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Störerhaftung im Urheberrecht – Wann Sie für fremde Rechtsverstöße haften

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Sie haben selbst kein fremdes Foto hochgeladen, keine Musikdatei kopiert und kein Video ins Netz gestellt – und trotzdem erhalten Sie plötzlich eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung. Wie kann das sein?

Die Antwort liegt in einem juristischen Konstrukt, das in der Praxis oft unterschätzt, aber in seiner Wirkung nicht zu unterschätzen ist: der sogenannten Störerhaftung.

Ursprung des Begriffs: Die „Störerhaftung“ als Zivilrechtsexport

Die Störerhaftung stammt ursprünglich nicht aus dem Urheberrecht, sondern aus dem allgemeinen Zivilrecht – genauer gesagt aus dem Sachenrecht. Wer etwa als Grundstückseigentümer duldet, dass von seinem Grundstück eine Störung ausgeht (z. B. durch Lärm, Schmutz oder Rauch), kann nach § 1004 BGB zur Unterlassung verpflichtet werden – selbst wenn er die Störung nicht selbst verursacht hat.

Diesen Gedanken haben Gerichte auf viele andere Rechtsgebiete übertragen – darunter auch das Urheberrecht. Dort gilt: Wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines Urheberrechts beiträgt, kann als sogenannter Störer haften – auch wenn er nicht der eigentliche Täter ist.

Warum die Störerhaftung wichtig ist – auch für Nicht-Verletzer

Die Störerhaftung greift insbesondere dann, wenn ein Dritter eine Urheberrechtsverletzung ermöglicht, unterstützt oder nicht verhindert, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre.

Das kann zum Beispiel der Betreiber einer Internetplattform sein, auf der urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal verbreitet werden. Es kann aber auch der private Anschlussinhaber sein, dessen WLAN ohne ausreichende Sicherung offen stand – und von einem Dritten für einen illegalen Download genutzt wurde.

In all diesen Fällen stellt sich die Frage: Muss jemand haften, obwohl er selbst nichts Rechtswidriges getan hat?
Genau hier setzt die Störerhaftung an – und das macht sie so praxisrelevant. Besonders im digitalen Zeitalter, in dem Inhalte rasant geteilt, verlinkt und verbreitet werden, ist dieses Konzept von zentraler Bedeutung.

Abgrenzung zur Täter- und Teilnehmerhaftung

Wichtig ist: Die Störerhaftung ist keine „echte“ Haftung im klassischen Sinne. Sie ist nicht strafrechtlich, sie begründet keinen Schadensersatzanspruch und setzt keinen Vorsatz oder Kenntnis voraus.

Das unterscheidet sie deutlich von der Täterhaftung, bei der der Rechtsverletzer selbst – etwa der Uploader einer illegalen Datei – in vollem Umfang haftet, einschließlich Schadensersatz.
Auch von der Teilnehmerhaftung (also Beihilfe oder Anstiftung) grenzt sich die Störerhaftung klar ab: Dort ist ein bewusster, vorsätzlicher Beitrag zur Haupttat erforderlich.

Bei der Störerhaftung geht es vielmehr darum, ob jemand durch sein Verhalten – aktiv oder passiv – zur Urheberrechtsverletzung beigetragen hat und dabei zumutbare Prüf- oder Handlungspflichten verletzt wurden.

 

Übersicht:

Gesetzliche Grundlage – oder: Wo steht das eigentlich im Gesetz?
Voraussetzungen der Störerhaftung – Wann haften Sie als Störer?
Typische Fallgruppen aus der Praxis
Die Prüfpflichten – Müssen Sie wirklich alles kontrollieren?
Abmahnung und Unterlassung – Die typischen Folgen der Störerhaftung
Auswirkungen der Reform des Telemedienrechts und der DSM-Richtlinie
Fazit: Worauf Sie in der Praxis achten sollten

 

 

Gesetzliche Grundlage – oder: Wo steht das eigentlich im Gesetz?

Wenn Sie im Urheberrechtsgesetz (UrhG) gezielt nach dem Begriff „Störerhaftung“ suchen, werden Sie enttäuscht. Der Gesetzgeber hat die Störerhaftung nicht ausdrücklich geregelt. Und trotzdem spielt sie in der Praxis eine zentrale Rolle, insbesondere bei Unterlassungsansprüchen.

Keine ausdrückliche Regelung im UrhG

Weder in § 97 UrhG (der die Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen regelt) noch in anderen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes findet sich eine direkte Grundlage für die Störerhaftung. Es gibt dort schlicht keine Norm, die besagt: „Wer als Störer zur Urheberrechtsverletzung beiträgt, haftet auf Unterlassung.“

Diese Lücke bedeutet aber keineswegs, dass die Störerhaftung unwirksam wäre – sie ist vielmehr ein gewohnheitsrechtliches Institut, das sich aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen herausgebildet hat.

Herleitung aus der allgemeinen zivilrechtlichen Störerhaftung

Die Wurzeln der Störerhaftung liegen im Sachenrecht, genauer: im § 1004 Abs. 1 BGB. Danach kann der Eigentümer einer Sache von einem Störer verlangen, dass eine rechtswidrige Beeinträchtigung seines Eigentums unterlassen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Störer vorsätzlich, fahrlässig oder gar schuldhaft gehandelt hat – entscheidend ist allein, dass er in irgendeiner Weise zur Beeinträchtigung beigetragen hat.

Diese zivilrechtliche Figur hat sich im Laufe der Jahre auf andere Schutzrechte übertragen – unter anderem auch auf das Urheberrecht. Die Gerichte wenden die Grundsätze von § 1004 BGB analog auf Fälle an, in denen ein Urheberrecht nicht unmittelbar, sondern mittelbar verletzt wird.

Entscheidend ist dabei stets: Der „Störer“ muss die Beeinträchtigung in irgendeiner Weise willentlich ermöglicht oder nicht verhindert haben – obwohl ihm das rechtlich und tatsächlich möglich gewesen wäre.

Rolle der Rechtsprechung, insbesondere des BGH

Die Entwicklung und Anwendung der Störerhaftung im Urheberrecht ist maßgeblich durch die Rechtsprechung geprägt. Insbesondere der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Konzept der Störerhaftung über Jahrzehnte hinweg konkretisiert und weiterentwickelt.

Als Störer kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Prüfpflichten verletzt.

Diese Prüfpflichten sind es, die die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit markieren. Nicht jeder, der irgendwie „mit dem Fall zu tun hat“, ist automatisch Störer. Aber wer organisatorisch, technisch oder wirtschaftlich in der Lage ist, eine Rechtsverletzung zu verhindern, der muss genau hinschauen – und gegebenenfalls handeln.

In der Folgezeit hat der BGH die Störerhaftung auf viele Konstellationen ausgeweitet – darunter Anbieter offener WLANs, Betreiber von Online-Marktplätzen, Sharehoster, Websitebetreiber und viele andere. Die Gerichte haben damit eine flexible, aber durchaus anspruchsvolle Verantwortungsfigur geschaffen – zum Teil auch mangels gesetzlicher Regelung.

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Voraussetzungen der Störerhaftung – Wann haften Sie als Störer?

Im Alltag kann es schnell passieren: Sie betreiben ein Forum, ein WLAN oder einen Online-Shop – und ein Dritter begeht über Ihre Infrastruktur eine Urheberrechtsverletzung. Doch damit Sie als sogenannter Störer haften, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Rechtsprechung hat hier klare, wenn auch nicht immer einfach zu ziehende Grenzen gezogen.

1. Es muss eine objektive Rechtsverletzung vorliegen

Grundlage jeder Störerhaftung ist eine tatsächliche und objektive Urheberrechtsverletzung. Das bedeutet: Irgendjemand muss das Urheberrecht eines Dritten verletzt haben – sei es durch ein unerlaubtes öffentliches Zugänglichmachen (§ 19a UrhG), eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) oder eine sonstige Nutzungshandlung ohne Zustimmung des Rechteinhabers.

Ob diese Verletzung schuldhaft geschah, spielt an dieser Stelle keine Rolle – es kommt allein auf das Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung an.

2. Es muss ein willentlicher Beitrag zur Verletzung vorliegen

Die Störerhaftung setzt voraus, dass Sie in irgendeiner Form willentlich und adäquat-kausal zur Rechtsverletzung beigetragen haben. Das bedeutet: Ihre Handlung oder Unterlassung muss ursächlich dafür gewesen sein, dass die Urheberrechtsverletzung geschehen konnte – und zwar in einer Weise, die nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet war, genau diesen Verstoß zu fördern oder zu ermöglichen.

Das kann in verschiedenen Formen geschehen:

  • Förderung: Sie haben eine Plattform bereitgestellt, auf der fremde Inhalte rechtswidrig verbreitet werden.
  • Ermöglichung: Sie haben Ihr ungesichertes WLAN offengelassen, das dann zum Filesharing genutzt wurde.
  • Nichtverhinderung: Sie haben trotz konkreter Hinweise keine Maßnahmen gegen bekannte Verstöße ergriffen.

Entscheidend ist: Sie müssen nicht selbst gehandelt haben. Es genügt, dass Ihr Verhalten eine entscheidende Voraussetzung dafür geschaffen hat, dass Dritte eine Urheberrechtsverletzung begehen konnten.

3. Sie müssen zumutbare Prüfpflichten verletzt haben

Hier liegt der eigentliche „Knackpunkt“ der Störerhaftung. Denn nicht jede Mitwirkung oder unterlassene Kontrolle begründet automatisch eine Haftung – maßgeblich ist, ob Sie Ihre Prüf- oder Handlungspflichten verletzt haben.

Diese Prüfpflichten bestehen nicht generell, sondern entstehen erst dann, wenn es für Sie konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung gibt – etwa durch eine Abmahnung, eine Nutzerbeschwerde oder ein gerichtliches Verfahren.

Die Anforderungen richten sich dabei nach Ihrem Einfluss- und Verantwortungsbereich:

  • Von einem privaten WLAN-Betreiber kann keine dauerhafte Überwachung des Netzes verlangt werden.
  • Ein gewerblicher Plattformbetreiber muss dagegen bei Hinweisen auf rechtswidrige Inhalte aktiv werden und technische Maßnahmen ergreifen, um Wiederholungen zu verhindern.
  • Je größer Ihre wirtschaftliche oder organisatorische Nähe zum Verstoß ist, desto höher sind die Prüfpflichten.

Die Rechtsprechung spricht hier vom Grundsatz der „Zumutbarkeit“: Sie müssen das technisch, rechtlich und wirtschaftlich Machbare tun – aber auch nicht mehr.

4. Kein Vorsatz oder Kenntnis erforderlich

Anders als bei der Täter- oder Teilnehmerhaftung setzt die Störerhaftung weder Vorsatz noch Kenntnis der Rechtsverletzung voraus. Sie können also auch dann als Störer haften, wenn Sie gutgläubig waren oder von der konkreten Rechtsverletzung gar nichts wussten – solange Sie objektiv zur Verletzung beigetragen und Ihre Prüfpflichten verletzt haben.

Das macht die Störerhaftung so weitreichend – und für viele in der Praxis überraschend. Sie ersetzt aber nicht die Täterhaftung, sondern ergänzt diese. Und sie ist auf den Unterlassungsanspruch beschränkt – Schadensersatz können Urheber gegen den Störer grundsätzlich nicht verlangen.

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Typische Fallgruppen aus der Praxis

Die Störerhaftung begegnet uns nicht nur in abstrakten Lehrbüchern, sondern vor allem im Alltag. Sie kann praktisch jeden treffen, der eine technische, organisatorische oder wirtschaftliche Rolle bei der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte spielt – selbst dann, wenn er keine Ahnung davon hatte.

Im Folgenden stellen wir Ihnen die relevantesten Fallkonstellationen vor, in denen Gerichte die Störerhaftung in der Praxis bejaht oder zumindest intensiv geprüft haben. Dabei zeigt sich, wie weitreichend diese Haftungsform ausgestaltet sein kann.

1. WLAN-Anbieter und private Internetanschlussinhaber

Eine der bekanntesten und häufigsten Konstellationen betrifft private WLAN-Anbieter, also insbesondere Inhaber eines häuslichen Internetanschlusses.

Beispiel:
Sie stellen Ihren Kindern, Gästen oder Nachbarn das heimische WLAN zur Verfügung – und jemand nutzt es, um illegal Musik oder Filme aus dem Internet herunterzuladen. Obwohl Sie davon nichts wussten und selbst nicht gehandelt haben, erhalten Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.

Die Gerichte haben in solchen Fällen lange Zeit eine Störerhaftung des Anschlussinhabers bejaht. Maßgeblich war dabei die Annahme, dass der Inhaber des Anschlusses durch die Bereitstellung des Zugangs adäquat-kausal zur Rechtsverletzung beigetragen habe und seine Sicherungspflichten verletzt habe.

Besonders bekannt ist die BGH-Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08). Der BGH entschied dort, dass der Anschlussinhaber verpflichtet ist, sein WLAN ausreichend zu verschlüsseln, um Rechtsverletzungen Dritter zu verhindern.

Seit 2017 hat sich die Rechtslage jedoch durch das neue Telemediengesetz (nunmehr TTDSG) und die Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie (DSM-Richtlinie) geändert. Betreiber offener WLANs haften heute nicht mehr automatisch, können aber bei konkretem Anlass gerichtlich zur Sperrung oder Entfernung von Inhalten verpflichtet werden. Die klassische Störerhaftung wurde insoweit abgeschwächt, aber nicht völlig abgeschafft.

2. Plattformbetreiber, Forenbetreiber und Administratoren

Wer eine Plattform betreibt, auf der Nutzer Inhalte selbst veröffentlichen können, läuft Gefahr, in die Störerhaftung zu geraten. Das gilt etwa für:

  • Betreiber von Internetforen
  • Betreiber von Blogs mit Kommentarfunktion
  • Anbieter von Kleinanzeigenportalen
  • Upload-Plattformen für Bilder, Musik oder Videos
  • Betreiber von sozialen Netzwerken

Entscheidend ist hier:
Der Plattformbetreiber ist nicht automatisch für jede Urheberrechtsverletzung haftbar, die Nutzer begehen. Eine generelle Überwachungspflicht besteht nicht – das hat der BGH mehrfach betont.

ABER: Sobald der Betreiber Kenntnis von einer konkreten Urheberrechtsverletzung erhält, muss er handeln – etwa durch Sperrung, Löschung oder technische Maßnahmen zur Wiederholungsvermeidung.

Beispiel:
Ein User lädt ein urheberrechtlich geschütztes Foto auf einer Community-Plattform hoch. Der Rechteinhaber meldet dies dem Betreiber. Reagiert der Betreiber nicht oder unzureichend, haftet er als Störer auf Unterlassung.

Der BGH hat hierzu in der Entscheidung (Urteil vom 20.01.2016 – I ZR 123/14) klar definiert, welche Prüfpflichten Plattformbetreiber nach erstmaligem Hinweis auf einen Verstoß treffen: Sie müssen nicht nur den konkreten Beitrag löschen, sondern auch künftige gleichartige Verstöße unterbinden, etwa durch Filtermechanismen oder manuelle Kontrolle.

3. Vermieter von Servern oder Shopsystemen

Auch wer als technischer Dienstleister tätig ist, etwa durch das Vermieten von Servern, Webspace oder vorgefertigten Shopsystemen, kann ins Visier der Störerhaftung geraten.

Anders als Plattformbetreiber sind diese Akteure oft weniger nah am eigentlichen Rechtsverstoß. Dennoch kann auch hier eine Verantwortlichkeit entstehen – nämlich dann, wenn der Anbieter:

  • konkrete Hinweise auf Verstöße erhalten hat
  • über technische Möglichkeiten zur Verhinderung weiterer Verstöße verfügt
  • wirtschaftlich gezielt von der rechtswidrigen Nutzung profitiert

Beispiel:
Ein Webhoster bietet Speicherplatz für Websites an. Einer seiner Kunden betreibt eine Plattform, auf der urheberrechtswidrig Filme angeboten werden. Wird der Hoster darüber informiert und tut nichts, um die Inhalte zu entfernen oder dem Kunden zu kündigen, kann er als Störer auf Unterlassung haften.

Die Grenze ist fließend – je enger die Bindung zum rechtsverletzenden Inhalt, desto eher trifft den Anbieter eine Prüfpflicht.

4. Eltern für ihre Kinder

Ein Dauerbrenner der Rechtsprechung: Können Eltern für Urheberrechtsverstöße ihrer minderjährigen Kinder verantwortlich gemacht werden – etwa für illegales Filesharing?

Die Antwort: Grundsätzlich nein – aber es gibt Ausnahmen.

Der BGH hat in mehreren Urteilen klargestellt:

  • Eltern hafteten nicht als Störer, wenn sie ihr Kind belehrt und beaufsichtigt haben (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 „Morpheus“).
  • Eine ständige Überwachung wird nicht verlangt – das wäre unzumutbar.
  • ABER: Wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen (z. B. frühere Verstöße), müssen Eltern aktiv werden, sonst droht die Störerhaftung.

Fazit: Eltern haften nicht automatisch, aber sie müssen angemessen vorsorgen – etwa durch Gespräch, technische Zugangssperren oder altersgerechte Mediennutzung. Andernfalls kann die Abmahnung ins Haus flattern.

5. Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter?

Auch Arbeitgeber geraten gelegentlich in den Fokus, wenn Mitarbeiter urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Genehmigung nutzen – etwa auf der Firmenwebsite, im Newsletter oder bei Präsentationen.

Doch hier ist die Lage differenziert:

  • Bei dienstlich veranlasstem Verhalten haften Unternehmen nicht als Störer, sondern in der Regel als Täter (§ 31 BGB analog – Zurechnung des Handelns).
  • Die Störerhaftung kommt allenfalls dann ins Spiel, wenn ein Unternehmen seine organisatorischen Pflichten verletzt hat – etwa durch mangelnde Schulung oder fehlende Prüfprozesse.

Beispiel:
Ein Mitarbeiter bindet ohne Lizenz ein fremdes Foto auf der Unternehmenshomepage ein. Das Unternehmen haftet in der Regel nicht als Störer, sondern als Täter – etwa auf Unterlassung und Schadensersatz.

ABER: In manchen Konstellationen (z. B. private Nutzung in sozialen Medien während der Arbeitszeit) kann die Grenze zur Störerhaftung fließend verlaufen – insbesondere, wenn der Arbeitgeber die Nutzung nicht kontrolliert oder nicht verhindert, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre.

Zwischenfazit: Störerhaftung kann jeden treffen

Wie die genannten Fallgruppen zeigen, ist die Störerhaftung ein ausgesprochen weites und flexibles Rechtsinstrument. Sie betrifft nicht nur große Plattformen oder kommerzielle Anbieter, sondern auch Privatpersonen, Familien und kleinere Betriebe.

Deshalb gilt:
Wer Strukturen bereitstellt, die Dritten ermöglichen, Inhalte zu veröffentlichen oder zu übertragen, sollte stets darauf achten, klare Regeln zu definieren, schnell zu reagieren und technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen zu implementieren. Andernfalls droht eine Unterlassungsklage – selbst ohne eigenes Fehlverhalten.

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Die Prüfpflichten – Müssen Sie wirklich alles kontrollieren?

Wer als Störer haftet, hat meist nicht selbst gehandelt, sondern eine Urheberrechtsverletzung ermöglicht oder nicht verhindert. Doch was genau hätte getan werden müssen? Müssen Sie jeden Nutzer, jeden Beitrag, jede Datei im Voraus prüfen? Die Antwort lautet: Nein – aber ganz so einfach ist es auch nicht.

Die sogenannten Prüfpflichten sind der zentrale Maßstab der Störerhaftung. Ob Sie haften, hängt maßgeblich davon ab, ob Sie im konkreten Fall zumutbare Vorkehrungen gegen Rechtsverletzungen unterlassen haben.

Maßstab: Zumutbarkeit

Das Stichwort lautet Zumutbarkeit – ein Begriff, den Gerichte häufig verwenden, aber selten exakt definieren. Ob Ihnen eine Prüfpflicht obliegt, richtet sich danach, ob es Ihnen technisch, organisatorisch und wirtschaftlich möglich war, eine Rechtsverletzung zu verhindern – ohne sich dabei selbst unzumutbar zu belasten.

Mit anderen Worten:

  • Was kann man einem normalen Menschen oder Unternehmer realistischerweise abverlangen?
  • Und wo würde man jemanden überfordern oder praktisch zum Internetpolizisten machen?

Die Rechtsprechung verfolgt hier einen interessenorientierten Mittelweg: Weder völlige Untätigkeit noch totale Kontrolle sind geboten – sondern angemessene Maßnahmen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren.

Vorherige Rechtsverletzungen als Auslöser für Prüfpflichten

Grundsätzlich trifft Sie nicht automatisch eine Prüfpflicht. Diese entsteht erst dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung gibt – also zum Beispiel:

  • Eine Abmahnung mit klarer Beschreibung des Verstoßes
  • Eine Nutzerbeschwerde
  • Ein gerichtlicher Hinweis auf einen Verstoß

Ab diesem Zeitpunkt erwartet die Rechtsprechung von Ihnen, dass Sie:

  • Den konkreten Inhalt prüfen
  • Gegebenenfalls löschen oder sperren
  • Weitere gleichartige Verstöße künftig verhindern (z. B. durch Filter, Monitoring oder Moderation)

Diese sogenannte „Stoßrichtung“ auf Wiederholungsprävention ist entscheidend: Es geht nicht darum, in der Vergangenheit zu wühlen, sondern zukünftige Rechtsverletzungen zu unterbinden.

Unterschiede zwischen Privatpersonen und gewerblichen Anbietern

Die Anforderungen an Prüfpflichten sind nicht für jeden gleich hoch. Gerichte differenzieren klar nach der Rolle, dem Einfluss und den technischen Möglichkeiten des jeweiligen Betroffenen:

  • Privatpersonen wie etwa Eltern, WLAN-Nutzer oder kleine Blogger werden wesentlich geringeren Pflichten unterworfen. Von ihnen wird keine lückenlose Überwachung erwartet – allenfalls eine allgemeine Aufsicht und Belehrung, etwa bei Kindern oder Gästen.
  • Gewerbliche Anbieter dagegen – etwa Plattformbetreiber, Forenadmins, Webhoster oder Shopanbieter – unterliegen deutlich höheren Anforderungen. Ihnen wird in der Regel zugemutet, Prozesse zur Überwachung, Reaktion und Wiederholungsvermeidung einzurichten, sobald sie Kenntnis von Rechtsverstößen erhalten.

Je größer der Einfluss auf den Datenfluss, desto strenger die Prüfpflichten.

Keine generelle Überwachungspflicht

Ein wichtiger Grundsatz, der sich durch die gesamte Rechtsprechung zieht: Es besteht keine allgemeine Überwachungspflicht.

Das bedeutet konkret:

  • Sie müssen nicht alles und jeden im Voraus prüfen
  • Sie sind nicht verpflichtet, Inhalte Ihrer Nutzer regelmäßig zu kontrollieren
  • Sie müssen nicht pauschal filtern oder vorab genehmigen

Dieser Grundsatz wurde insbesondere durch die Rechtsprechung des BGH und des EuGH bekräftigt. Plattformbetreiber sollen nicht zu einer Art Privatzensurinstanz gemacht werden, die flächendeckend das Internet überwacht.

Ausnahmen gelten nur, wenn Sie konkrete Hinweise auf Rechtsverletzungen erhalten haben – und dann untätig bleiben.

Fazit: Reaktion statt Prävention – aber rechtzeitig

Sie müssen nicht alles kontrollieren – aber Sie müssen handeln, wenn Sie auf einen möglichen Verstoß hingewiesen werden. Wer dann untätig bleibt, riskiert die Störerhaftung mit allen rechtlichen Folgen.

Stellen Sie also sicher, dass in Ihrem Unternehmen, Ihrer Plattform oder Ihrem privaten Umfeld klare Prozesse zur Reaktion auf Hinweise existieren. Denn im Ernstfall kann schon eine einzige unterlassene Prüfung teuer werden – und sei es „nur“ durch eine Unterlassungsklage oder einstweilige Verfügung.

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Abmahnung und Unterlassung – Die typischen Folgen der Störerhaftung

Die Störerhaftung ist keine abstrakte Rechtsfigur – sie hat konkrete und oft spürbare rechtliche Folgen. Der häufigste Fall: Sie erhalten plötzlich eine Abmahnung eines Rechteinhabers, verbunden mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die gute Nachricht: Als Störer haften Sie nicht auf Schadensersatz – die schlechte: Sie können dennoch gerichtlich zur Unterlassung verpflichtet werden, was schnell teuer werden kann.

Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG

Die wichtigste Anspruchsgrundlage im Zusammenhang mit der Störerhaftung ist § 97 Abs. 1 UrhG. Dort heißt es:

„Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (...).“

Auch wenn der Begriff „Störer“ im Gesetz nicht auftaucht, hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Vorschrift auf Störer analog angewendet. Entscheidend ist dabei nicht, ob Sie selbst gehandelt haben, sondern ob durch Ihr Verhalten die Verletzung ermöglicht oder gefördert wurde und Sie Ihre Prüfpflichten verletzt haben.

Die Konsequenz:
Sie müssen die konkrete oder gleichartige Urheberrechtsverletzung zukünftig unterlassen – andernfalls droht ein Ordnungsgeld, Ordnungshaft oder eine Vertragsstrafe.

Kein Schadensersatzanspruch gegen Störer

Ein wesentlicher Unterschied zur Täter- oder Teilnehmerhaftung: Als Störer haften Sie ausschließlich auf Unterlassung, nicht auf Schadensersatz.

Das bedeutet:

  • Keine Zahlung von Lizenzgebühren
  • Keine Herausgabe des Verletzergewinns
  • Keine Erstattung fiktiver Nutzungsausfälle

Denn: Schadensersatzansprüche setzen in der Regel Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Diese Elemente fehlen bei der Störerhaftung, die ja gerade verschuldensunabhängig ist. In vielen Abmahnungen wird dennoch mit hohen Schadenssummen operiert – hier ist besondere Vorsicht geboten (mehr dazu unten unter „Verteidigungsmöglichkeiten“).

Möglichkeiten zur Verteidigung

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Störerhaftung erhalten, sollten Sie nicht vorschnell unterschreiben oder zahlen. Stattdessen gilt:

1. Ruhe bewahren – keine voreiligen Erklärungen abgeben!
Eine unterschriebene Unterlassungserklärung ist 30 Jahre lang gültig und kann zu hohen Vertragsstrafen führen – selbst bei versehentlichen Folgeverstößen.

2. Rechtliche Prüfung – bin ich überhaupt verantwortlich?
Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Prüfen Sie:

  • Lag tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vor?
  • Haben Sie willentlich zur Verletzung beigetragen?
  • Gab es vorher Hinweise oder Prüfpflichten?
  • Handelt es sich um eine Konstellation mit entschärfter Haftung (z. B. offenes WLAN)?

3. Modifizierte Unterlassungserklärung abgeben (falls nötig)
Stellt sich die Abmahnung als teilweise berechtigt heraus, kann eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden – ohne Schuldeingeständnis und mit angepassten Vertragsstrafen.

4. Zahlungsforderungen sorgfältig prüfen
Forderungen nach Anwaltskosten oder Schadensersatz sind oft überhöht oder ganz unberechtigt – insbesondere, wenn Sie als bloßer Störer und nicht als Täter haften.

Fazit: Störerhaftung kann teuer werden – auch ohne Schadensersatz

Auch wenn Sie keinen Schadensersatz schulden, kann eine Abmahnung wegen Störerhaftung erhebliche Kosten und Risiken auslösen. Deshalb ist eine juristische Prüfung unerlässlich – insbesondere, bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben.

Eine rechtlich fundierte Reaktion kann nicht nur unnötige Zahlungen verhindern, sondern auch dafür sorgen, dass zukünftige Rechtsverletzungen vermieden und Vertragspflichten rechtssicher formuliert werden.

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Auswirkungen der Reform des Telemedienrechts und der DSM-Richtlinie

Die Störerhaftung hat in den letzten Jahren erhebliche gesetzgeberische und europarechtliche Veränderungen erfahren. Während sie lange Zeit fast ausschließlich von der Rechtsprechung geprägt war, haben sich durch die Reformen des Telemedienrechts und die Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie (DSM-Richtlinie) wesentliche Rahmenbedingungen verändert. Doch was bedeutet das konkret – und gilt die Störerhaftung in ihrer bisherigen Form überhaupt noch?

Wegfall der alten Störerhaftung für Access Provider?

Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft sogenannte Access Provider, also Anbieter von Internetzugangsdiensten (z. B. Telekommunikationsunternehmen, Betreiber öffentlicher WLANs, Hotelnetzwerke usw.). Diese waren in der Vergangenheit häufig als Störer auf Unterlassung verklagt worden, wenn über ihre Anschlüsse Urheberrechtsverletzungen begangen wurden – etwa durch illegales Filesharing.

Dem hat der Gesetzgeber nun bewusst einen Riegel vorgeschoben. Die alte Rechtslage war durch Unsicherheiten geprägt, etwa:

  • Haftung von offenen WLAN-Betreibern, die Dritten Internetzugang anboten
  • Sperransprüche gegen Internetprovider, obwohl diese Inhalte nicht selbst verbreiteten

Auf Druck der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere durch das Urteil „McFadden“ (EuGH, Urt. v. 15.09.2016 – C-484/14), wurde klargestellt: Access Provider dürfen nicht pauschal zur Unterlassung verpflichtet werden, wenn sie lediglich als „Durchleitungsinstanz“ fungieren. Sie sind keine klassischen Störer im urheberrechtlichen Sinne – zumindest nicht mehr ohne Weiteres.

§ 8 Abs. 1 Satz 2 TMG (a.F.) vs. § 7 TTDSG

Bis zur Reform regelte der alte § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG eine sogenannte Haftungsprivilegierung: Demnach waren Diensteanbieter nicht für fremde Informationen verantwortlich, sofern sie lediglich den Zugang zum Internet vermittelten. Dennoch wurde ihnen in der Praxis über die Störerhaftung oft ein Unterlassungsanspruch entgegengehalten.

Mit dem neuen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG), das zum 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, wurde das Telemediengesetz teilweise ersetzt. Dort heißt es nun in § 7 Abs. 1 TTDSG sinngemäß:

Diensteanbieter sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Diese Regelung unterstreicht nochmals den Grundsatz, dass keine generelle Überwachungspflicht besteht – und dass Anbieter von Netzzugangsdiensten nicht ohne konkrete Hinweise auf Verstöße in die Haftung genommen werden dürfen.

Das bedeutet in der Praxis:
Offene WLANs können nicht mehr wie früher für Urheberrechtsverletzungen Dritter belangt werden – jedenfalls nicht mehr im Wege der klassischen Störerhaftung. Allenfalls gerichtliche Sperranordnungen oder technische Schutzmaßnahmen (z. B. Captcha-Systeme, Vorschaltseiten) können verlangt werden.

Neues Haftungsregime durch das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)?

Noch weitergehende Auswirkungen auf die urheberrechtliche Verantwortlichkeit hat das seit dem 1. August 2021 geltende Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG). Dieses Gesetz setzt zentrale Vorgaben der EU-Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie) in deutsches Recht um.

Im Fokus stehen dabei Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten, etwa:

  • YouTube
  • TikTok
  • Facebook
  • Upload-Plattformen für Bilder, Musik und Videos

Diese Anbieter werden durch das UrhDaG nicht länger nur als „neutrale Vermittler“, sondern als „verantwortliche Diensteanbieter“ betrachtet – mit eigenständigen urheberrechtlichen Pflichten.

Die wichtigsten Neuerungen:

  • Upload-Plattformen müssen Lizenzen mit Rechteinhabern abschließen, wenn sie ihren Nutzern die Veröffentlichung geschützter Werke ermöglichen.
  • Sie sind verpflichtet, bestimmte Inhalte zu sperren, sobald sie von einer Urheberrechtsverletzung erfahren.
  • Gleichzeitig sollen sie rechtmäßige Nutzungsmöglichkeiten (z. B. Zitate, Parodien) nicht übermäßig blockieren – Stichwort: „Overblocking“.

Das bedeutet: Die klassische Störerhaftung wird hier durch ein spezielles gesetzliches Haftungssystem abgelöst. Die Prüfung erfolgt nicht mehr allein anhand von Prüfpflichten im Einzelfall, sondern über ein systematisches Regime aus:

  • Lizenzerwerbspflichten
  • technischen Sperrpflichten
  • Nutzerrechten

Insofern könnte man sagen: Die Störerhaftung lebt fort – aber in veränderter Form und mit anderen Namen.

Fazit: Ein Auslaufmodell? Die Störerhaftung im Wandel

Die Störerhaftung ist nicht tot – aber sie ist nicht mehr das, was sie einmal war. In bestimmten Bereichen, insbesondere bei Access Providern und Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten, wurde sie durch spezifischere gesetzliche Haftungsmodelle ersetzt.

Für viele andere Konstellationen – etwa private Anschlussinhaber, Betreiber kleiner Websites oder Vermieter technischer Infrastruktur – bleibt sie aber weiterhin relevant. Gerade dort, wo der Gesetzgeber keine spezialgesetzlichen Regelungen geschaffen hat, füllt die Störerhaftung nach wie vor Schutzlücken – insbesondere für den Unterlassungsanspruch.

Wer heute als Diensteanbieter im Internet tätig ist, sollte die neuen Regeln des TTDSG, des UrhDaG und der DSM-Richtlinie genau kennen – und gleichzeitig die klassischen Grundsätze der Störerhaftung nicht aus dem Blick verlieren.

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Fazit: Worauf Sie in der Praxis achten sollten

Die Störerhaftung ist ein gefährliches Konstrukt: Sie haften nicht, weil Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung begangen haben – sondern weil Sie sie nicht verhindert haben, obwohl Sie es theoretisch gekonnt hätten.

Gerade in der digitalen Welt, in der Daten unaufhörlich geteilt, hochgeladen und weitergeleitet werden, ist das Risiko groß, ohne eigenes Fehlverhalten in rechtliche Schwierigkeiten zu geraten. Umso wichtiger ist es, die eigenen Prüfpflichten zu kennen und zu wissen, wie man sich absichert.

Checkliste: Wie Sie eine Störerhaftung vermeiden

1. Technische Schutzmaßnahmen einrichten

  • Sichern Sie Ihr WLAN mit einem aktuellen Passwort und Verschlüsselungsstandard (z. B. WPA3).
  • Nutzen Sie auf Ihrer Website Schutzmechanismen wie Uploadfilter oder Captchas, sofern fremde Inhalte veröffentlicht werden können.

2. Klare Nutzungsregeln schaffen

  • Stellen Sie in Foren, Blogs oder Online-Plattformen Nutzungsbedingungen auf, die Urheberrechtsverstöße ausdrücklich verbieten.
  • Informieren Sie Ihre Nutzer, Gäste oder Familienmitglieder über die zulässige Nutzung.

3. Auf Hinweise zügig reagieren

  • Löschen oder sperren Sie gemeldete Inhalte zügig, wenn es konkrete Hinweise auf Urheberrechtsverletzungen gibt.
  • Dokumentieren Sie Ihre Reaktion, um im Zweifel nachweisen zu können, dass Sie Ihre Prüfpflicht erfüllt haben.

4. Wiederholungen aktiv verhindern

  • Ergreifen Sie Maßnahmen, um gleichartige Verstöße künftig zu vermeiden – etwa durch Filter, IP-Sperren oder manuelle Freigabeprozesse.

5. Keine Unterlassungserklärung ohne Prüfung abgeben

  • Lassen Sie jede Abmahnung anwaltlich prüfen, bevor Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen.
  • Viele Abmahnungen sind unberechtigt oder überzogen – eine modifizierte Erklärung kann helfen, Risiken zu minimieren.

6. Haftungsprivilegien kennen und nutzen

  • Prüfen Sie, ob Sie unter die neuen gesetzlichen Regelungen (z. B. TTDSG, UrhDaG) fallen, die Ihre Verantwortung begrenzen.
  • Nutzen Sie bestehende Ausnahmen gezielt – etwa als Access Provider oder technischer Dienstleister.

Einschätzung: Bedeutungsverlust der Störerhaftung im digitalen Zeitalter?

Hat die Störerhaftung ausgedient? Die Antwort ist jein.

Im Bereich der großen Plattformen, Provider und Streamingdienste hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren spezifische Regelungen geschaffen, die die klassische Störerhaftung überflüssig machen oder durch neue Haftungsmodelle ersetzen. Vor allem durch das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) und die Umsetzung der DSM-Richtlinie tritt die klassische Störerhaftung zunehmend in den Hintergrund.

Aber: Für viele andere Konstellationen bleibt sie relevant – etwa für:

  • private Anschlussinhaber
  • Foren- oder Blogbetreiber
  • kleinere Plattformen ohne Lizenzverträge
  • Vermieter technischer Infrastruktur

In diesen Fällen füllt die Störerhaftung weiterhin eine wichtige Schutzlücke – insbesondere im Bereich der Unterlassungsansprüche.

Die Tendenz der Rechtsprechung geht dabei dahin, die Haftung einzuschränken, sie verhältnismäßig auszugestalten und auf zumutbare Prüfpflichten zu begrenzen. Das entlastet Anbieter – verpflichtet sie aber dennoch, im Fall eines Hinweises entschlossen zu handeln.

Kurz gesagt:

Sie haften nicht für alles.
Aber wenn Sie nichts tun, obwohl Sie etwas hätten tun können, kann es teuer werden.

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Eine eingetragene Marke gehört zu den wichtigsten Werten eines Unternehmens. Sie steht für Wiedererkennung, Vertrauen, Qualität und oft auch für einen erheblichen wirtschaftlichen…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Amazon ist für viele Händler der wichtigste Vertriebskanal – und zugleich eine der größten Gefahrenquellen. Wo täglich Millionen Produkte um Sichtbarkeit kämpfen, werden Markenbeg…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Eine Markenanmeldung ist weit mehr als ein formaler Schritt im Gründungs- oder Wachstumsprozess eines Unternehmens. Sie legt den Grundstein für Ihren rechtlichen und wirtschaftlic…