Sind Handyvideos urheberrechtlich geschützt?

Ein kurzes Handyvideo auf einer privaten Veranstaltung – schnell aufgenommen, spontan geteilt. Was viele als belanglosen Moment festhalten, kann juristisch weitreichende Konsequenzen haben. Denn: Auch einfache Handyvideos können urheberrechtlich geschützt sein. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 16. Mai 2025 (Az.: 2-06 O 299/24) klargestellt – mit deutlichen Worten.
Dieser Beitrag erläutert, wann und warum Handyvideos unter das Urheberrecht fallen, was die Entscheidung aus Frankfurt bedeutet und worauf Sie als Content-Ersteller oder Nutzer achten sollten.
Was schützt das Urheberrecht überhaupt?
Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Typische Werke sind z. B. Romane, Musikstücke, Fotografien – aber auch Filme. Wichtig ist, dass eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht wird, also ein Mindestmaß an Individualität.
Auch Filmwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) oder sogenannte „Laufbilder“ (§ 95 UrhG) können geschützt sein. Das bedeutet: Auch Videos, die nicht wie ein Kinofilm produziert wurden, können urheberrechtlich relevant sein – wenn sie mehr sind als bloße Zufallsaufnahmen.
Der Fall vor dem LG Frankfurt: Ein Streit um ein Handyvideo
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger ein Video mit seinem Smartphone aufgenommen. Es zeigte eine reale Szene, aber mit bewusst gewählter Kameraperspektive, gezielter Kameraführung und aus dramaturgischen Gründen eingesetzter Zoomfunktion. Das Video wurde später von einem Online-Nachrichtenportal ohne Zustimmung veröffentlicht.
Der Kläger sah hierin eine Urheberrechtsverletzung und verlangte Unterlassung sowie Ersatz von Rechtsverfolgungskosten – mit Erfolg.
Die Entscheidung des LG Frankfurt: Handyvideos können Werke sein
Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 16.05.2025 – Az.: 2-06 O 299/24) stellte fest, dass auch ein mit dem Smartphone aufgenommenes Video urheberrechtlichen Schutz genießen kann – wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt.
Was war für das Gericht entscheidend?
- Bewusste Gestaltung: Der Filmer hatte das Geschehen mit einer bestimmten Absicht eingefangen.
- Künstlerische Elemente: Die Kameraperspektive, Bildkomposition und die Nutzung des Zooms waren Ausdruck gestalterischer Entscheidungen.
- Individuelle Handschrift: Das Video war nicht zufällig oder rein technisch entstanden, sondern Ausdruck einer eigenen Idee.
Fazit des Gerichts:
Ein solches Video ist kein bloßes technisches Abbilden der Realität – sondern ein urheberrechtlich geschütztes Werk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG).
Was bedeutet das für Sie als Videoersteller?
Sie genießen unter bestimmten Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutz – auch mit dem Handy:
✅ Wenn Sie eine Szene bewusst gestalten
✅ Wenn Sie mit Perspektive, Licht oder Ton arbeiten
✅ Wenn das Ergebnis Ihre persönliche Handschrift trägt
Dann können Sie sich auf das Urheberrecht berufen und Dritte von einer Nutzung ausschließen oder Lizenzgebühren verlangen.
Was droht bei unerlaubter Nutzung?
Wird ein solches Video ohne Ihre Zustimmung veröffentlicht oder verwertet, stehen Ihnen verschiedene Ansprüche zu:
- Unterlassung (§ 97 Abs. 1 UrhG)
- Beseitigung (z. B. Löschung des Videos)
- Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG)
- Ersatz von Abmahnkosten (§ 97a UrhG)
Wichtig: Auch wenn Sie ein Video „nur privat“ auf Social Media veröffentlichen, ist das noch kein Freibrief. Bei Verletzungen kann es schnell teuer werden.
Und wenn Sie fremde Handyvideos verwenden wollen?
Dann gilt: Fragen Sie lieber vorher. Ohne Zustimmung des Urhebers kann eine Veröffentlichung rechtlich riskant sein – auch wenn das Video „nur aus dem Internet“ stammt. Ein „Teilen“ oder „Einbetten“ kann je nach Kontext bereits eine urheberrechtlich relevante Nutzung darstellen.
Zudem gilt: Urheber können nicht vollständig auf ihr Recht verzichten. Eine stillschweigende Einwilligung kann nur ausnahmsweise bei eindeutigen Umständen angenommen werden – etwa bei Veröffentlichungen auf Plattformen mit eindeutig freigegebenen Nutzungsrechten.
Fazit: Ihre Handyvideos sind mehr wert, als Sie denken
Die Entscheidung des LG Frankfurt zeigt deutlich: Auch alltägliche Handyaufnahmen können rechtlich bedeutsam sein. Wer mit seinem Smartphone kreativ wird, erwirbt damit unter Umständen umfassende Rechte. Ebenso wichtig ist es aber, die Rechte anderer zu respektieren und keine Videos ungefragt zu verwenden.
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