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Störerhaftung eines Admin-C

Störerhaftung eines Admin-C setzt Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung voraus
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit den Sorgfalts- und Prüfungspflichten eines Admin-C beschäftigt sich der aktuelle Beschluss des OLG Frankfurt vom 21.10.2013.

Der Beklagte fungierte für mehrere Internetdomains als administrativer Ansprechpartner (Admin-C). Auf einer dieser Domains, die einer ausländischen Firma gehörte, waren Fotos veröffentlicht, an denen der Kläger die Urheberrechte hatte. Der Kläger wies den Beklagten auf die Urheberrechtsverletzung hin und verlangte von ihm neben der sofortigen Löschung der Lichtbilder auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Beklagte löschte zwar die Fotos, eine Unterlassungserklärung gab er jedoch nicht ab. Der Kläger klagte daher auf Unterlassung.

Sowohl das LG Frankfurt als auch das anschließend angerufene OLG Frankfurt lehnten jedoch eine Haftung des Beklagten als Störer ab.

Die Richter gingen davon aus, dass es dem Beklagten nicht zuzumuten sei, den Inhalt aller Domains, die er betreue, vorab auf eventuelle Urheberrechtsverletzungen zu überprüfen. Eine solche Pflicht zur Überprüfung der Inhalte treffe den administrativen Ansprechpartner einer Domain erst dann, wenn er auf eine konkrete eindeutige Urheberrechtsverletzung hingewiesen werde. Sei dies der Fall, müsse er nicht nur den urheberrechtlich geschützten Inhalt von der betroffenen Domain unverzüglich entfernen, sondern innerhalb des ihm technisch und wirtschaftlich zumutbaren auch dafür sorgen, dass der konkrete geschützte Inhalt von sämtlichen von ihm betreuten Internetauftritten (also auch von anderen Domaininhabern) entfernt werde.

Diese doch sehr umfangreiche Prüfungspflicht schränkten die Richter jedoch ein, indem sie den Begriff der kerngleichen Rechtsverletzung in Anlehnung an die aktuelle BGH-Rechtsprechung sehr eng auslegten. Ein Admin-C muss demnach nicht alle Inhalte entfernen, die die betroffene Person zeigen, sondern nur die vom Betroffenen in der Abmahnung konkret benannten.

Da der Beklagte vorliegend sofort nach Erhalt der Abmahnung die streitgegenständlichen Fotos von der Domain gelöscht hatte, hatte er nach Ansicht der Frankfurter Richter alles Erforderliche und Zumutbare getan und haftete nicht als Störer. Aus diesem Grund war er auch nicht verpflichtet, eine Unterlassungserkärung abzugeben.

Ein interessantes Urteil, das jedoch Raum für Interpretation offen lässt. So stellt sich die Frage, was innerhalb der Prüfungspflicht eines Admin-C technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Man wird wohl von einem Admin-C der nur wenige Domains betreut verlangen können, dass er alle von ihm betreuten Domains auf den konkreten Urheberrechtsverstoß überprüft. Anders dürfte es jedoch aussehen, wenn ein Admin-C eine große Anzahl von Domains verwaltet. Wo hier die Grenze des Zumutbaren zu ziehen ist, wird sicherlich von Gericht zu Gericht unterschiedlich beantwortet werden.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.10.2013, Az. 11 W 39/13 

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