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Stiftung Warentest haftet: Fehlerhaftes Testergebnis „mangelhaft

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ein negatives Testergebnis kann für ein Unternehmen schwerwiegende Folgen haben. Besonders dann, wenn es von einer bekannten Testinstitution stammt und das getestete Produkt mit „mangelhaft“ bewertet wird. Für viele Verbraucher ist ein solches Urteil ein klares Warnsignal. Für Hersteller kann es bedeuten:

• Umsatzrückgänge
• Vertrauensverlust bei Kunden
• Probleme mit Handelspartnern
• Imageschäden
• erhebliche wirtschaftliche Einbußen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 16 U 38/25) hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 23.04.2026 entschieden, dass die Veröffentlichung einer „mangelhaft“-Bewertung in einem vergleichenden Warentest einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann, wenn das Testurteil auf einem nicht sachgerecht durchgeführten Testverfahren beruht.

Hat der Testanbieter ein fachlich spezialisiertes und akkreditiertes Prüfinstitut beauftragt, kann er dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, wenn der Hersteller vor der Veröffentlichung konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Testergebnisses vorbringt und diese Hinweise nicht ausreichend aufgeklärt werden.

Im Mittelpunkt stand ein Warentest von Rauchwarnmeldern. Ein Produkt der Herstellerin erhielt das Qualitätsurteil „mangelhaft“. Nach der Bewertung des OLG war nicht die Veröffentlichung kritischer Testergebnisse als solche rechtswidrig, sondern die Veröffentlichung auf Grundlage eines nicht sachgerecht durchgeführten und trotz konkreter Einwände nicht ausreichend überprüften Testverfahrens.

Worum ging es in dem Fall?

Die Klägerin stellte unter anderem Rauchwarnmelder her. Die Beklagte veröffentlichte vergleichende Warentests und hatte für die Prüfung der Rauchwarnmelder ein externes, fachlich spezialisiertes und akkreditiertes Prüfinstitut beauftragt.

Bei der Prüfung lösten drei von vier getesteten Produkten der Klägerin bei den Testfeuern nicht innerhalb der vorgesehenen Parameter ein Alarmsignal aus. Das klingt zunächst eindeutig. Gerade bei Rauchwarnmeldern ist eine solche Aussage geeignet, Verbraucher erheblich zu verunsichern.

Der entscheidende Punkt lag jedoch im Prüfverfahren: Das eingesetzte Testfeuer hielt nach den Feststellungen des Gerichts die maßgeblichen Vorgaben nicht ein. Der vorgeschriebene Grenzkorridor wurde nach unten unterschritten. Nach dem Prüfprogramm und den einschlägigen technischen Vorgaben hätte der Test daher nicht ohne Weiteres als gültig gewertet werden dürfen.

Das Prüfinstitut bewertete das Testfeuer dennoch als gültig und wiederholte den betreffenden Prüfdurchlauf nicht. Grundlage hierfür war eine interne Arbeitsanweisung, die von dem vorgegebenen Prüfprogramm abwich. Wichtig ist dabei: Nach der Gerichtsmitteilung wusste die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nichts von dieser internen Arbeitsanweisung.

Warum war die Veröffentlichung problematisch?

Die Beklagte hatte die Testergebnisse vor der Veröffentlichung an die Herstellerin übersandt. Diese reagierte nicht nur pauschal oder aus bloßer Unzufriedenheit. Sie äußerte konkrete Bedenken gegen die Testung und legte abweichende Prüfberichte anderer zertifizierter und akkreditierter Prüfinstitute vor.

Damit lagen Hinweise vor, die aus Sicht des Gerichts ernst genommen werden mussten.

Wer ein Produkt öffentlich mit „mangelhaft“ bewertet, darf sich zwar grundsätzlich fachkundiger Prüfinstitute bedienen. Liegen vor der Veröffentlichung jedoch konkrete, fachlich unterlegte Zweifel am Testergebnis vor, muss der Testanbieter diesen Hinweisen ausreichend nachgehen.

Das gilt besonders dann, wenn der betroffene Hersteller nicht nur pauschal widerspricht, sondern abweichende Prüfberichte anderer zuverlässiger und akkreditierter Prüfinstitute vorlegt.

Die Kernaussage des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt bestätigte in der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung, dass die Klägerin dem Grunde nach Schadensersatz verlangen kann. Nach Auffassung des Gerichts stellte die Veröffentlichung der „mangelhaft“-Bewertung einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Entscheidend waren vor allem folgende Punkte:

• Das Testurteil „mangelhaft“ war geeignet, den Ruf der Herstellerin zu beeinträchtigen.
• Das Vertrauen der Verbraucher in die betroffenen Produkte konnte dadurch geschmälert werden.
• Das zugrunde liegende Testverfahren war nicht sachgerecht durchgeführt worden.
• Das Testfeuer hätte wegen der Unterschreitung des Grenzkorridors nicht als gültig behandelt werden dürfen; der betreffende Prüfdurchlauf hätte daher nicht ohne Weiteres Grundlage des negativen Testurteils sein dürfen.
• Die Beklagte hätte den konkreten Einwänden der Herstellerin vor Veröffentlichung intensiver nachgehen müssen.

Das Gericht machte damit deutlich: Vergleichende Warentests sind grundsätzlich zulässig und wichtig. Sie dürfen aber nicht auf einem Verfahren beruhen, das fachlich nicht vertretbar ist.

Keine Pflicht zur blinden Übernahme externer Prüfergebnisse

Besonders wichtig ist der Umstand, dass die Beklagte den Test nicht selbst durchgeführt hatte. Sie hatte ein externes Prüfinstitut beauftragt.

Das entlastete sie aber nicht vollständig.

Zwar darf eine Testorganisation grundsätzlich auf sorgfältig ausgewählte, fachkundige und akkreditierte Prüfinstitute zurückgreifen. Ohne konkreten Anlass muss sie nicht jeden technischen Einzelschritt des Prüfverfahrens eigenständig nachvollziehen. Anders ist es aber, wenn vor der Veröffentlichung stichhaltige Hinweise auf eine fehlerhafte Testdurchführung vorliegen.

Dann genügt es nicht, die Einwände des Herstellers einfach beiseitezuschieben.

Nach der Bewertung des OLG hätte die Beklagte zumindest bei dem Prüfinstitut nachfragen müssen, warum dessen Ergebnis von den Ergebnissen anderer akkreditierter Prüfinstitute abwich. Gerade diese Abweichung hätte Anlass zur weiteren Aufklärung geben müssen.

Was bedeutet „Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“?

Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb schützt Unternehmen vor rechtswidrigen Eingriffen in ihre betriebliche Tätigkeit.

Ein solcher Eingriff kann vorliegen, wenn eine Veröffentlichung geeignet ist, den Betrieb unmittelbar zu beeinträchtigen. Bei einem negativen Warentest liegt das nahe, wenn das Urteil das Vertrauen in ein Produkt erheblich beschädigen kann.

Bei einem Rauchwarnmelder wiegt das besonders schwer. Ein Verbraucher, der liest, ein Rauchwarnmelder sei „mangelhaft“, wird regelmäßig an der Sicherheit des Produkts zweifeln. Das kann sich unmittelbar auf Kaufentscheidungen auswirken.

Warum war das Testurteil besonders gravierend?

Ein Warentest ist kein gewöhnlicher Erfahrungsbericht. Er besitzt aus Sicht vieler Verbraucher ein besonderes Gewicht. Gerade bei bekannten Testveröffentlichungen wird häufig erwartet, dass die Prüfung neutral, fachkundig und methodisch belastbar erfolgt.

Deshalb können negative Testurteile erhebliche Wirkungen entfalten.

Bei einem Produkt wie einem Rauchwarnmelder kommt hinzu:

• Es geht um ein sicherheitsrelevantes Produkt.
• Verbraucher verlassen sich besonders stark auf Testurteile.
• Ein „mangelhaft“ kann den Eindruck mangelnder Funktionsfähigkeit erzeugen.
• Händler und Kunden können Abstand vom Produkt nehmen.
• Der wirtschaftliche Schaden kann erheblich sein.

Gerade deshalb sind die Anforderungen an die Sorgfalt hoch.

Konkrete Zweifel müssen ernst genommen werden

Das OLG Frankfurt stellte nicht darauf ab, dass ein Hersteller mit einem schlechten Testergebnis unzufrieden ist. Das allein reicht nicht.

Entscheidend war, dass die Herstellerin konkrete Anhaltspunkte vorgetragen hatte. Sie verwies auf abweichende Testergebnisse anderer fachkundiger Stellen und machte geltend, ihre Produkte erfüllten die maßgeblichen Vorgaben.

Solche Hinweise durfte die Beklagte nicht ignorieren.

Je konkreter und fachlich nachvollziehbarer die Einwände sind, desto eher muss die veröffentlichende Stelle vor der Veröffentlichung nachprüfen.

Das gilt besonders, wenn die Veröffentlichung kurz bevorsteht und der Schaden durch ein negatives Testurteil kaum noch rückgängig gemacht werden kann.

Was hätte die Beklagte tun müssen?

Nach der Entscheidung hätte die Beklagte die Zweifel vor Veröffentlichung weiter aufklären müssen. Naheliegend gewesen wäre insbesondere eine Rückfrage beim beauftragten Prüfinstitut.

Dabei hätte geklärt werden können:

• Wurde das Testfeuer innerhalb der vorgegebenen Parameter durchgeführt?
• Wurde der Grenzkorridor eingehalten?
• Warum wurden abweichende Ergebnisse anderer Prüfinstitute erzielt?
• Gab es interne Arbeitsanweisungen, die vom Prüfprogramm abwichen?
• Hätte das Testfeuer beziehungsweise der betreffende Prüfdurchlauf wiederholt werden müssen?

Nach der Einschätzung des Gerichts hätte eine solche Nachfrage voraussichtlich ergeben, dass das Prüfinstitut Prüffeuer als gültig wertete, obwohl diese die maßgebliche Grenzkurve unterschritten.

Gerade darin lag der zentrale Fehler.

Keine grenzenlose Haftung für externe Prüfinstitute

Das Urteil bedeutet nicht, dass eine Testorganisation automatisch für jeden Fehler eines externen Prüfinstituts haftet.

Das OLG Frankfurt musste die Frage einer solchen Fiktionshaftung letztlich nicht mehr entscheiden. Es machte aber deutlich, dass es eine Ausweitung einer Haftung ohne eigenes Verschulden für beauftragte externe Unternehmen nicht für sachgerecht hält.

Damit liegt der Schwerpunkt der Entscheidung nicht auf einer automatischen Zurechnung fremder Fehler, sondern auf dem eigenen Verhalten der Beklagten: Sie hatte konkrete Hinweise auf mögliche Fehler erhalten und war diesen vor Veröffentlichung nicht ausreichend nachgegangen.

Entscheidend war im konkreten Fall vielmehr das eigene Verhalten der Beklagten: Sie hatte konkrete Hinweise auf mögliche Fehler erhalten und diesen nicht ausreichend nachgegangen.

Damit liegt der Schwerpunkt der Entscheidung nicht auf einer automatischen Zurechnung fremder Fehler, sondern auf einer eigenen Prüfungspflicht bei konkreten Warnsignalen.

Warum die Entscheidung für Hersteller wichtig ist

Für Hersteller zeigt die Entscheidung, dass sie negative Testergebnisse nicht einfach hinnehmen müssen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es belastbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Test methodisch fehlerhaft war.

Wichtig ist aber: Bloße Unzufriedenheit genügt nicht. Hersteller sollten ihre Einwände möglichst konkret, nachvollziehbar und fachlich belegt vorbringen.

Sinnvoll sein können insbesondere:

• eigene Prüfberichte akkreditierter Prüfinstitute
• technische Stellungnahmen
• Hinweise auf Abweichungen vom Prüfprogramm
• Hinweise auf nicht eingehaltene Normvorgaben
• konkrete Beanstandungen einzelner Prüfschritte
• Aufforderungen zur Nachprüfung vor Veröffentlichung

Wer erst nach Veröffentlichung reagiert, kann zwar weiterhin Ansprüche prüfen lassen. Praktisch ist es aber oft deutlich besser, bereits vor Veröffentlichung klare Einwände zu erheben.

Warum die Entscheidung auch für Testanbieter wichtig ist

Testanbieter und Medien dürfen weiterhin kritisch berichten und Produkte vergleichen. Die Entscheidung stellt vergleichende Warentests nicht grundsätzlich in Frage.

Sie zeigt aber Grenzen auf.

Wer ein Testergebnis veröffentlicht, sollte insbesondere bei gravierenden Negativurteilen sorgfältig dokumentieren, wie der Test durchgeführt wurde und wie mit Einwänden des Herstellers umgegangen wurde.

Besonders riskant kann es werden, wenn:

• ein Produkt mit „mangelhaft“ bewertet wird
• das Ergebnis erhebliche Marktfolgen haben kann
• der Hersteller konkrete Zweifel anmeldet
• andere akkreditierte Prüfstellen zu abweichenden Ergebnissen kommen
• die Testmethodik nicht hinreichend überprüft wird
• die Veröffentlichung trotz offener Fragen erfolgt

In solchen Fällen kann eine zusätzliche Prüfung vor Veröffentlichung rechtlich geboten sein.

Unterlassung, Widerruf und Schadensersatz

In dem Verfahren ging es nicht nur um die Frage, ob das Testurteil weiter verbreitet werden durfte. Den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erkannte die Beklagte im Laufe des Verfahrens ohne Anerkennung einer Rechtspflicht als endgültig an. Außerdem berichtete sie in ihrer Zeitschrift, dass sie die streitgegenständliche Bewertung zurückziehe.

Der Streit drehte sich anschließend vor allem um Schadensersatz. Die Herstellerin machte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 7,7 Mio. Euro geltend. Das OLG bestätigte den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach.

Das bedeutet: Nach der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung steht nicht automatisch fest, in welcher Höhe Schadensersatz zu zahlen ist. Festgestellt ist zunächst nur der Anspruch dem Grunde nach. Über die konkrete Höhe muss das Landgericht weiter entscheiden.

Welche Ansprüche kommen bei fehlerhaften Testergebnissen in Betracht?

Bei einem fehlerhaften Warentest können verschiedene Ansprüche in Betracht kommen. Welche Ansprüche tatsächlich bestehen, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab.

Denkbar sind insbesondere:

• Unterlassungsansprüche gegen die weitere Verbreitung des Testergebnisses
• Ansprüche auf Richtigstellung oder Berichtigung
• Ansprüche auf Widerruf einzelner Aussagen
• Schadensersatzansprüche wegen wirtschaftlicher Einbußen
• Ansprüche wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Gerade bei Schadensersatzansprüchen ist die Darlegung des Schadens regelmäßig anspruchsvoll. Es muss nachvollziehbar aufgezeigt werden, welche wirtschaftlichen Nachteile auf die rechtswidrige Veröffentlichung zurückzuführen sind.

Was Unternehmen bei einem negativen Testergebnis tun sollten

Wenn Ihr Unternehmen mit einem negativen Testergebnis konfrontiert wird, sollte nicht vorschnell reagiert werden. Entscheidend ist eine strukturierte Prüfung.

Wichtig sind insbesondere folgende Schritte:

• Testbericht vollständig sichern
• konkrete Aussagen und Bewertungen prüfen
• Testmethodik nachvollziehen
• technische Vorgaben und Normen abgleichen
• eigene Prüfberichte einholen oder vorhandene Berichte auswerten
• Einwände schnell und präzise formulieren
• Veröffentlichung oder weitere Verbreitung rechtlich prüfen lassen
• mögliche Schäden dokumentieren

Gerade vor Veröffentlichung kann schnelles Handeln entscheidend sein. Wenn ein Testanbieter die Ergebnisse vorab übersendet, sollte diese Gelegenheit genutzt werden, um fundierte Einwände zu erheben.

Warum pauschale Kritik nicht ausreicht

Ein Hersteller wird ein schlechtes Testergebnis häufig als unfair empfinden. Rechtlich zählt aber nicht das Gefühl, sondern die Substanz der Einwände.

Aussagen wie „Das Ergebnis ist falsch“ oder „Unser Produkt ist besser“ reichen meist nicht aus.

Deutlich stärker sind Einwände, wenn sie konkret zeigen:

• welche Prüfvorgabe nicht eingehalten wurde
• warum ein Test nicht gültig war
• welche Norm falsch angewendet wurde
• welche Messwerte zweifelhaft sind
• warum andere Prüfstellen zu abweichenden Ergebnissen gekommen sind
• weshalb das Testergebnis fachlich nicht vertretbar erscheint

Je genauer die Beanstandung, desto größer ist die Chance, dass eine Veröffentlichung gestoppt oder korrigiert werden kann.

Die besondere Verantwortung bei stark wirkenden Testurteilen

Das Urteil verdeutlicht eine einfache, aber wichtige Grundlinie: Wer am Markt erhebliches Vertrauen genießt, trägt bei negativen Produktbewertungen eine besondere Verantwortung.

Ein Testurteil kann Kaufentscheidungen massiv beeinflussen. Das gilt besonders bei bekannten Testinstitutionen. Verbraucher lesen solche Bewertungen häufig nicht wie eine einzelne Meinung, sondern wie eine fachlich abgesicherte Orientierungshilfe.

Deshalb ist ein negatives Qualitätsurteil nicht nur eine Bewertung. Es kann für ein Unternehmen wirtschaftlich einschneidend sein.

Je gravierender das Urteil, desto sorgfältiger muss die Tatsachengrundlage geprüft werden.

Bedeutung für Online-Berichterstattung und Produktvergleiche

Die Entscheidung betrifft unmittelbar einen vergleichenden Warentest mit Artikel und tabellarischer Bewertung. Ihre Grundsätze können aber auch für digitale Veröffentlichungen relevant werden, etwa für Online-Berichte, Vergleichsportale oder tabellarische Produktbewertungen, wenn sie den Eindruck eines methodisch abgesicherten Produkttests vermitteln.

Bei YouTube-Beiträgen oder sonstigen Social-Media-Formaten kommt es stärker auf Art, Reichweite, Testaufbau und Aussagegehalt im Einzelfall an.

Wenn ein Produkt öffentlich schlecht bewertet wird, kann sich die Bewertung schnell verbreiten. Suchmaschinen, Händlerseiten und Verbraucherforen können den Effekt verstärken. Unternehmen sollten deshalb auch bei digitalen Veröffentlichungen prüfen lassen, ob die Bewertung auf einer tragfähigen Grundlage beruht.

Rechtlich problematisch kann eine Veröffentlichung insbesondere sein, wenn:

• der zugrunde liegende Test methodische Fehler aufweist
• wesentliche Prüfparameter nicht eingehalten wurden
• entlastende Hinweise des Herstellers ignoriert wurden
• ein negatives Gesamturteil auf zweifelhaften Einzelmessungen beruht
• der Beitrag den Eindruck einer gesicherten Tatsachengrundlage vermittelt, obwohl erhebliche Zweifel bestehen

Keine Einschränkung seriöser Warentests

Das Urteil sollte nicht missverstanden werden. Seriöse Produkttests bleiben zulässig. Auch harte Kritik ist möglich. Verbraucher haben ein erhebliches Interesse daran, über Schwächen von Produkten informiert zu werden.

Gerade im Bereich sicherheitsrelevanter Produkte sind kritische Tests wichtig.

Die Grenze verläuft aber dort, wo ein negatives Testergebnis auf einem nicht sachgerecht durchgeführten Verfahren beruht und konkrete Zweifel nicht ausreichend aufgeklärt werden.

Das Urteil schützt daher nicht nur Hersteller. Es stärkt mittelbar auch die Qualität von Warentests. Denn Verbraucher profitieren nur von Testurteilen, wenn diese fachlich belastbar sind.

Fazit: Wer konkrete Zweifel ignoriert, riskiert Haftung

Das noch nicht rechtskräftige Urteil des OLG Frankfurt am Main ist vor allem für Hersteller und Anbieter vergleichender Warentests bedeutsam. Für Medien und digitale Produktvergleiche kann es ebenfalls relevant sein, wenn sie eigene oder fremde Testergebnisse mit erheblicher Marktwirkung veröffentlichen.

Es macht deutlich:
• Die Veröffentlichung einer „mangelhaft“-Bewertung kann einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen, wenn sie auf einem nicht sachgerecht durchgeführten Testverfahren beruht.
• Ein solches Testurteil kann geeignet sein, den Ruf des Herstellers und das Vertrauen in seine Produkte erheblich zu beeinträchtigen.
• Testanbieter dürfen fachkundige externe Prüfinstitute einschalten.
• Liegen vor Veröffentlichung aber konkrete und fachlich nachvollziehbare Einwände vor, müssen diese ausreichend aufgeklärt werden.
• Abweichende Prüfberichte zuverlässiger und akkreditierter Prüfinstitute können ein starkes Warnsignal sein.
• Eine automatische Haftung für jeden Fehler externer Prüfinstitute folgt aus der Entscheidung nicht ohne Weiteres.

Für betroffene Unternehmen ist die Entscheidung ein wichtiges Signal: Wer durch ein fehlerhaftes Testergebnis geschädigt wird, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob Unterlassungs-, Korrektur- oder Schadensersatzansprüche bestehen. Besonders wichtig ist eine schnelle, fachlich präzise Reaktion, sobald ein negatives Testergebnis bekannt wird.

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