wirksam beseitigt. Das Amtsgericht Berlin entschied, dass eine eigenhändig modifizierte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht ausräumt, wenn sie nicht den erforderlichen Anforderungen entspricht.

Empfehlung:

Aufgrund der Komplexität und der möglichen rechtlichen Folgen sollten Sie die vorgelegte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben. Es ist ratsam, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, der die Abmahnung und die Unterlassungserklärung prüft und gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung formuliert, die Ihre Interessen berücksichtigt und rechtssicher ist.

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Stellt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ein Schuldanerkenntnis dar?

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung begründet eine eigenständige rechtliche Verpflichtung des Abgemahnten, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen. Sie stellt jedoch nicht automatisch ein Schuldanerkenntnis im Hinblick auf alle mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche dar, wie etwa die Kostenerstattung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu entschieden, dass die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in der Regel kein Anerkenntnis der Abmahnkosten oder anderer Ansprüche beinhaltet (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az. I ZR 219/12). Dies gilt selbst dann, wenn die Unterlassungserklärung nicht ausdrücklich mit der Formulierung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich“ versehen wurde.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung dient primär dazu, die Wiederholungsgefahr einer Rechtsverletzung auszuräumen und eine gerichtliche Auseinandersetzung über den Unterlassungsanspruch zu vermeiden. Sie ist rechtlich gesehen ein abstraktes Schuldanerkenntnis, das unabhängig von der materiellen Berechtigung des Unterlassungsanspruchs eine neue Verpflichtung begründet.

Jedoch wird durch die Abgabe dieser Erklärung nicht automatisch anerkannt, dass:

  • die Abmahnung berechtigt war, oder
  • die Abmahnkosten erstattet werden müssen.

Diese Abgrenzung ist von erheblicher Bedeutung, da der Abgemahnte nach Abgabe der Unterlassungserklärung weiterhin Einwände gegen die Kostenerstattung erheben kann.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung stellt ein Schuldanerkenntnis hinsichtlich der Verpflichtung dar, die beanstandete Handlung zu unterlassen. Sie gilt jedoch nicht pauschal als Anerkenntnis weiterer mit der Abmahnung geltend gemachter Ansprüche, insbesondere nicht der Abmahnkosten. Diese Unterscheidung betont die Notwendigkeit, die rechtlichen Konsequenzen einer Unterlassungserklärung sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls juristischen Rat einzuholen.

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Kann eine Unterlassungserklärung eingeschränkt oder unter Bedingungen gestellt werden?

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dient dazu, die Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes auszuräumen. Ihre Wirksamkeit hängt davon ab, ob sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht: Sie muss vorbehaltlos, eindeutig, ernsthaft, hinreichend bestimmt und umfassend sein. Einschränkungen oder Bedingungen sind grundsätzlich problematisch, da sie die Ernsthaftigkeit der Erklärung infrage stellen können. Dennoch gibt es spezifische Ausnahmen, unter denen Einschränkungen oder Bedingungen zulässig sein können. Rechtsprechung zeigt dabei unterschiedliche Auffassungen der Gerichte, was die Akzeptanz bestimmter Klauseln betrifft.

Grundsatz: Bedingungsfeindlichkeit

Nach gefestigter Rechtsprechung ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung bedingungsfeindlich (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 03.11.2020, Az. 6 O 145/20). Der Schuldner muss sich ohne Vorbehalte oder Bedingungen verpflichten, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen. Dies dient dem Zweck, die Wiederholungsgefahr vollständig und dauerhaft zu beseitigen.

Die Anforderungen umfassen:

  1. Vorbehaltlosigkeit: Die Erklärung darf nicht an Bedingungen geknüpft werden, die ihre Wirksamkeit infrage stellen.
  2. Unbefristetheit: Die Unterlassungserklärung muss zeitlich unbeschränkt gelten, außer bei rechtmäßigen Ausnahmen.
  3. Vollständige Abdeckung: Der Inhalt der Erklärung muss den gesetzlichen Unterlassungsanspruch in vollem Umfang abdecken.

Die Rechtsprechung betont, dass eine eingeschränkte oder bedingte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht vollständig beseitigt und der Gläubiger seinen Unterlassungsanspruch in einem solchen Fall weiterhin gerichtlich durchsetzen kann.

Zulässige Einschränkungen und Bedingungen

1. Beschränkung auf den materiell-rechtlich geschuldeten Umfang
Der Schuldner ist nicht verpflichtet, weitergehende Verpflichtungen einzugehen als das, was dem Gläubiger nach materiellem Recht tatsächlich zusteht.

  • Beispiel: Eine Unterlassungserklärung kann auf bestimmte Handlungen oder Medien beschränkt werden, wenn sich die Verletzungshandlung eindeutig darauf bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1997, Az. I ZR 124/95 – Wegfall der Wiederholungsgefahr).

2. Auflösende Bedingungen bei rechtlicher Klärung
Zulässig ist eine Bedingung, die die Verpflichtung davon abhängig macht, dass das beanstandete Verhalten in Zukunft durch Gesetz oder höchstrichterliche Rechtsprechung als rechtmäßig anerkannt wird. Dies stellt die Ernsthaftigkeit der Erklärung nicht infrage, da das Recht zur Handlung nur bei eindeutiger Klärung besteht.

  • BGH: Die Bedingung, dass die Verpflichtung entfällt, wenn eine Rechtsänderung das beanstandete Verhalten erlaubt, wurde als zulässig angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2008, Az. I ZR 142/05 – Buchführungsbüro).

3. Aufschiebende Bedingungen
Eine aufschiebende Bedingung, die das Wirksamwerden der Erklärung an einen zukünftigen Termin knüpft, ist unter engen Voraussetzungen zulässig. Dies ist vor allem dann relevant, wenn der Schuldner Zeit benötigt, um den beanstandeten Verstoß abzustellen.

  • BGH: Ein Fall hierzu betraf eine Unterlassungserklärung, die erst ab einem festgelegten Zeitpunkt wirksam werden sollte. Das Gericht sah dies als zulässig an (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2001, Az. I ZR 82/99 – Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf).

4. Kaufmännische Anpassungen
Im kaufmännischen Bereich ist der Verzicht auf § 348 HGB zulässig, um die Vertragsstrafe im Falle eines Verstoßes nach § 343 HGB herabsetzen zu können. Dies wird allgemein als rechtmäßige Klausel angesehen.

Unzulässige Einschränkungen und Bedingungen

Die Gerichte haben eine Vielzahl von Klauseln als unzulässig eingestuft, da sie die Ernsthaftigkeit oder Wirksamkeit der Unterlassungserklärung infrage stellen. Beispiele hierfür sind:

1. Abhängigkeit von der Aktivlegitimation des Gläubigers
Der Schuldner kann die Wirksamkeit der Erklärung nicht davon abhängig machen, dass der Gläubiger zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt ist.

  • LG Paderborn: Eine derartige Klausel wurde als unzulässig beurteilt, da sie die Wiederholungsgefahr nicht vollständig ausräumt (vgl. LG Paderborn, Urteil vom 28.11.2017, Az. 7 O 48/17).

2. Zeitliche Befristung
Die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung kann nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden, etwa bis zum Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens.

  • OLG Hamm: Eine solche Befristung wurde als unzulässig angesehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2006, Az. 4 U 56/06).

3. Potestativbedingungen
Bedingungen, die ausschließlich in der Macht des Schuldners liegen, wie die Abhängigkeit von der Klärung der Urheberschaft, sind unzulässig.

  • OLG Hamburg: Eine Bedingung, die den Eintritt der Unterlassungsverpflichtung von der Entscheidung des Schuldners abhängig machte, wurde für unwirksam erklärt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 16.10.2014, Az. 5 U 39/13).

4. Einschränkungen auf bestimmte Medien
Eine Unterlassungserklärung, die sich beispielsweise nur auf Online-Veröffentlichungen bezieht, reicht nicht aus, wenn die Verletzungshandlung auch andere Medien betreffen könnte.

  • OLG Frankfurt: Eine solche Einschränkung wurde als unzureichend angesehen, da sie die Wiederholungsgefahr nicht vollständig beseitigte (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.01.2016, Az. 6 W 1/16).

5. Beschränkungen der Vertragsstrafe
Eine Klausel, die die Anzahl der Vertragsstrafen bei mehreren Verstößen limitiert, ist unzulässig.

  • OLG Düsseldorf: Die Einschränkung, dass bei mehreren gleichzeitigen Verstößen maximal drei Vertragsstrafen verwirkt werden können, wurde abgelehnt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2017, Az. I-20 W 40/17).

Rechtsprechung bei widersprüchlichen Bedingungen

Die Rechtsprechung ist uneinheitlich, wenn es um bestimmte Bedingungen geht, insbesondere solche, die von einer „eindeutigen Klärung“ der Rechtslage durch ein Gericht oder Gesetz abhängig gemacht werden. Während das OLG Frankfurt solche Klauseln als zulässig erachtet (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.05.2017, Az. 6 W 21/17), haben das OLG Hamburg (Urteil vom 22.01.2015, Az. 5 U 271/11) und das LG Hannover (Urteil vom 21.07.2015, Az. 18 O 159/15) diese Bedingungen als unzureichend angesehen, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Einschränkungen oder Bedingungen in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sind daher nur in engen Grenzen zulässig. Sie dürfen die Ernsthaftigkeit der Erklärung nicht infrage stellen oder die Wiederholungsgefahr unzureichend beseitigen. Jede Klausel, die den Gläubiger in seiner Rechtsdurchsetzung behindert oder die Verpflichtung des Schuldners unklar macht, wird von den Gerichten regelmäßig als unzulässig eingestuft. Um Rechtsunsicherheiten und Kostenrisiken zu vermeiden, sollten Schuldner stets rechtlichen Rat einholen, bevor sie Bedingungen oder Einschränkungen in eine Unterlassungserklärung aufnehmen.

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Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?

Eine modifizierte Unterlassungserklärung ist eine vom Abgemahnten angepasste Version der ursprünglich vom Abmahner vorgelegten Unterlassungserklärung. Ziel dieser Modifikation ist es, überzogene oder ungerechtfertigte Forderungen zu reduzieren und die Verpflichtung auf das rechtlich notwendige Maß zu beschränken. Dies ist besonders relevant, da die vorformulierten Erklärungen häufig zugunsten des Abmahners gestaltet sind und Verpflichtungen enthalten können, die über das erforderliche Maß hinausgehen.

Gründe für die Modifikation:

  • Vertragsstrafe: Oftmals setzen Abmahner eine feste Vertragsstrafe für zukünftige Verstöße fest. Durch die Modifikation kann stattdessen eine flexible Regelung nach dem "neuen Hamburger Brauch" eingeführt werden, bei der die Höhe der Vertragsstrafe im Einzelfall festgelegt wird und gerichtlich überprüfbar ist.
  • Schuldeingeständnis: Eine modifizierte Unterlassungserklärung kann die Formulierung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch rechtsverbindlich" enthalten, um ein ausdrückliches Schuldeingeständnis zu vermeiden.
  • Umfang der Unterlassung: Die Verpflichtung kann auf konkrete Handlungen oder spezifische Medien beschränkt werden, um eine übermäßige Einschränkung zu verhindern.

Wichtige Hinweise:

  • Lebenslange Gültigkeit: Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung ist grundsätzlich lebenslang gültig, selbst wenn sich die Rechtslage ändert. Daher sollte sie sorgfältig formuliert werden.
  • Rechtliche Beratung: Aufgrund der Komplexität und der potenziellen langfristigen Folgen ist es ratsam, vor Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass die Erklärung weder zu weitreichend noch zu eng gefasst ist.

Durch die sorgfältige Anpassung der Unterlassungserklärung kann der Abgemahnte seine rechtliche Position wahren und unangemessene Verpflichtungen vermeiden.

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Was ist der "neue Hamburger Brauch" bei Unterlassungserklärungen?

Der "neue Hamburger Brauch" ist eine praxisorientierte Methode im deutschen Zivilrecht zur Gestaltung von strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Anstatt eine feste Vertragsstrafe für zukünftige Verstöße festzulegen, wird die Bestimmung der Vertragsstrafe dem Unterlassungsgläubiger überlassen, der diese nach "billigem Ermessen" gemäß § 315 Abs. 1 BGB festsetzt. Im Streitfall kann die Angemessenheit der festgesetzten Vertragsstrafe gerichtlich überprüft werden.

Hintergrund und Entwicklung:

Ursprünglich sah der "alte Hamburger Brauch" vor, dass die Höhe der Vertragsstrafe im Falle eines Verstoßes durch ein Gericht festgelegt wird. Diese Praxis wurde jedoch durch den Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 1977 für unzulässig erklärt. Infolgedessen entwickelte sich der "neue Hamburger Brauch", bei dem die Festlegung der Vertragsstrafe dem Gläubiger obliegt, jedoch unter der Maßgabe, dass diese Festsetzung gerichtlich überprüfbar ist.

Anwendung in der Praxis:

Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung nach dem neuen Hamburger Brauch verpflichtet sich der Schuldner, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine vom Gläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Diese Vorgehensweise ermöglicht es, die Höhe der Vertragsstrafe flexibel an die Schwere des Verstoßes anzupassen.

Rechtsprechung:

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 1. Dezember 2022 (Az. I ZR 144/21) entschieden, dass die erneute Abgabe einer Unterlassungserklärung nach dem neuen Hamburger Brauch ohne Angabe einer bezifferten Untergrenze ausreichend ist, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dies gilt auch im Falle eines Zweitverstoßes.

Vorteile des neuen Hamburger Brauchs:

  • Flexibilität: Die Vertragsstrafe kann an die Umstände des jeweiligen Verstoßes angepasst werden.
  • Gerichtliche Kontrolle: Die vom Gläubiger festgesetzte Vertragsstrafe kann auf ihre Angemessenheit hin gerichtlich überprüft werden, was einen Schutz vor überhöhten Forderungen bietet.

Der neue Hamburger Brauch stellt eine ausgewogene Methode dar, um im Falle von Unterlassungsverpflichtungen eine angemessene und flexible Handhabung der Vertragsstrafe zu gewährleisten. Durch die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung wird sowohl den Interessen des Gläubigers als auch des Schuldners Rechnung getragen.

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Was bedeutet die Formulierung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch rechtsverbindlich" bei Unterlassungserklärungen?

Die Formulierung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch rechtsverbindlich“ in einer Unterlassungserklärung bedeutet, dass der Abgemahnte sich verpflichtet, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen, ohne jedoch ein Schuldeingeständnis abzugeben oder die rechtliche Verpflichtung zur Unterlassung anzuerkennen. Diese Klausel ermöglicht es dem Abgemahnten, einen Rechtsstreit zu vermeiden, ohne die behauptete Rechtsverletzung einzugestehen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht automatisch ein Anerkenntnis der mit der Abmahnung verbundenen Ansprüche, wie etwa auf Kostenerstattung, darstellt. Dies gilt auch dann, wenn die Unterlassungserklärung ohne den Zusatz „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch rechtsverbindlich“ abgegeben wurde. Der BGH stellte klar, dass es für die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung unerheblich ist, ob der Abgemahnte die Abmahnung für berechtigt hält oder nicht. Vielmehr dient die Unterlassungserklärung dazu, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen und den Streit beizulegen.

In der Praxis bedeutet dies, dass der Abgemahnte durch die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung die Möglichkeit hat, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären, ohne ein Schuldeingeständnis abzugeben. Gleichzeitig behält er sich das Recht vor, die Berechtigung der Abmahnung in Bezug auf etwaige Kostenerstattungsansprüche anzufechten. Dies kann insbesondere dann von Vorteil sein, wenn die Rechtslage unklar ist oder der Abgemahnte die Kosten eines Gerichtsverfahrens vermeiden möchte.

Zusammenfassend ermöglicht die Formulierung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch rechtsverbindlich“ dem Abgemahnten, eine Unterlassungserklärung abzugeben, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, ohne dabei die behauptete Rechtsverletzung oder die Verpflichtung zur Kostenerstattung anzuerkennen. Dies schafft Klarheit und schützt den Abgemahnten vor unerwünschten rechtlichen Konsequenzen.

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Was versteht man unter einer vorbeugenden Unterlassungserklärung?

Eine vorbeugende Unterlassungserklärung ist ein rechtliches Instrument, mit dem eine Person oder ein Unternehmen proaktiv erklärt, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen, um möglichen Abmahnungen oder rechtlichen Auseinandersetzungen zuvorzukommen. Sie wird insbesondere dann eingesetzt, wenn absehbar ist, dass bestimmte Handlungen von Rechteinhabern als rechtsverletzend angesehen werden könnten. Durch die Abgabe einer solchen Erklärung kann das Risiko kostspieliger Abmahnungen und damit verbundener Rechtsstreitigkeiten minimiert werden.

Zweck und Anwendung:

Der Hauptzweck einer vorbeugenden Unterlassungserklärung besteht darin, das Risiko zukünftiger Abmahnungen zu reduzieren, indem der potenzielle Verletzer proaktiv eine Verpflichtungserklärung abgibt. Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn zu erwarten ist, dass bestimmte Handlungen von Rechteinhabern als rechtsverletzend angesehen werden könnten. Durch die Abgabe einer solchen Erklärung kann das Risiko kostspieliger Abmahnungen und damit verbundener Rechtsstreitigkeiten minimiert werden.

Rechtsprechung:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 28. Februar 2013 (Az. I ZR 237/11) entschieden, dass die unaufgeforderte Übersendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung zur Vermeidung einer kostenpflichtigen anwaltlichen Abmahnung wegen Urheberrechtsverstoßes keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Rechteinhabers darstellt. Dies bedeutet, dass das proaktive Versenden einer solchen Erklärung zulässig ist und nicht als unzumutbare Belästigung oder Eingriff in die Rechte des Empfängers gewertet wird.

Vorteile:

  • Kosteneinsparung: Durch die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung können potenzielle Abmahnkosten vermieden werden, da der Rechteinhaber keinen Anlass mehr für eine Abmahnung hat.
  • Rechtssicherheit: Der Abgebende schafft Klarheit über sein zukünftiges Verhalten und signalisiert Bereitschaft zur rechtlichen Compliance.

Nachteile und Risiken:

  • Vertragsbindung: Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung bindet den Erklärenden dauerhaft. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung kann zu erheblichen Vertragsstrafen führen.
  • Weite Streuung erforderlich: Um umfassenden Schutz zu gewährleisten, müsste die vorbeugende Unterlassungserklärung an alle potenziell betroffenen Rechteinhaber gesendet werden, was in der Praxis schwierig umzusetzen ist.

Die vorbeugende Unterlassungserklärung ist ein wirksames Mittel, um präventiv gegen mögliche Abmahnungen vorzugehen und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Allerdings sollte die Abgabe einer solchen Erklärung sorgfältig geprüft und idealerweise mit juristischer Beratung erfolgen, um unbeabsichtigte Verpflichtungen oder Nachteile zu vermeiden.

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Übergang der Unterlassungserklärung auf Rechtsnachfolger

Die Frage, ob eine Unterlassungserklärung auf Rechtsnachfolger übergeht, hängt maßgeblich von der Art der Verpflichtung ab:

Vertragliche Unterlassungsverpflichtungen:

Vertragliche Unterlassungsverpflichtungen, die beispielsweise durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung entstanden sind, können im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger übergehen. Dies bedeutet, dass der Rechtsnachfolger die Verpflichtungen des ursprünglichen Schuldners übernimmt. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied hierzu, dass der Übergang der Verpflichtung aus einer wettbewerblichen Vertragsstrafevereinbarung grundsätzlich geeignet ist, die nach einem Wettbewerbsverstoß vermutete Begehungsgefahr auch im Verhältnis zum Rechtsnachfolger des Unterlassungsschuldners entfallen zu lassen. Allerdings muss der Rechtsnachfolger sich auf den Rechtsübergang berufen und dadurch zu erkennen geben, dass das Vertragsstrafeversprechen auch diesen Streit regelt.

Gesetzliche Unterlassungsverpflichtungen:

Im Gegensatz dazu gehen gesetzliche Unterlassungsverpflichtungen aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur nicht auf den Rechtsnachfolger über. Das bedeutet, dass der gesetzliche Unterlassungsanspruch sich auf das ursprünglich adressierte Unternehmen beschränkt und nicht automatisch auf einen Rechtsnachfolger übertragen wird.

Rechtsprechung:

  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2014, Az. 6 U 135/10: Das Gericht stellte fest, dass vertragliche Unterlassungsverpflichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger übergehen können. Voraussetzung ist jedoch, dass der Rechtsnachfolger sich auf den Rechtsübergang beruft und somit signalisiert, dass das Vertragsstrafeversprechen auch für ihn gilt.
  • LG Berlin, Urteil vom 14.05.2014, Az. 97 O 5/14: Das Landgericht Berlin entschied, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ihre Wirkung verliert, weil das Unternehmen, für welches die Erklärung abgegeben wurde, durch einen Rechtsnachfolger übernommen wurde. Dies unterstreicht, dass vertragliche Unterlassungsverpflichtungen auch bei einer Unternehmensübernahme fortbestehen können.

Vertragliche Unterlassungsverpflichtungen können unter bestimmten Voraussetzungen auf Rechtsnachfolger übergehen, insbesondere im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Gesetzliche Unterlassungsverpflichtungen hingegen gelten aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur nur für den ursprünglichen Schuldner und gehen nicht auf Rechtsnachfolger über. Es ist daher wichtig, bei Unternehmensübernahmen oder -umstrukturierungen die bestehenden Unterlassungsverpflichtungen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.

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Ist eine Unterlassungserklärung anfechtbar?

Die Anfechtung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist nur in Ausnahmefällen möglich, insbesondere wenn sie durch arglistige Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB zustande gekommen ist. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Abmahnende bewusst falsche Angaben zu seiner Aktivlegitimation macht, also zu seinem Recht, die Abmahnung auszusprechen.

Rechtsprechung:

  • Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschied am 22.06.2022 (Az. 15 U 137/21), dass eine auf eine Abmahnung hin abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechtbar ist, wenn der abmahnende Verband falsche Angaben zu seiner Aktivlegitimation gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG macht. In diesem Fall muss der Schuldner darlegen und beweisen, dass der Verband bewusst unzutreffende Angaben gemacht hat.
  • Das Landgericht (LG) Potsdam urteilte am 18.05.2021 (Az. 52 O 62/20), dass ein Wettbewerbsverein nachweisen muss, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der abgemahnte Händler vertreiben. Kann der Verein dies nicht belegen, liegt eine arglistige Täuschung vor, die zur Anfechtung der Unterlassungserklärung berechtigt.

Einschränkungen:

Die Anfechtung einer Unterlassungserklärung ist nur in seltenen Ausnahmefällen erfolgreich. Zweifel an der materiell-rechtlichen Berechtigung des Unterlassungsanspruchs reichen nicht aus, um eine Anfechtung zu rechtfertigen. Es muss eine bewusste Täuschungshandlung des Abmahnenden vorliegen. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 22.03.2012 (Az. I-4 U 194/11), dass eine Unterlassungserklärung nicht mit der Begründung angefochten werden kann, es habe ursprünglich kein Wettbewerbsverstoß vorgelegen.

Obwohl die Anfechtung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung möglich ist, sind die Hürden hoch. Es bedarf klarer Nachweise für eine arglistige Täuschung seitens des Abmahnenden. In der Praxis sind solche Fälle selten, und die Gerichte setzen strenge Maßstäbe an die Beweisführung.

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Kann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gekündigt werden?

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist ein Vertrag, in dem sich der Schuldner verpflichtet, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen und im Falle eines Verstoßes eine Vertragsstrafe zu zahlen. Da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, kann dieser Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt werden.

Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB:

Gemäß § 314 Abs. 1 BGB kann ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Im Kontext einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann dies beispielsweise der Fall sein, wenn der Unterlassungsgläubiger sich rechtsmissbräuchlich verhält. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei einer Abmahnung einen wichtigen Grund für die Kündigung einer auf der Abmahnung beruhenden Unterlassungsvereinbarung darstellen kann (BGH, Urteil vom 14.02.2019, Az. I ZR 6/17).

Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB:

Ein weiterer Kündigungsgrund kann der Wegfall der Geschäftsgrundlage sein. Dies ist der Fall, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag so nicht geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Beispielsweise kann eine Änderung der Gesetzeslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die das zuvor untersagte Verhalten nun erlaubt, einen solchen Wegfall der Geschäftsgrundlage darstellen. In solchen Fällen kann die Kündigung der Unterlassungserklärung gemäß § 313 Abs. 3 BGB gerechtfertigt sein.

Rechtsprechung:

  • Der BGH hat in seinem Urteil vom 08.05.2014 (Az. I ZR 210/12 – fishtailparka) entschieden, dass eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die das zuvor untersagte Verhalten nun als zulässig erachtet, einen wichtigen Grund für die Kündigung einer Unterlassungsvereinbarung darstellen kann.

Obwohl eine strafbewehrte Unterlassungserklärung grundsätzlich auf unbestimmte Zeit gilt, bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Möglichkeiten zur Kündigung. Insbesondere ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gläubigers oder eine grundlegende Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen können eine Kündigung rechtfertigen. Aufgrund der Komplexität und der strengen Voraussetzungen sollte jedoch stets rechtlicher Rat eingeholt werden, bevor eine solche Kündigung ausgesprochen wird.

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Wie wird eine Unterlassungserklärung übersandt?

Die Übersendung einer Unterlassungserklärung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen. Traditionell wurde die Übermittlung des Originaldokuments mit eigenhändiger Unterschrift per Post bevorzugt, um die Ernsthaftigkeit der Verpflichtung zu unterstreichen. Allerdings hat sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in diesem Punkt weiterentwickelt.

Aktuelle Rechtsprechung:

In einer Entscheidung vom 12. Januar 2023 (Az. I ZR 49/22) hat der BGH festgestellt, dass es im Regelfall nicht an der Ernstlichkeit einer Unterlassungsverpflichtungserklärung fehlt, wenn der Unterlassungsschuldner anstelle des Originals eine unterschriebene Erklärung als PDF-Datei per E-Mail fristgerecht übersendet. Diese Entscheidung bestätigt die Auffassung des Landgerichts Stuttgart vom 30. März 2022 (Az. 4 S 230/21).

Praktische Hinweise:

  • Elektronische Übermittlung: Die Übersendung der unterzeichneten Unterlassungserklärung als PDF-Anhang per E-Mail wird von der aktuellen Rechtsprechung als ausreichend erachtet, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erklärung begründen könnten.
  • Fristwahrung: Unabhängig vom gewählten Übermittlungsweg ist es essenziell, die vom Unterlassungsgläubiger gesetzte Frist einzuhalten, um weitere rechtliche Schritte zu vermeiden.
  • Bestätigung des Eingangs: Es empfiehlt sich, eine Empfangsbestätigung vom Unterlassungsgläubiger einzuholen, um den fristgerechten Zugang der Erklärung nachweisen zu können.

Die Übersendung einer Unterlassungserklärung als unterschriebene PDF-Datei per E-Mail wird nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung als ausreichend angesehen, um die Ernsthaftigkeit der Verpflichtung zu dokumentieren. Dennoch sollten die spezifischen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, und im Zweifelsfall ist die Übersendung des Originals per Post zu empfehlen.

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Was ist eine notarielle Unterlassungserklärung?

Eine notarielle Unterlassungserklärung ist eine vom Schuldner vor einem Notar abgegebene Verpflichtung, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Dabei unterwirft sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO). Im Gegensatz zur strafbewehrten Unterlassungserklärung verspricht der Schuldner hier keine Vertragsstrafe an den Gläubiger für den Fall eines Verstoßes. Stattdessen kann der Gläubiger bei Zuwiderhandlungen ein gerichtliches Ordnungsgeld beantragen, das jedoch an die Staatskasse und nicht an den Gläubiger fließt.

Rechtliche Wirksamkeit und Wiederholungsgefahr:

Die Frage, ob eine notarielle Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr vollständig beseitigt, wurde in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 21. April 2016 (Az. I ZR 100/15) klargestellt, dass der bloße Zugang einer notariellen Unterlassungserklärung nicht ausreicht, um das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für eine gerichtliche Verfolgung des Unterlassungsanspruchs entfallen zu lassen. Vielmehr ist zusätzlich die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO erforderlich, die dem Schuldner zugestellt werden muss. Erst mit dieser Zustellung kann die Wiederholungsgefahr als beseitigt angesehen werden.

Praktische Konsequenzen:

  • Verfahrensaufwand: Der Gläubiger muss nach Erhalt der notariellen Unterlassungserklärung beim zuständigen Gericht die Androhung von Ordnungsmitteln beantragen. Dieses Verfahren kann zeitaufwendig sein und erfordert zusätzliche gerichtliche Schritte.
  • Rechtsschutzbedürfnis: Solange die Androhung von Ordnungsmitteln nicht erfolgt und zugestellt wurde, bleibt das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für eine gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs bestehen. Das bedeutet, dass der Gläubiger trotz vorliegender notarieller Unterlassungserklärung weiterhin eine einstweilige Verfügung oder Klage anstrengen kann.

Vorteile und Nachteile:

  • Vorteile für den Schuldner: Durch die notarielle Unterlassungserklärung wird vermieden, dass im Falle eines Verstoßes eine Vertragsstrafe an den Gläubiger gezahlt werden muss. Stattdessen würde ein Ordnungsgeld an den Staat entrichtet.
  • Nachteile für den Gläubiger: Die Durchsetzung der Unterlassungsverpflichtung über das Ordnungsmittelverfahren kann für den Gläubiger weniger attraktiv sein, da das Ordnungsgeld nicht ihm, sondern der Staatskasse zufließt. Zudem kann die erforderliche gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln den Prozess verzögern und den Rechtsschutz des Gläubigers beeinträchtigen.

Die notarielle Unterlassungserklärung stellt eine Alternative zur strafbewehrten Unterlassungserklärung dar, beseitigt jedoch die Wiederholungsgefahr erst mit der gerichtlichen Androhung von Ordnungsmitteln und deren Zustellung an den Schuldner. Aufgrund des zusätzlichen Aufwands und der möglichen Verzögerungen im Rechtsschutz sollte sorgfältig geprüft werden, ob diese Form der Unterlassungserklärung im konkreten Fall sinnvoll ist. Die Rechtsprechung des BGH betont, dass der Gläubiger nicht verpflichtet ist, sich auf eine notarielle Unterlassungserklärung einzulassen und weiterhin das Recht hat, seinen Unterlassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen.

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