SMS-Textnachrichten können gelöscht werden

Das Landgericht (LG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 17.03.2016 unter dem Az. 2 O 355/14 festgestellt, dass ein Handy-Besitzer SMS, die er versandt hat, nachträglich auch löschen kann. Ein Sachverständiger hatte auf dem Handy eine Software erkannt, die den SMS-Datenverkehr manipulieren konnte. Dazu gehörte ein Löschverfahren für SMS, die danach nicht mehr wiederhergestellt werden konnten. Dass der Betreffende den SMS-Verkehr manipuliert hat, wurde dadurch deutlich, dass sich auf dem Handy des Beklagten keine Anwendung finden ließ, mit der das Einfügen einer sogenannten „Fake SMS“ in den SMS-Verkehr hätte ermöglicht werden können.
Damit hat das Gericht den Beklagten verurteilt, rund 4800 Euro an den Kläger Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe und des Pkw der Marke Ford Typ Focus zu zahlen.
Der Beklagte befindet sich im Annahmeverzug. Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen. Streitig ist zwischen den Parteien die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags.
Die Parteien haben am 19.04.14 einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Auto der Marke Ford abgeschlossen, das noch am selben Tag dem Kläger ausgehändigt wurde. Der Beklagte hatte den Wagen erst sechs Monate zuvor selbst erworben. Der nachgelassene Kaufpreis von 3600 Euro wurde seitens des Kägers bezahlt. Das Auto hatte einen Kilometerstand von 134500 km. Nach einer Probefahrt kam der Kauf zustande. Zur Kommunikation mit dem Beklagten nutzte der Kläger ein Handy des Typs Sony Xperia E, der Beklagte eines der Marke Samsung Galaxy S III. Die Parteien kommunizierten per Whatsapp und SMS. Auch nach Übergabe des Autos tauschten sie einige Nachrichten aus. Der Versand einer der Nachrichten ist streitig. Mit beiden ist es unstreitig möglich, eine ganze SMS Konversation oder einzelne Nachrichten einer solchen Konversation zu löschen.
Per Anwaltsschreiben vom 21.05.14 beanspruchte der Kläger Schadensersatzansprüche wegen eines Getriebeschadens am Fahrzeug und forderte von dem Beklagte den Ersatz der Reparaturkosten, die sich auf 1108 Euro beliefen, dazu Gutachterkosten in der Höhe von rund 380 Euro und Anwaltskosten in Höhe von rund 200 Euro. Vorsorglich erklärte er die Anfechtung des Kaufvertrages. Mit Anwaltsschreiben vom 02.06.14 wies der Beklagte die Ansprüche zurück. Auch die Rückabwicklung des Kaufvertrages wies er zurück.
Der Kläger behauptet, dass der Wagen laut Aussage des Beklagten mängelfrei sein solle. Während der Probefahrt seien auch keine Mängel aufgefallen, abgesehen von kleinen optischen Mängeln, die Grund für den Preisnachlass waren. Nachfolgend seien aber bei einer längeren Fahrt Probleme hinsichtlich der Lenkung aufgefallen und in der Werkstatt ein Lenkgetriebeschaden ermittelt worden. Das Auto sei daher nicht in verkehrssicherem Zustand gewesen. Nach Ansicht des Klägers muss dieser Schaden dem Beklagten bekannt gewesen sein. Der Beklagte soll auf die Mitteilung des Schadens mit einer SMS reagiert haben, die den folgenden Inhalt hatte:
„Der Wagen hatte Mängel, Lenkgetriebe und der Unfall. Der Kaufvertrag wurde gemacht und das Geld hab ich und Sie das Auto. Gute Fahrt…L“.
Die SMS habe der Kläger nicht erstellt. Er verfüge auch nicht über Kenntnisse der Programmierung, die über Durchschnittsbildung in diesem Bereich hinausgingen.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von rund 5200 Euro zu verurteilen und festzustellen, dass der Beklagte sich im Annahmeverzug befinde.
Das Gericht sieht die Klage als überwiegend begründet an.
Es bestehe ein Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises gegen Herausgabe des Autos, da der Kläger den Vertrag wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochten habe.
Es stehe nach dem Urteil des Sachverständigen fest, dass die SMS vom Handy des Beklagten ausgesandt wurde. Dass sie dort nicht zu finden ist, stehe dem nicht entgegen, denn es sei möglich, Nachrichten zu löschen, ohne die komplette Konversation zu löschen. Der SMS-Datenverkehr sei nachträglich manipuliert worden.
LG Köln, Urteil vom 17.03.2016, Az. 2 O 355/14
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