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"Sie haben gewonnen" - Absender muss zahlen

Gewinnzusage muss eingehalten werden - OLG Oldenburg, Urteil vom 27.06.2014, Az. 11 U 23/11
| Rechtsanwalt Frank Weiß

"Herzlichen Glückwunsch, Sie haben gewonnen!" Ein Schreiben mit einer solchen vermeintlich frohen Botschaft hatten viele schon einmal in Ihrem Briefkasten - in der Regel, ohne überhaupt an einem Gewinnspiel teilgenommen zu haben. Tatsächlich sollen die Empfänger häufig lediglich zu einer Teilnahme an einer sogenannten Kaffeefahrt geködert werden, den versprochenen Gewinn bekommen sie nicht zu sehen. "Mit mir nicht", dachte sich eine Frau aus Niedersachen, der bereits 2007 mit einer solchen Gewinninformation 20.000 Euro zugesagt worden waren. Sie zog vor das Oberlandesgericht Oldenburg und hatte Erfolg (Urteil vom 27.06.2014, Az. 11 U 23/11). Dabei half es dem Verantwortlichen auch nicht, dass er als Absender eine nicht existierende Firma angegeben hatte.

"Großes Deutschland Rätsel". So lautete die Überschrift des Schreibens, das die Klägerin in ihrem Briefkasten liegen hatte. Absender war eine Firma mit dem Namen "Buchungszentrumwest". Und die hatte eine tolle Nachricht: "Sie sind ein Gewinner, Frau ..." hieß es in dem Brief, und direkt daneben stand der Satz "3. Preis: 20 x 1000 Euro Bargeld". 20.000 Euro sollte die Frau also gewonnen haben. Doch der unverhoffte Geldsegen ließ auf sich warten. Während es die meisten Menschen wohl dabei belassen hätten, wurde die Klägerin aktiv. Zunächst fand sie heraus, dass die angegebene Firma gar nicht existierte, das im Absender angegebene Postfach wurde von einer dritten Person betrieben. Die Klägerin wandte sich mit ihrer Forderung an diesen Betreiber und, nachdem klar wurde, dass bei ihm nichts zu holen ist, an dessen Geschäftspartner. Der verweigerte, wenig überraschend, die Auszahlung des Geldes.

Beim Oberlandesgericht Oldenburg kam er damit nicht durch. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei dem erwähnten Schreiben unbestreitbar um eine Gewinnzusage. Beim Empfänger werde der Eindruck erweckt, er habe bereits einen Preis gewonnen und werde diesen auch erhalten. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Adressat möglicherweise besonders kritisch und aufgeklärt sei. Entscheidend sei, wie ein durchschnittlich informierter Mensch die Mitteilung interpretiere.

Dem beklagten Geschäftspartner half es auch nichts, dass es die angebliche Versenderfirma gar nicht gibt. Nach der Vernehmung von Zeugen sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Beklagte mit dem Betreiber des Postfachs zusammengearbeitet hatte. Der Mann hatte die Adressen geliefert, an die die Gewinnzusagen verschickt werden sollten. Er hatte die Briefe sogar selbst eingetütet und die Kaffeefahrten, zu denen die Empfänger gelockt werden sollten, organisiert. Dass er im Absender eine Fantasiefirma angegeben hatte, war vor diesem Hintergrund nicht von Belang. Das Gericht stellte fest: Verantwortlich für eine Gewinnmitteilung können auch Unternehmer sein, die Menschen unter einer nicht existierenden Firma ebendiese Mitteilung haben zukommen lassen. Der Beklagte muss die Zusage einhalten und zahlen.

Für die Klägerin hat sich ihre Ausdauer gelohnt: Sie darf sich über einen Geldsegen in Höhe von 20.000 Euro freuen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Kommentar

Applaus für das OLG Oldenburg für dieses Urteil. Dass dubiose Firmen angebliche Gewinnzusagen verschicken, die sich beim genauen Hinsehen als Luftschlösser entpuppen, ist mehr als nur ein bisschen ärgerlich. Denn den Initiatoren geht es schließlich nicht darum, die Adressaten nur ein wenig zu foppen. Stattdessen benutzen sie die vermeintlichen tollen Preise als Köder, um neue Teilnehmer für die berühmt-berüchtigten Kaffeefahrten zu gewinnen. Wer darauf hereinfällt, findet sich nicht bei einer Preisverleihung, sondern bei einer Verkaufsveranstaltung wieder, bei der in der Regel minderwertige Ware zu überhöhten Preisen angeboten wird. Die Anbieter nutzen dabei gezielt die Gutgläubigkeit der zumeist älteren Menschen aus. Zu verlockend erscheint vielen die Möglichkeit, plötzlich um 20.000 Euro reicher zu sein. Und die Schreiben sehen ja auch so schön offiziell aus, da muss doch etwas dran sein ... Ist es aber nicht, Verbraucherschützer werden nicht müde, vor derlei Gewinnbenachrichtigungen zu warnen. Solche "Geschäftsleute" spielen mit den Träumen und Wünschen von Menschen, in Wahrheit haben sie nicht mehr zu bieten als eine bittere Enttäuschung. Für den Beklagten in dem verhandelten Fall ist der Schuss nach hinten losgegangen, er wurde nun gezwungen, das gegebene Versprechen einzuhalten und den Gewinn auszuzahlen. 

OLG Oldenburg, Urteil vom 27.06.2014, Az. 11 U 23/11

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