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Stören sich die Mähroboter zweier Konkurrenten...

LG Düsseldorf, 38 O 70/13 U
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat unter dem Aktenzeichen 38 O 70/13 U mit seinem Urteil vom 05.07.2013 einen Antrag auf einstweilige Verfügung abgelehnt, den ein Hersteller eines Mähroboters gegen einen Konkurrenten gestellt hatte. 

Die Mähroboter sind in der Lage, innerhalb eines durch einen stromführenden Begrenzungsdraht umrandeten Gebietes, in selbstständiger Weise Rasenflächen zu mähen.

Die Steuerungssysteme der Mähroboter des Antragsstellers und des Antragsgegners sind unterschiedlich. Es können Funktionsstörungen bei Geräten der Antragsteller auftreten, falls in unmittelbarer Nähe ein Gerät "Indego" der Antragsgegnerin eingesetzt wird.

Die Antragsteller sind der Ansicht, die Störungen resultierten aus den Emissionen der anderen Geräte. Da die Antragsgegnerin ihre Geräte erst später auf den Markt gebracht hat, müsse sie Sorge dafür tragen, dass bereits existierende Systeme nicht beeinträchtigt werden.

Damit verstoße die Antragsgegnerin gegen die §§ 3 und 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), denn sie nehme die Störungen und damit verbundene Kundenunzufriedenheit bewusst in Kauf.

Sie beantragen daher, die Antragsgegnerin zur Unterlassung zu verurteilen.

Und zwar soll sie es unterlassen, zu Wettbewerbszwecken Geräte zu vertreiben, die mit elektromagnetischen Signalen einhergehen, welche gegen § 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) verstoßen, da sie ein Niveau erlangen, bei dem der ordnungsgemäße Betrieb von Telekommunikations- und Funkgeräten oder auch anderen Elektrogeräten nicht möglich ist.

Das Gericht konnte dem Antrag nicht stattgeben. Zur Begründung führt es aus, dass bereits der Unterlassungsantrag nicht den Bestimmtheitserfordernissen genügt. Gemäß § 253 ZPO müsse ein solcher Antrag so konkret gefasst werden, dass klar ist, worauf sich ein Verbot erstrecken soll. Auslegungsfähige Begriffe seien nicht zulässig, wenn die Streitfrage gerade darum sich dreht, ob das Verhalten darunter zu subsumieren sei.

Vorliegend sei auch zu berücksichtigen, dass beide Parteien bereits seit einigen Monaten zuvor wussten, dass die Antragsgegnerin den Mähroboter Indego herstellt, welcher den Betrieb anderer Roboter stören kann. Es hätten bereits Gespräche darüber stattgefunden. Die Antragsgegnerin hatte jedoch zu diesem Zeitpunkt die Geräte noch nicht in Deutschland vertrieben. Da es sich aber um ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland handelt und das Produkt im Mutterland der Antragstellerin vertrieben worden sei, sei es naheliegend gewesen, dass bei in der EU gleichen Rahmenbedingungen auch in Deutschland das fragliche Gerät vertrieben werde.

Der Antrag sei auch materiell nicht begründet. Die Antragstellerinnen hätten nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass das fragliche Verhalten eine Wiederholungsgefahr berge und als unlautere Handlung gemäß § 3 UWG anzusehen sei. Denn nur weil eine technische Störung erkennbar werde, bedeute dies nicht, dass diese der Antragsgegnerin vorwerfbar sei und auch nicht, dass die Geräte des Antragsstellers keine Schwäche aufweisen.

Landgericht (LG) Düsseldorf, Aktenzeichen 38 O 70/13 U, Urteil vom 05.07.2013

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