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Landgericht (LG) Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2014, Aktenzeichen 36 O 57/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 07.03.2014 unter dem Aktenzeichen 36 O 57/13 entschieden, dass die Firma Esprit GmbH auch künftig für die Benennung der Düsseldorfer “Esprit-Arena” Nutzungsentgelte wird entrichten müssen. Auch habe sie keinen Anspruch auf ein Sonderkündigungsrecht. Esprit muss daher, so die Information von RP Online, den Benennungsvertrag mit jährlich 900000 EUR erfüllen.

Damit wies das LG in Düsseldorf die Klage der Firma Esprit GmbH zurück und gab der Widerklage der Arenabetreiberin statt, die sich auf Zahlung von 446250 EUR richtet. Denn die Kündigung des Benennungsvertrages sei nicht wirksam gewesen, so das LG.

Ein Sonderkündigungsrecht stehe der Klägerin deshalb nicht zu, weil diese das entsprechende Prozedere nicht eingehalten habe. Denn die Parteien hatten im Vertrag vereinbart, dass über eine Erhöhung des Entgelts jährliche Verhandlungen stattfinden sollen, solange der Fußballverein Fortuna Düsseldorf 1895 e.V. als Erstligist in der Bundesliga spiele und die Arena als Stätte für Heimspiele nutze. Nur dann, wenn die Parteien sich nicht auf ein Honorar einigen können und der von Sachverständigen gefundene Wert zu einer Erhöhung von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr führt, sollte der Klägerin das Sonderkündigungsrecht zustehen.

Ein solches Sonderkündigungsrecht bestehe nicht schon deshalb, dass ihr Namensrecht verletzt sei, so wie es im Jahre 2011 beim Eurovision Song Contests geschehen sein soll. Dabei versuchte die Klägerin eine Kündigung, weil ihr Name zugedeckt worden ist. Eine Kündigung hätte in einer angemessenen Zeit geschehen müssen und nicht mehr als ein ganzes Jahr nach dem Ende des Contests. Auch der Düsseldorfer Oberbürgermeister Elbers habe keinen Anlass zu einer fristlosen Kündigung gegeben, denn er sei für die Beklagte gar nicht aufgetreten.

Mit ihrer Klage hatte die Firma Esprit das Ziel der Feststellung verfolgt, dass ihr Vertrag mit den Betreibern der “Esprit-Arena” in Düsseldorf über die Namensgebung wirksam gekündigt worden sei. Die Beklagte legte daraufhin Widerklage ein und begehrte die Zahlung einer offenen Forderung, die im Jahr 2013 angefallen sei.

Eine Berufung gegen das Urteil beim Oberlandesgericht Düsseldorf kann eingelegt werden.

Landgericht (LG) Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2014, Aktenzeichen 36 O 57/13 

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