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Sind Vorher Nachher Bilder in der plastischen Chirurgie zulässig

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Schönheitsoperationen sind längst kein Tabuthema mehr. Immer mehr Menschen entscheiden sich für ästhetische Eingriffe, um ihr äußeres Erscheinungsbild ihren Wünschen anzupassen. Doch wie informiert man sich über die Erfolgsaussichten einer Operation? Die naheliegende Antwort: Vorher-Nachher-Bilder. Sie zeigen eindrucksvoll, was medizinisch möglich ist – oder doch nicht?

Genau hier beginnt ein juristisches Minenfeld. Denn in Deutschland ist die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für Schönheitsoperationen verboten. Plastische Chirurgen dürfen ihre Erfolge nicht mit direkten Bildvergleichen bewerben, selbst wenn die Darstellung sachlich und nicht manipulativ wäre. Der Gesetzgeber sieht darin eine unangemessene Beeinflussung potenzieller Patienten – eine Regelung, die in der Branche immer wieder für Diskussionen sorgt.

Doch wo genau liegen die Grenzen? Dürfen Ärzte solche Bilder in Fachpublikationen zeigen? Was ist mit Erfahrungsberichten oder digitalen Simulationen? Und was droht, wenn jemand gegen das Verbot verstößt?

Dieser Artikel liefert eine umfassende rechtliche Analyse der aktuellen Lage, beleuchtet die entscheidenden Gerichtsurteile und zeigt, ob und wie Ärzte das Verbot umgehen könnten. 

Fest steht: Wer als Mediziner in der Ästhetikbranche tätig ist, sollte sich dieser rechtlichen Fallstricke bewusst sein – denn Verstöße können teuer werden und sogar die eigene Berufszulassung gefährden

 

Die Rechtslage: Schönheits-OP Vorher-Nachher-Fotos und das Werberecht

1. Gesetzliche Grundlage: Das Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Das Verbot der Werbung mit Vorher-Nachher-Fotos für Schönheitsoperationen ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Hier heißt es:

„Unzulässig ist eine Werbung für operative plastisch-chirurgische Eingriffe, die mit vergleichenden Darstellungen des Körperzustands oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff wirbt.“

Dieses Verbot gilt explizit für plastisch-chirurgische Eingriffe, also insbesondere für Schönheitsoperationen. Das HWG dient dem Schutz der Verbraucher vor irreführender und manipulativer Werbung, insbesondere im medizinischen Bereich, wo die Entscheidung für oder gegen eine Operation oft weitreichende gesundheitliche und psychologische Folgen hat.

1.1 Warum gibt es dieses Verbot?

Die Gesetzgebung basiert auf der Annahme, dass Vorher-Nachher-Bilder Verbraucher emotional beeinflussen und damit eine unzulässige Werbewirkung haben könnten. Das liegt daran, dass:

  • sie eine starke visuelle Wirkung entfalten, die mehr als sachliche Informationen suggeriert,
  • sie eine übertriebene Erwartungshaltung bei potenziellen Patienten wecken können,
  • sie eine Operation als risikolos und mit garantierter Erfolgsaussicht darstellen,
  • sie das Risiko verschleiern, dass ein ästhetisches Ergebnis subjektiv unterschiedlich wahrgenommen werden kann.

Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die Bilder realistisch oder übertrieben bearbeitet sind.

1.2 Gilt das Verbot auch für andere medizinische Bereiche?

Das absolute Werbeverbot für Vorher-Nachher-Bilder bezieht sich nur auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe. Nicht betroffen sind daher:

  • Zahnmedizinische Behandlungen (z. B. kieferorthopädische Vorher-Nachher-Darstellungen)
  • Dermatologische Eingriffe (z. B. Entfernung von Hautveränderungen mit Lasern)
  • Kosmetische Behandlungen ohne chirurgischen Eingriff (z. B. Botox, Hyaluron, PRP-Behandlungen)

Allerdings gilt auch hier das allgemeine Werbeverbot für irreführende oder übertriebene Heilversprechen gemäß § 3 HWG.

2. Gerichtliche Entscheidungen zur Unzulässigkeit von Vorher-Nachher-Bildern

2.1 Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 22.06.2021 – 31 O 57/20)

In diesem Urteil hat das LG Köln bestätigt, dass Vorher-Nachher-Bilder für Schönheitsoperationen auch auf Social Media verboten sind. Ein Arzt hatte solche Bilder auf Instagram gepostet, woraufhin die Verbraucherzentrale NRW gegen ihn vorging. Das Gericht stellte fest:

Auch auf Plattformen wie Instagram oder Facebook ist die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern unzulässig, da diese nicht unter die wissenschaftliche oder sachliche Information fällt, sondern primär eine emotionale Kaufentscheidung fördern soll.

Dies zeigt, dass das Verbot nicht nur für klassische Werbematerialien, sondern auch für moderne digitale Plattformen gilt.

2.2 Oberlandesgericht Hamm

In diesem Fall hatte ein Schönheitschirurg auf seiner Webseite Vorher-Nachher-Bilder von Brustvergrößerungen veröffentlicht. Eine Verbraucherschutzzentrale klagte erfolgreich gegen diese Art der Werbung. Das OLG Hamm stellte klar:

Das Werbeverbot nach § 11 HWG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Wettbewerbsrechts. Verstöße können wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach sich ziehen.

Dies bedeutet, dass Verstöße nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch abmahnfähige Wettbewerbsverstöße darstellen können.

3. Gilt das Verbot auch für ausländische Anbieter?

Ein brisantes Thema ist die Frage, ob das Verbot auch für ausländische Anbieter gilt, insbesondere für Ärzte oder Kliniken, die Schönheits-OPs im Ausland bewerben. Grundsätzlich gilt:

  • Deutsche Ärzte und Kliniken unterliegen dem HWG, unabhängig davon, ob sie im In- oder Ausland operieren.
  • Ausländische Anbieter, die sich gezielt an deutsche Patienten richten, können ebenfalls belangt werden.

Hier ist vor allem das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) entscheidend, das die unlautere Werbung regelt. Bei Websites oder Social-Media-Werbung wird geprüft, ob die Werbung gezielt deutsche Verbraucher anspricht.

Fazit zur Rechtslage

  • Vorher-Nachher-Fotos für Schönheitsoperationen sind in Deutschland verboten (§ 11 Abs. 1 HWG).
  • Verstöße können wettbewerbsrechtliche und berufsrechtliche Konsequenzen haben.
  • Social Media und Webseiten sind ebenfalls betroffen – auch dort ist diese Form der Werbung unzulässig.
  • Urteile von LG Köln und OLG Hamm bestätigen das Verbot und die Abmahnbarkeit.
  • Ausländische Anbieter, die gezielt deutsche Kunden ansprechen, können ebenfalls belangt werden.

 

Folgen bei einem Verstoß gegen das Verbot von Vorher-Nachher-Fotos bei Schönheitsoperationen

Das Werbeverbot für Vorher-Nachher-Bilder bei Schönheitsoperationen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 HWG ist streng geregelt und Verstöße können erhebliche rechtliche, wirtschaftliche und berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nachfolgend betrachten wir die möglichen Sanktionen, die betroffene Ärzte, Kliniken und Unternehmen erwarten können.

1. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsklagen

Eine der häufigsten Folgen bei Verstößen ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Wettbewerbsverbände, Verbraucherschutzorganisationen oder konkurrierende Ärzte können einen Verstoß gegen das Werbeverbot als unlauteren Wettbewerb gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend machen.

1.1 Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände

  • Ärztekammern, Verbraucherzentralen und Konkurrenten können eine Abmahnung aussprechen.
  • Die Abmahnung fordert in der Regel eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, in der sich der Arzt oder die Klinik verpflichtet, keine weiteren Vorher-Nachher-Bilder zu veröffentlichen.
  • Wird die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, folgt eine einstweilige Verfügung oder Klage auf Unterlassung.

1.2 Rechtsprechung: OLG Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm entschied in einem Fall, dass die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern gegen das HWG verstößt und wettbewerbswidrig ist. Es bestätigte:

Das Werbeverbot nach § 11 HWG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Wettbewerbsrechts. Verstöße können wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach sich ziehen.

Dies bedeutet, dass nicht nur Behörden, sondern auch Konkurrenten Verstöße abmahnen können.

1.3 Geldstrafen durch das UWG

  • Bei Verstößen drohen Geldstrafen in Höhe von bis zu 250.000 € oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (§ 12 UWG).
  • Wiederholte Verstöße führen zu höheren Geldstrafen und möglichen Schadensersatzforderungen durch Konkurrenten.

2. Geldbußen und Strafen durch die Behörden

Neben wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen können Verstöße auch zu geldbußenrechtlichen Sanktionen führen. Die zuständigen Behörden (z. B. Landesärztekammern oder das Gesundheitsamt) können gegen Ärzte oder Kliniken vorgehen.

2.1 Ordnungsgelder nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG)

  • Verstöße gegen das HWG sind Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 15 HWG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden können.
  • Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Umfang der Werbung und dem Grad der Irreführung.
  • Bei schwerwiegenden Fällen (z. B. wiederholte Verstöße oder Werbung mit manipulierten Bildern) können höhere Geldbußen verhängt werden.

2.2 Beispiel: LG Köln (Urteil vom 22.06.2021 – 31 O 57/20)

Das Landgericht Köln entschied, dass ein plastischer Chirurg, der auf Instagram Vorher-Nachher-Bilder von Brustvergrößerungen veröffentlichte, gegen das HWG verstößt. Die Verbraucherzentrale NRW hatte geklagt und gewann. Das Urteil bestätigte:

Die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern auf Instagram stellt einen klaren Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz dar und ist wettbewerbswidrig.

Das Gericht verhängte eine Unterlassungsverfügung und der Arzt musste die Bilder umgehend entfernen.

3. Berufsrechtliche Konsequenzen für Ärzte

Zusätzlich zu den wettbewerbsrechtlichen und behördlichen Strafen können Verstöße gegen das Werbeverbot auch berufsrechtliche Folgen haben.

3.1 Konsequenzen durch die Ärztekammern

  • Berufsrechtliche Verfahren: Die Ärztekammern können Verstöße als Verstoß gegen die Berufsordnung werten.
  • Berufsrechtliche Sanktionen umfassen:
    • Verweise und Rügen,
    • Geldstrafen (bis zu 10.000 € durch die Kammer),
    • Suspendierung oder Widerruf der Approbation bei wiederholten Verstößen.

3.2 Berufsordnung der Ärzte (Musterberufsordnung – MBO-Ä)

Die Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) regelt das ärztliche Werberecht und untersagt werbende, anpreisende und irreführende Werbung. Ein Verstoß gegen das HWG kann deshalb auch ein Verstoß gegen die Berufsordnung sein, was zu Sanktionen durch die Ärztekammer führen kann.

Ein besonders problematischer Fall war ein plastischer Chirurg, der wiederholt auf TikTok und Instagram mit Vorher-Nachher-Bildern geworben hatte. Die Ärztekammer sah darin einen groben Verstoß gegen die Berufsordnung und sprach eine Rüge mit Geldstrafe aus.

4. Reputationsverlust und wirtschaftliche Folgen

Neben den rechtlichen Konsequenzen kann ein Verstoß auch erhebliche wirtschaftliche und rufschädigende Auswirkungen haben.

4.1 Negative Medienberichterstattung

  • Abmahnungen oder Gerichtsverfahren wegen verbotener Werbung können negative Presse nach sich ziehen.
  • Besonders bei bekannten Ärzten oder Kliniken kann ein Verstoß für Imageverluste und Vertrauensverlust bei Patienten sorgen.

4.2 Auswirkungen auf das Google-Ranking

  • Wenn eine Praxis wegen wettbewerbswidriger Werbung abgemahnt wird, kann dies dazu führen, dass Google und andere Plattformen die Sichtbarkeit der Praxis in den Suchergebnissen verringern.
  • Google kann Werbeanzeigen für Schönheits-OPs mit unzulässigen Bildern sogar sperren.

4.3 Möglicher Entzug von Social-Media-Konten

  • Plattformen wie Instagram, Facebook oder TikTok haben Richtlinien für medizinische Werbung.
  • Verstöße gegen das HWG können dazu führen, dass Accounts gesperrt oder Beiträge gelöscht werden.

Ein Fall aus 2021 zeigt, dass eine Praxis aus Berlin, die trotz Abmahnung weiter Vorher-Nachher-Bilder postete, von Instagram dauerhaft gesperrt wurde.

5. Fazit: Hohe Risiken bei einem Verstoß gegen das Werbeverbot

Wer gegen das Verbot von Vorher-Nachher-Bildern bei Schönheits-OPs verstößt, muss mit massiven Konsequenzen rechnen. Dazu gehören:

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen (durch Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände)
Geldbußen von bis zu 50.000 € nach dem HWG
Berufsrechtliche Sanktionen durch die Ärztekammer (bis hin zum Approbationsentzug)
Reputationsverlust und negative Medienberichte
Sperrung von Social-Media-Konten und Abwertung im Google-Ranking

In den nächsten Abschnitten werden wir beleuchten, ob es Möglichkeiten gibt, dieses Verbot zu umgehen oder ob eine Liberalisierung der Regelungen zu erwarten ist.

 

Umgehung des Verbots von Vorher-Nachher-Fotos bei Schönheitsoperationen – Gibt es legale Wege?

Das strikte Werbeverbot für Vorher-Nachher-Bilder gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 HWG schränkt Ärzte und Kliniken erheblich in ihrer Werbegestaltung ein. Dennoch versuchen einige Anbieter, dieses Verbot zu umgehen oder rechtlich zulässige Alternativen zu nutzen. In diesem Abschnitt analysieren wir mögliche Strategien, ihre rechtlichen Grenzen und wie Gerichte über solche Umgehungsversuche entschieden haben.

1. Werbung mit anonymisierten oder stilisierten Bildern?

Ein häufiger Versuch, das Verbot zu umgehen, besteht darin, anonymisierte oder grafisch veränderte Bilder zu verwenden. Dabei gibt es verschiedene Ansätze:

  • Stilisierte Illustrationen oder gezeichnete Vorher-Nachher-Darstellungen
  • Anonymisierte Patientenbilder mit verpixelten Gesichtern oder abgeschnittenen Bildausschnitten
  • 3D-Animationen oder Simulationen der OP-Ergebnisse

Gerichtliche Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Hamm hat klargestellt, dass auch anonymisierte oder künstlerisch stilisierte Vorher-Nachher-Bilder unzulässig sind, wenn sie eine vergleichende Darstellung von Körperzuständen vor und nach einer OP beinhalten.

Das Werbeverbot des § 11 Abs. 1 HWG gilt unabhängig davon, ob das Gesicht oder persönliche Merkmale des Patienten zu erkennen sind. Maßgeblich ist die suggestive Werbewirkung auf den Verbraucher.

Fazit: Auch anonymisierte oder stilisierte Darstellungen sind nicht erlaubt, wenn sie eine eindeutige „Vorher-Nachher“-Wirkung haben.

2. Werbung mit Erfahrungsberichten von Patienten?

Eine beliebte Strategie ist die Werbung mit Patientenerfahrungen, insbesondere über Bewertungen und persönliche Erfahrungsberichte. Diese werden häufig in Textform oder als Video-Testimonial präsentiert.

Rechtliche Bewertung

Erfahrungsberichte von Patienten sind grundsätzlich zulässig, solange sie nicht als vergleichende Vorher-Nachher-Darstellungen genutzt werden.

  • Zulässig: Patienten berichten in eigenen Worten über ihren Eingriff, ohne dass explizite Vorher-Nachher-Bilder gezeigt werden.
  • Unzulässig: Die Berichte enthalten Bilder oder Videos, die eine direkte visuelle Gegenüberstellung vor und nach der OP zeigen.

Ein Beispiel für ein verbotenes Testimonial wäre ein Video, in dem der Patient vor der OP gefilmt wird und später das neue Ergebnis gezeigt wird.

3. Veröffentlichung auf ausländischen Webseiten?

Einige Anbieter versuchen, das Verbot zu umgehen, indem sie ihre Vorher-Nachher-Bilder auf ausländischen Webseiten oder Social-Media-Plattformen veröffentlichen, die nicht direkt aus Deutschland betrieben werden.

Rechtliche Bewertung

Diese Praxis ist rechtlich hoch riskant, denn:

  • Deutsche Ärzte unterliegen dem deutschen Werberecht, auch wenn sie Inhalte im Ausland hosten.
  • Gezielte Werbung für deutsche Patienten unterliegt dem deutschen HWG, selbst wenn sie auf einer ausländischen Website erfolgt.
  • Das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) kann herangezogen werden, um unlautere Werbung auch im Ausland zu unterbinden.

Ein plastischer Chirurg aus Deutschland, der seine Vorher-Nachher-Bilder auf einer Serveradresse in Dubai speicherte, wurde dennoch von deutschen Behörden belangt, weil die Seite auf Deutsch verfasst und an deutsche Patienten gerichtet war.

Fazit: Hosting im Ausland schützt nicht vor rechtlichen Konsequenzen.

4. Private Social-Media-Kanäle oder geschlossene Gruppen?

Eine weitere Strategie ist die Veröffentlichung in privaten Social-Media-Gruppen oder geschlossenen Mitgliederbereichen. Die Idee dahinter: Wenn der Inhalt nicht öffentlich zugänglich ist, könnte er nicht als Werbung im Sinne des HWG gelten.

Rechtliche Bewertung

Gerichte haben bereits entschieden, dass auch geschlossene Gruppen als Werbung gelten können, wenn sie zur Gewinnung neuer Patienten dienen.

Auch in sozialen Netzwerken ist die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern unzulässig, unabhängig davon, ob sie in einer geschlossenen Gruppe veröffentlicht wird, wenn dadurch die öffentliche Wahrnehmung des Angebots beeinflusst wird.

Das bedeutet, dass auch private Gruppen keine rechtssichere Lösung sind.

5. Medizinische Fachpublikationen oder Aufklärungsmaterial?

Ärzte dürfen Vorher-Nachher-Bilder in wissenschaftlichen oder medizinischen Fachpublikationen verwenden, die sich nicht direkt an Patienten, sondern an Fachkreise richten. Dazu gehören:

  • Medizinische Studien
  • Artikel in Fachzeitschriften
  • Präsentationen auf Ärztekongressen

Rechtliche Bewertung

  • Zulässig: Veröffentlichung in einer medizinischen Fachzeitschrift oder in einem Fachvortrag.
  • Unzulässig: Bewerbung mit solchen Bildern auf einer Praxis-Website oder in einem Instagram-Post mit dem Hinweis „wissenschaftlicher Hintergrund“.

Ein Fall aus München zeigte, dass ein Arzt, der Vorher-Nachher-Bilder als „medizinische Studie“ auf seiner Praxis-Website präsentierte, dennoch abgemahnt wurde, weil die Seite für Patienten zugänglich war.

Fazit: Wissenschaftliche Publikationen sind möglich, aber eine Vermischung mit Werbung ist problematisch.

6. Simulationstools statt echter Vorher-Nachher-Fotos?

Einige Anbieter setzen auf digitale Simulationstools, die potenziellen Patienten zeigen, wie ein Eingriff aussehen könnte, ohne echte Vorher-Nachher-Bilder zu verwenden.

Rechtliche Bewertung

Solche Simulationen bewegen sich in einer Grauzone:
Zulässig: Individuelle Beratung mit 3D-Simulationen in der Praxis.
Unzulässig: Öffentliche Werbung mit standardisierten Simulationen, die als Vorher-Nachher-Vergleich wirken.

Ein Chirurg, der auf seiner Website einen virtuellen Vorher-Nachher-Konfigurator anbot, wurde abgemahnt, weil dies als verbotene visuelle Darstellung gewertet wurde.

Fazit: Keine echte Umgehungsmöglichkeit, aber Alternativen

🔴 Folgende Umgehungsstrategien sind klar unzulässig:

  • Vorher-Nachher-Bilder mit verpixelten Gesichtern oder gezeichnete Darstellungen
  • Veröffentlichung in geschlossenen Social-Media-Gruppen oder Foren
  • Verlagerung der Werbung auf ausländische Webseiten
  • Erfahrungsberichte mit Vorher-Nachher-Fotos

🟢 Folgende Ansätze sind rechtlich möglich:

  • Erfahrungsberichte in Textform ohne Bilder
  • Veröffentlichung in medizinischen Fachjournalen
  • Individuelle Beratung mit Simulationstools in der Praxis

Die Gerichte haben sich wiederholt klar gegen jede Art von Umgehungsversuchen ausgesprochen. Es gibt keine „sichere Lücke“, um das Werbeverbot zu umgehen. Der sicherste Weg ist, sich auf alternative Marketingmaßnahmen zu konzentrieren, die auf rechtlich zulässiger Basis arbeiten.

Im nächsten Abschnitt betrachten wir, ob es möglicherweise eine Liberalisierung des Verbots geben könnte und wie sich die Rechtslage in Zukunft entwickeln könnte.

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