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Sonnenschutz auf dem Balkon

Amtsgericht (AG) München, Urteil vom 07.06.2013, Aktenzeichen 411 C 4836/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Amtsgericht (AG) in München hat mit seinem Urteil vom 07.06.2013 unter dem Aktenzeichen 411 C 4836/13 entschieden, dass ein Mieter auf seinem Balkon eine Markise anbringen darf.

Geklagt hatte ein Mieter einer Wohnung in München. Er wollte auf seinem Balkon eine Markise anbringen und bat seinen Vermieter um Zustimmung. Nachdem der Vermieter die Zustimmung verweigerte, erhob der Mieter Klage und beantragte, seinen Vermieter zur Duldung des Anbringens einer Markise zu verurteilen.

Der Vermieter lehnte den Anbau einer Markise ab, denn das sei überflüssig. Der Balkon sei komplett überdacht und es würde auch ein Sonnenschirm für ausreichend Schatten sorgen können. Außerdem würden dann eventuell andere Mieter ebenfalls eine Markise anbringen und das einheitliche Erscheinungsbild des Hauses werde gefährdet.

Der Mieter erwiderte, ein Sonnenschirm reiche nicht aus, eine optische Verschlechterung sei nicht zu befürchten, weil der Balkon nicht einsehbar sei.

Das Gericht gab dem Mieter Recht und verurteilte die Vermieterin zur Duldung. Der Mieter habe ein Recht auf vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung.

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei es geboten, dass ein Vermieter nicht ohne triftigen, sachlichen Grund dem Mieter etwas versage, das diesem sein Leben in der Wohnung angenehmer gestalten könnte und durch das der Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt wäre und auch keine Verschlechterung der Mietsache bedeuten würde.

Zwar sei das Recht am Eigentum zu berücksichtigen, das auch vor optischen und ästhetischen Nachteilen schütze. Doch es sei auch das Recht des Mieters gegen Einschränkungen seines Wohngebrauchs geschützt zu werden.

Der Sonnenschutz auf Balkonen gehöre zum sozial üblichen Verhalten und sei ein berechtigter Gebrauch des Mieters der Wohnung. Ein ausreichender Schutz vor Sonne könne durch einen Sonnenschirm nicht ausreichend ermöglicht werden, weil die Sonne im Lauf eines Tages aus verschiedenen Richtungen auf den Balkon scheinen würde und ein Schirm nur einen kleinen Radius abdecke.

Der Balkon könne durch die starke Sonneneinstrahlung gerade an "Balkontagen" nicht genutzt werden. Auch sei das Aufstellen mehrerer Sonnenschirme nicht zumutbar. Das Erscheinungsbild werde außerdem dadurch mehr beeinträchtigt als durch eine Markise.

Zwar müsse eine Markise verschraubt werden und stelle daher eine bauliche Veränderung dar, die genehmigungspflichtig ist. Doch stehe es dem Vermieter nicht frei, eine Genehmigung zu verweigern. Zur Erteilung der Genehmigung sei er verpflichtet, wenn sein Eigentumsrecht nur geringfügig beeinträchtigt werde und demgegenüber aber der Mieter in seinem Wohngebrauch zu stark beeinträchtigt wäre.

Zudem habe sich der Mieter bereiterklärt, bei der Auswahl der Markise die Wünsche der Vermieterin zu berücksichtigen. Damit bleibe eine einheitliche Erscheinung eher gewahrt als wenn jeder einzelne Mieter ein bis zwei Schirme von verschiedenen Farben aufstellen würde. Markisen seien üblich und stellen im Gegensatz zu Parabolantennen keine optische Störung dar. Außerdem könne der Mieter bei Auszug die bauliche Veränderung wieder rückgängig machen und habe dies auch zugestanden. Eine starke Einschränkung des Vermieters sei daher nicht erkennbar, andererseits würde die Maßnahme für den Mieter ein wesentlich angenehmeres Wohnen bedeuten. 

Amtsgericht (AG) München, Urteil vom 07.06.2013, Aktenzeichen 411 C 4836/13

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