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Siegel von verbraucherschutz.de ist irreführend und wettbewerbswidrig

OLG Dresden Verwendung eines Siegels von verbraucherschutz.de ist irreführend und damit wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem Urteil vom 03.07.2012 (Az. 14 U 67/12) die Verwendung eines Siegels von verbraucherschutz.de als irreführend und damit wettbewerbswidrig im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG erklärt. Ein Unternehmen, das mit diesem Siegel auf seinen Internetseiten warb, wurde verurteilt, die Verwendung des Signets zukünftig zu unterlassen.

Eine GmbH hatte mehrere Seiten ihres Internetportals mit einem Zeichen des Vereins "VBS Verbraucherschutz e.V." versehen, das in Form eines Stempels mit der Aufschrift "Empfohlen - verbraucherschutz.de" versehen war. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnte daraufhin das Unternehmen ab und begründete dies mit einer wettbewerbswidrigen Irreführung des Verbrauchers durch das verwendete "Prüfzeichen" von verbraucherschutz.de. Es werde der nicht zutreffende Eindruck erweckt, dass eine Prüfung durch eine neutrale Instanz erfolgt sei. In Wirklichkeit werde das Siegel nämlich lediglich aufgrund einer Selbstauskunft des Unternehmens (die nur auf Plausibilität hin geprüft werde) und gegen eine Gebühr verliehen.

Die Vorinstanz (Landgericht Leipzig) hatte der vom Bundesverband der Verbraucherzentralen verklagten GmbH noch Recht gegeben mit der Argumentation, dass ein durchschnittlicher Verbraucher dieses Siegel zutreffend als eine subjektiv geprägte Empfehlung verstehen und deshalb nicht in die Irre geführt würde. Dass der Inhalt des Siegels auf objektiv nachprüfbaren Test- oder Prüfungsverfahren beruhe, würde ein durchschnittlicher Verbraucher nicht annehmen. Das OLG Dresden stellte in seiner Begründung jedoch vornehmlich darauf ab, dass Unternehmen, die mit dem betreffenden Signet werben, eine als "Aufwandsentschädigung" bezeichnete Geldsumme an eine hinter dem Verein "Verbraucherschutz e.V." stehende UG zahlen. Damit würde das Recht zur Führung des Siegels tatsächlich erkauft - und mit dieser Tatsache rechne ein durchschnittlicher Verbraucher gerade nicht.

Das OLG führt in seiner Urteilsbegründung mehrere Kriterien auf, die das von dem verklagten Unternehmen verwendete Signet als geeignet erscheinen lassen, einen durchschnittlichen Verbraucher in die Irre zu führen:

- die optische Gestaltung des Signets als Stempel,
- der Hinweis auf eine "Empfehlung" von einem Dritten,
- der Name der Organisation (verbraucherschutz.de).

Gerade Äußerungen von Dritten würden in der Werbung und im Geschäftsverkehr als objektiv angesehen und regelmäßig höher bewertet als Aussagen, die von dem Werbenden selbst stammen. Dies gelte umso mehr für eine Organisation, die sich "verbraucherschutz.de" nennt und die Namensgebung somit bewusst an besonders qualifizierte Einrichtungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG anlehne.

Der Verein Verbraucherschutz e.V. hat auf das Urteil reagiert und verwendet inzwischen ein abgeändertes Logo, das eine Verwechslung mit Gütesiegeln ausschließen soll. Inwieweit dieses Logo den vom OLG Dresden aufgezeigten Anforderungen entspricht, wurde bisher noch nicht gerichtlich überprüft. Das Urteil zeigt jedoch sehr deutlich, dass sich jedes Unternehmen die Verwendung von vermeintlichen Gütesiegeln oder anderen Zeichen, die auf eine besondere Qualität hinweisen sollen, sehr gut überlegen muss. Denn oft kann dies zu erfolgreichen Abmahnungen führen und kostspielig werden. Gerade im Rechtsbereich des unlauteren Wettbewerbs gibt es viele Fallgestaltungen, deren juristische Bewertung außerordentlich diffizil ist. Die rechtliche Beratung durch einen Anwalt wird sich deshalb in vielen Fällen mehr als bezahlt machen.

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