Zum Hauptinhalt springen

Social Media Lizenz bei Stockfotos

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Nun hat endlich der erste Anbieter von Stockfotos die Problematik erkennt und reagiert! Clipdealer bietet nun eine Social Media Lizenz an, mit der die Nutzung in Social Media Portalen wie Facebook und Co. ausdrücklich erlaubt ist.

In der Suche kann diese Social Media Lizenz entsprechend ausgewählt werden.

Stockfoto Social Media Lizenz

Weiter gibt Clipdealer auf seiner Homepage grünes Licht für den Sozial Media Einsatz:

„Mit der ClipDealer Social Media Lizenz können Sie unsere Medien auch für soziale Netzwerke wie Facebook, Google+, Twitter, MySpace etc. verwenden.

Bei Kauf einer Standard- oder Merchandisinglizenz haben Sie die Möglichkeit, zusätzlich die Social Media Lizenz zu erwerben.“

Im ClipDealer Video/Foto/Vektor Kundenlizenzvertrag enthält Ziffer 2.6. folgende Bestimmungen zur Social Media Lizenz: 

„Beim Erwerb einer Social Media Lizenz gelten grundsätzlich die Regelungen der 2.1 bis 2.4. Die Lizenz enthält das Recht zur Nutzung der Inhalte innerhalb sozialer Netzwerke (z.B. Facebook, Google+, MySpace u. dgl.). In diesem Rahmen ist eine Unterlizenzierung der Inhalte gestattet (abweichend von Ziffer 2.3). Die Grundsätze des Urheber- und Persönlichkeitsrechts sowie die Einschränkungen der nachfolgenden Ziffer 3 sind zu beachten, insbesondere dürfen etwa Inhalte, auf denen eine Person abgebildet ist, nicht als Profilbild eingesetzt werden.“

Außerdem spricht ClipDealer aus, was bei anderen Anbietern im Verborgenen bleibt:

„Medien, bei denen die Social Media Lizenz nicht zusätzlich erhältlich ist, können nicht für Facebook verwendet werden, da Sie mit der Veröffentlichung bei Facebook die Nutzungsrechte der Medien abtreten, was nicht unseren Nutzungsbedingungen entspricht.

Bei der Einbindung in andere soziale Netzwerke sind immer die jeweiligen Nutzungsbedingungen zu beachten.“

Auf diesseitige Anfrage äußerte sich Fotolia im Ergebnis gleich:

"[…] Eine Nutzung der Bildinhalte von Fotolia auf Social-Network-Websites wie Facebook, Twitter, Xing oder Yasni ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Maßgebend sind dabei im Wesentlichen von den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Website-Betreiber. So lässt sich beispielsweise Facebook für alle Medieninhalte, die von Nutzern auf der Website eingestellt werden, wesentliche Verwertungsrechte daran übertragen. Dies widerspricht den Allgemeinen Geschäfts- und Besonderen Vertragsbedingungen von Fotolia, da unsere Bilder eben nicht von den Lizenznehmern unterlizenziert werden dürfen. […]"

Die Anforderungen an eine rechtskonforme Nutzung –verglichen mit anderen Portalen- sind bei ClipDealer recht gering.

In den eigenen FAQ beantwortet ClipDealer die Frage nach der Nennung des Urhebers klar damit, dass eine Bildquellenangabe in Form einer Nennung von ClipDealer oder des Fotografen nicht erforderlich ist, diese aber gerne freiwillig erfolgen könne.

Wir denken, dass ClipDealer hier den richtigen Weg geht und andere Stockfoto- Archive nachziehen müssen, um bestehende Kunden nicht zu verlieren.

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Arzneimittelwerbung auf Instagram-Reels folgt eigenen Regeln. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 11. September 2025 (Az.: 6 U 118/24) Leitlinien formuliert, die für Unt…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Transparente Informationspflichten sind mehr als eine juristische Pflichtübung. Sie sind ein Vertrauensangebot. Wenn Menschen verstehen, wer ihre Daten verarbeitet, zu welchem Zwe…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Die künstlerische Darbietung ist mehr als das bloße „Nachspielen“ eines Werkes. Sie ist Interpretation, Ausdruck und Persönlichkeit – und genau diese Leistung schützt das Urheberr…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Unternehmen ordnen ihre Strukturen um, spalten Betriebsteile ab und schaffen neue Gesellschaften. Was passiert dabei mit einem bestehenden Unterlassungstitel? Das OLG Frankfurt a…