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Sparkasse verliert Streit um Farbe Rot

BPatG, Beschluss vom 03.07.2015, Az. 25 W (pat) 13/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Bundespatentgericht (BPatG) hatte sich in einem Verfahren unter dem Az. 25 W (pat) 13/14 mit der Frage zu beschäftigen, ob die deutschen Sparkassen ihre signalrote Farbe behalten dürfen. Nach einem Beschluss des Bundespatentgerichts erscheint das fragwürdig.

Gewehrt hatte sich gegen das Sparkassenrot die spanische Santander-Bank und verlangte Löschung des markenrechtlichen Schutzes für das Rot der Sparkassen.
Seit dem Jahre 1972 verwenden nun die Sparkassen den Farbton mit der technischen Bezeichnung "HKS 13" als ihre Geschäftsfarbe. Seit dem Jahre 1980 nutzt die Santander-Bank beinahe den gleichen Ton, nämlich "HKS 14". Erst im Jahre 2007 haben die Sparkassen ihre Farbe beim Deutschen Patentamt für sich schützen lassen, nachdem sie sich im Verkehr durchgesetzt habe. Die Sparkassen verlangten von Santander, deren Farbe in Deutschland zu ändern. Santander verlangte seinerseits die Löschung der Marke für die Sparkassen.

Über die Vorgehensweise bezüglich des Beweises der Verkehrsdurchsetzung, den die Sparkassen zu erbringen hätten, hat das Patent-Gericht mit seinem Beschluss vom 03.07.2015 nun zunächst entschieden:

1. Die Frage der markenmäßigen Nutzung einer Farbe, wie hier dem Signalrot, die im Zusammenhang mit "Bankdienstleistungen für Privatkunden" auf verschiedene Art und Weise (zum Beispiel im Briefpapier oder auf Kontoauszügen) verwendet werde, nicht isoliert von derjenigen nach der Verkehrsdurchsetzung betrachtet werden könne. Eine Verkehrsdurchsetzung ziehe auch eine Bejahung der markenmäßigen Nutzung nach sich.

2. Dem Markeninhaber obliege die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Verkehrsdurchsetzung. Das gelte auch dann, wenn die Marke wegen der Verkehrsdurchsetzung eingetragen wurde. Das ergebe sich aus § 8 MarkenG und dem Beweislastgrundsatz, dem zufolge jeder Beteiligte die Beweislast für seine Behauptungen tragen müsse.

3. Insofern die Sparkassen eine Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 MarkenG geltend machen, unterliegen die Umstände dem so genannten Beibringungsgrundsatz. Das heißt, die Parteien müssen die relevanten Tatsachen vortragen und glaubhaft machen bzw. beweisen, das Gericht untersucht diese nicht von sich aus. Es sei nicht vorgesehen, dass Markeninhaber bzw. Anmelder wie hier Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung einholen. Hieran ändere auch der Beibringungsgrundsatz nichts. Denn diese Vorgehensweise berge Risiken dahingehend, dass eine Einflussnahme der Markeninhaber auf den Gutachter zu besorgen sei. Durch eine Vorgehensweise nach den §§ 404 und 404a ZPO (Zivilprozessordnung) würde dieses Risiko vermieden.

4. Die bisher übliche Vorgehensweise, die auch in der Richtlinie des Deutschen Patent- und Markenamtes für die Prüfung von Markenanmeldungen empfohlen werde, seien die Fragestellungen bei einer Verbraucherbefragung zur Ermittlung eines Kennzeichnungsgrads. Diese Methode gehe auf Beschlüsse des Bundespatentgerichts zurück. Jedoch lege diese Fragestellung dem Befragten suggestiv nahe, bestimmte Zeichen als Signale für ein bestimmtes Unternehmen zu begreifen. Die Kennzeichnungsgrade, die mit einer solchen Fragestellung erzielt werden, so das Gericht, dürften über denjenigen liegen, die bei einer neutralen Fragestellung erreicht werden würden.

BPatG, Beschluss vom 03.07.2015, Az. 25 W (pat) 13/14

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