Senderecht (§ 20 UrhG) – Rechte und Pflichten erklärt
Das Senderecht nach § 20 UrhG spielt eine zentrale Rolle im modernen Medienalltag. Ob klassische TV-Übertragung, Radioprogramm oder Livestream im Internet – jedes „Senden“ eines Werkes ist ein urheberrechtlich relevantes Ereignis. Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk – etwa Musik, Filme, Bilder oder Live-Veranstaltungen – ohne entsprechende Erlaubnis sendet, riskiert empfindliche rechtliche Konsequenzen.
Die Relevanz zeigt sich nicht nur bei großen Fernsehsendern oder Rundfunkanstalten. Auch Unternehmen, Veranstalter oder Online-Plattformen geraten schnell ins Visier, wenn sie Inhalte öffentlich ausstrahlen. Besonders im digitalen Zeitalter, in dem Grenzen zwischen Rundfunk, Streaming und On-Demand-Angeboten zunehmend verschwimmen, ist das Verständnis des Senderechts wichtiger denn je.
Für Urheber bietet das Senderecht eine wirksame Möglichkeit, die Nutzung ihrer Werke zu kontrollieren und angemessen zu vergüten. Für Sender, Produzenten und Plattformbetreiber hingegen bedeutet es, die rechtlichen Spielregeln genau zu kennen – denn Unwissenheit schützt vor Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen nicht.
Damit Sie die Bedeutung und Tragweite des Senderechts verstehen, beleuchten wir im Folgenden die gesetzliche Grundlage, typische Anwendungsfälle, mögliche Fallstricke und geben praxisnahe Tipps, wie Sie rechtssicher vorgehen können.
Rechtliche Grundlage: § 20 UrhG im Überblick
Was genau bedeutet „Senden“ im Sinne des Gesetzes?
Typische Anwendungsfälle des Senderechts
Wer ist Inhaber des Senderechts?
Senderechte in der Praxis: Lizenzierung und Verträge
Verletzung des Senderechts: Risiken und Folgen
Besonderheiten bei internationalen Sendungen
Praxis-Tipps für Unternehmen und Veranstalter
Fazit: Senderecht als zentrales Element im Urheberrecht
Rechtliche Grundlage: § 20 UrhG im Überblick
Das Senderecht ist in § 20 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geregelt. Vereinfacht gesagt, gibt dieses Recht dem Urheber die ausschließliche Befugnis, sein Werk durch Funkwellen, Satellit, Kabel oder andere technische Mittel an die Öffentlichkeit zu übertragen. Dabei ist es egal, ob es sich um eine Live-Ausstrahlung oder eine zeitversetzte Übertragung handelt – entscheidend ist, dass das Werk einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wird.
Der Gesetzgeber fasst unter „Senden“ insbesondere Rundfunk- und Fernsehausstrahlungen, aber auch bestimmte Formen der digitalen Verbreitung. Wichtig ist, dass der Empfänger die Inhalte nicht selbst abrufen muss (wie etwa bei YouTube-Videos auf Abruf), sondern dass die Übertragung aktiv vom Sender initiiert wird. Damit grenzt sich das Senderecht deutlich von anderen Nutzungsrechten ab.
Ein Beispiel für diese Abgrenzung ist die öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG, die greift, wenn Inhalte so bereitgestellt werden, dass Nutzer sie selbst zu einem von ihnen gewählten Zeitpunkt abrufen können (On-Demand-Angebote). Auch vom Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) unterscheidet sich das Senderecht deutlich: Während es beim Vervielfältigungsrecht um das Herstellen von Kopien geht, regelt das Senderecht die einmalige oder wiederholte Ausstrahlung selbst. Gleiches gilt für das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG), das die unmittelbare Wiedergabe vor Publikum – ohne technische Übertragungswege – betrifft.
Diese klare gesetzliche Abgrenzung ist nicht nur für Urheber von Bedeutung, sondern auch für Unternehmen, Medienproduzenten und Plattformbetreiber. Denn nur wer genau weiß, welches Nutzungsrecht betroffen ist, kann einschätzen, welche Erlaubnis er benötigt und wie er sich vor teuren Rechtsverletzungen schützt.
Was genau bedeutet „Senden“ im Sinne des Gesetzes?
Unter „Senden“ versteht § 20 UrhG die drahtlose oder drahtgebundene Übertragung eines Werkes an die Öffentlichkeit unter Einsatz technischer Mittel, wie etwa Funkwellen, Satelliten oder Kabelnetze. Ziel ist es, das Werk einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich zu machen, ohne dass eine physische Präsenz der Beteiligten erforderlich ist. Entscheidend ist, dass die Übertragung aktiv vom Sender ausgeht und der Empfänger das Werk zeitgleich empfängt.
Rundfunk ist dabei die klassische Form des Sendens: Fernsehsender und Radiostationen strahlen Programme gleichzeitig für alle Empfänger aus.
Satellitenübertragungen ermöglichen es, Inhalte über große Distanzen hinweg zu verbreiten, oft über Ländergrenzen hinaus. Auch hier ist die Gleichzeitigkeit der Übertragung wesentlich.
Kabelweiterleitung bezeichnet die Übertragung eines bereits gesendeten Signals über Kabelnetze, zum Beispiel in Kabel-TV-Anlagen, die das ursprüngliche Signal an Haushalte weitergeben.
Abzugrenzen ist das Senden von der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Diese liegt vor, wenn ein Werk so bereitgestellt wird, dass es von Nutzern individuell zu einem selbst gewählten Zeitpunkt abgerufen werden kann. Typische Beispiele sind On-Demand-Streaming-Dienste wie Netflix oder Mediatheken von Fernsehsendern. Hier ruft der Nutzer aktiv den Inhalt ab, anstatt ihn im Moment der Übertragung zu empfangen.
Ein Grenzfall ist das Live-Streaming über das Internet. Wenn der Stream zeitgleich übertragen wird – etwa bei einer Live-Sportübertragung oder einem Konzert – handelt es sich urheberrechtlich regelmäßig um ein Senden im Sinne des § 20 UrhG. Wird das Video hingegen später abrufbar bereitgestellt, greift das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.
Die genaue Einordnung ist in der Praxis wichtig, weil von ihr abhängt, welche Nutzungsrechte benötigt werden. Wer hier falsch liegt, riskiert nicht nur eine Abmahnung, sondern auch kostspielige Lizenznachforderungen.
Typische Anwendungsfälle des Senderechts
Das Senderecht greift immer dann, wenn ein Werk mithilfe technischer Mittel gleichzeitig an eine unbegrenzte Zahl von Personen übertragen wird. In der Praxis gibt es zahlreiche Konstellationen, in denen dies relevant ist – sowohl in der klassischen Medienwelt als auch im digitalen Umfeld.
Radio- und TV-Ausstrahlungen
Dies ist der klassische Anwendungsbereich des Senderechts. Ob ein Musiktitel im Radio läuft, eine Dokumentation im Fernsehen ausgestrahlt oder ein Spielfilm zur Primetime gesendet wird – in all diesen Fällen nutzt der Sender das urheberrechtlich geschützte Werk und benötigt hierfür die entsprechende Lizenz. Die Übertragung erfolgt zeitgleich für alle Empfänger, ohne dass diese den Inhalt aktiv abrufen müssen.
Livestreams von Veranstaltungen
Immer häufiger werden Konzerte, Sportereignisse oder Konferenzen live über das Internet übertragen. Erfolgt diese Übertragung zeitgleich mit dem Geschehen, fällt sie regelmäßig unter das Senderecht. Veranstalter, die solche Streams anbieten, müssen daher vorab klären, ob sie über die erforderlichen Senderechte verfügen – sei es für die Musik, die gesprochenen Inhalte oder das Bildmaterial.
Übertragungen in Kinos oder bei Public Viewing
Auch die Weiterleitung von Live-Übertragungen an Orte, an denen sich ein größeres Publikum versammelt, kann das Senderecht berühren. Ein Beispiel ist das Public Viewing von Fußballspielen, bei dem das Bildsignal aus dem Fernsehen oder über Satellit empfangen und für eine große Zuschauergruppe auf einer Leinwand gezeigt wird. Ebenso kann die Live-Übertragung einer Opernaufführung in ein Kino darunter fallen. Hierbei handelt es sich um eine technisch vermittelte Weitergabe an die Öffentlichkeit – und damit um eine Sendung im urheberrechtlichen Sinne.
Diese Beispiele zeigen, dass das Senderecht nicht nur für große Medienunternehmen von Bedeutung ist. Auch kleinere Veranstalter, Streaming-Anbieter oder Gastronomen, die Live-Bilder zeigen wollen, müssen prüfen, ob sie dafür eine Sendelizenz benötigen. Fehlende Rechte können schnell zu Unterlassungsansprüchen und erheblichen Schadensersatzforderungen führen.
Wer ist Inhaber des Senderechts?
Das Senderecht steht grundsätzlich dem Urheber des Werkes zu. Das bedeutet: Wer ein Werk geschaffen hat – etwa ein Musikstück, einen Film oder ein literarisches Werk –, besitzt zunächst allein das Recht, über dessen Sendung zu entscheiden. Ohne seine Zustimmung darf das Werk nicht im Rundfunk, Fernsehen oder per Livestream ausgestrahlt werden.
Urheber sind beispielsweise Komponisten, Textdichter, Filmemacher oder Drehbuchautoren. Sie bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen ihr Werk gesendet werden darf. Diese Kontrolle ermöglicht es ihnen, eine angemessene Vergütung für die Nutzung zu verlangen.
Neben den Urhebern genießen auch Leistungsschutzberechtigte ein eigenes Senderecht. Dazu zählen etwa ausübende Künstler (Schauspieler, Musiker, Sänger), Tonträgerhersteller oder Filmproduzenten. Sie haben aufgrund ihrer kreativen oder organisatorischen Leistung ein eigenständiges Schutzrecht, das ebenfalls die Sendung betrifft. Wer zum Beispiel die Aufnahme eines Musikstücks im Radio ausstrahlen möchte, benötigt nicht nur die Erlaubnis des Komponisten, sondern auch die des Tonträgerherstellers und gegebenenfalls der Interpreten.
In der Praxis ist das Senderecht oft nicht mehr unmittelbar beim Urheber oder Leistungsschutzberechtigten, sondern wird durch Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte wahrgenommen. Das kann durch direkte Lizenzverträge geschehen oder durch Verwertungsgesellschaften wie die GEMA oder die GVL, die im Namen ihrer Mitglieder die Rechte einräumen und Vergütungen einziehen. So wird sichergestellt, dass die Rechteinhaber ihre Ansprüche effizient durchsetzen können und die Lizenzierung für Sender und Veranstalter praktikabel bleibt.
Wer Inhalte senden möchte, muss daher stets genau prüfen, von wem die erforderlichen Rechte eingeholt werden müssen. Oft reicht es nicht, nur einen Vertragspartner zu fragen – es können mehrere Rechte parallel bestehen, die einzeln lizenziert werden müssen.
Senderechte in der Praxis: Lizenzierung und Verträge
Damit ein Werk gesendet werden darf, ist in aller Regel eine Sendelizenz erforderlich. Diese Lizenz erteilt der Urheber selbst, ein Leistungsschutzberechtigter oder ein von ihnen beauftragter Rechteverwerter. Der Lizenzvertrag regelt, unter welchen Bedingungen das Werk ausgestrahlt werden darf und welche Vergütung dafür zu zahlen ist.
Wie eine Sendelizenz erteilt wird
Die Lizenzierung erfolgt entweder direkt zwischen dem Rechteinhaber und dem Sender oder über eine zwischengeschaltete Organisation. Dabei werden die wesentlichen Eckpunkte – wie Nutzungsdauer, Häufigkeit der Sendung, geografischer Geltungsbereich und Art der Ausstrahlung – vertraglich festgehalten. Ohne eine solche Erlaubnis liegt eine Rechtsverletzung vor, auch wenn der Sender das Werk nur einmal und ohne kommerzielle Absicht ausstrahlt.
Typische Vertragsklauseln
Senderechtsverträge enthalten häufig Regelungen zu:
- Nutzungsumfang (z. B. nur terrestrische Ausstrahlung oder auch per Satellit/Kabel)
- Sendefrequenz (einmalige oder wiederholte Ausstrahlung)
- Zeitliche Beschränkung (Lizenz gilt für einen bestimmten Zeitraum)
- Territoriale Beschränkung (Ausstrahlung nur in einem bestimmten Land oder weltweit)
- Exklusivität (nur ein bestimmter Sender erhält die Rechte)
- Vergütung (pauschale Lizenzgebühr oder nutzungsabhängige Zahlung, oft nach Minutenpreis oder pro Ausstrahlung).
Rechteverwertung durch Verwertungsgesellschaften
In vielen Bereichen übernehmen Verwertungsgesellschaften wie die GEMA (für Musikwerke) oder die GVL (für Leistungsschutzrechte ausübender Künstler) die Lizenzierung. Sie handeln mit Rundfunk- und Fernsehsendern umfassende Gesamtverträge aus, die die Nutzung eines großen Repertoires abdecken. Das erleichtert die Arbeit für beide Seiten: Sender müssen nicht jeden Urheber einzeln kontaktieren, und Rechteinhaber erhalten über die Gesellschaften ihre Vergütung.
Für Unternehmen und Veranstalter bedeutet das: Bevor ein Werk gesendet wird, muss klar sein, wer die Rechte verwaltet und wie die Lizenz zu erwerben ist. Wer diese Prüfung versäumt, riskiert nicht nur teure Nachlizenzierungen, sondern auch Abmahnungen oder gerichtliche Verfahren.
Verletzung des Senderechts: Risiken und Folgen
Wer ein Werk ohne gültige Sendelizenz ausstrahlt, verletzt das Senderecht des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten. Solche Verstöße werden in der Praxis konsequent verfolgt und können erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen nach sich ziehen.
Unterlassungsanspruch
Zunächst steht dem Rechteinhaber ein Anspruch auf Unterlassung zu. Das bedeutet: Der Verletzer muss die unbefugte Ausstrahlung sofort einstellen und darf diese Handlung in Zukunft nicht wiederholen. In der Regel wird zur Absicherung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt – ein Vertragsversprechen, bei erneutem Verstoß eine empfindliche Vertragsstrafe zu zahlen.
Schadensersatz und Lizenzanalogie
Neben der Unterlassung kann der Rechteinhaber auch Schadensersatz verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes wird häufig nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet: Man fragt sich, welche Lizenzgebühr der Verletzer hätte zahlen müssen, wenn er das Werk rechtmäßig genutzt hätte. Zusätzlich kann der Rechteinhaber entgangene Einnahmen oder erlittene wirtschaftliche Nachteile geltend machen. In gravierenden Fällen – etwa bei vorsätzlichem Handeln oder erheblicher kommerzieller Nutzung – können die Schadensersatzsummen beträchtlich sein.
Abmahnung und gerichtliche Durchsetzung
In der Praxis beginnt die Rechtsverfolgung meist mit einer Abmahnung. Sie dient dazu, den Verletzer außergerichtlich auf den Rechtsverstoß hinzuweisen, ihm Gelegenheit zur Beseitigung zu geben und eine Unterlassungserklärung zu fordern. Kommt der Abgemahnte dem nicht nach oder bestreitet er den Anspruch, kann der Rechteinhaber gerichtliche Schritte einleiten – beispielsweise im Wege einer einstweiligen Verfügung oder einer Klage auf Unterlassung und Schadensersatz.
Die Erfahrung zeigt: Schon eine einmalige unbefugte Sendung kann teure Folgen haben. Daher ist es für Sender, Veranstalter und Unternehmen unerlässlich, vor jeder Ausstrahlung die Rechtefrage eindeutig zu klären. Wer hier fahrlässig handelt, riskiert nicht nur seine Reputation, sondern auch hohe Kosten.
Besonderheiten bei internationalen Sendungen
Das Senderecht wird besonders komplex, wenn eine Übertragung nicht nur in Deutschland, sondern auch im Ausland empfangen werden kann. Durch moderne Technik – insbesondere Satelliten – ist es heute üblich, dass Signale weit über Landesgrenzen hinausreichen. Damit stellt sich die Frage, welches Recht anwendbar ist und wer für die Lizenzierung zuständig ist.
Satellitensendung ins Ausland
Satellitenübertragungen machen es möglich, ein Werk gleichzeitig in vielen Ländern zu verbreiten. Maßgeblich ist in der Regel das Recht des Staates, in dem die Sendung initiiert wird – also dort, wo das Signal erstmals in den Satelliten eingespeist wird. Dennoch müssen Sender berücksichtigen, dass in anderen Ländern zusätzliche urheberrechtliche Anforderungen bestehen können. So kann es nötig sein, auch dortige Rechteinhaber oder Verwertungsgesellschaften einzubeziehen.
Rechtliche Zuständigkeiten
Internationale Sendungen berühren schnell mehrere Rechtsordnungen. Grundsätzlich richtet sich die Frage, ob eine Sendung zulässig ist, nach den Gesetzen des Landes, in dem das Signal empfangen wird. Dies kann bedeuten, dass für eine einzige Ausstrahlung mehrere Lizenzen parallel erforderlich sind. Gerade bei Livestreams mit globalem Publikum ist daher eine sorgfältige Rechteklärung unverzichtbar.
Internationale Abkommen
Zur Vereinfachung wurden internationale Abkommen geschlossen, die das Senderecht grenzüberschreitend regeln. Ein zentrales Beispiel ist die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, die in vielen Staaten gilt und Mindeststandards für den Urheberrechtsschutz festlegt. Auch europäische Richtlinien harmonisieren bestimmte Vorschriften, um die Lizenzierung für grenzüberschreitende Übertragungen zu erleichtern. Dennoch bleiben nationale Besonderheiten bestehen, die in der Praxis oft nur mit Unterstützung erfahrener Urheberrechtsanwälte sicher zu bewältigen sind.
Wer also Inhalte über Satellit oder das Internet international verbreitet, sollte die Rechtefrage nicht auf die leichte Schulter nehmen. Eine frühzeitige und umfassende Klärung vermeidet Konflikte mit Rechteinhabern und sorgt für eine rechtssichere Ausstrahlung.
Praxis-Tipps für Unternehmen und Veranstalter
Das Senderecht ist kein Randthema, das nur große Medienkonzerne betrifft – auch kleine und mittelständische Unternehmen können schnell in den Anwendungsbereich fallen. Wer rechtssicher vorgehen will, sollte einige Grundregeln beherzigen.
Wie Sie rechtssicher vorgehen
Klären Sie vor jeder Ausstrahlung, ob Sie über alle erforderlichen Senderechte verfügen. Das gilt nicht nur für den Hauptinhalt, sondern auch für eingebundene Musik, Bilder oder Videoausschnitte. Prüfen Sie, ob Sie die Lizenz direkt vom Urheber, einem Leistungsschutzberechtigten oder über eine Verwertungsgesellschaft erwerben müssen. Bewahren Sie Lizenzverträge und Genehmigungen gut auf, um sie im Streitfall nachweisen zu können.
Wann eine vorherige Prüfung durch einen Anwalt ratsam ist
Sobald mehrere Rechteinhaber beteiligt sind – etwa bei der Übertragung von Musikvideos, Sportereignissen oder Live-Konzerten – wird die Rechteklärung schnell komplex. Auch bei internationalen Übertragungen oder bei Livestreams, die potenziell weltweit abrufbar sind, empfiehlt es sich, vorab einen spezialisierten Anwalt einzuschalten. Dieser kann nicht nur prüfen, ob alle Rechte vorliegen, sondern auch Vertragsklauseln gestalten, die Sie vor späteren Streitigkeiten schützen.
Checkliste vor der Ausstrahlung
- Sind alle Urheber- und Leistungsschutzrechte identifiziert?
- Liegen die erforderlichen Sendelizenzen schriftlich vor?
- Sind zeitliche, territoriale oder mediale Beschränkungen in den Verträgen beachtet?
- Ist die Ausstrahlung auch für etwaige ausländische Empfangsgebiete rechtlich abgesichert?
- Wurden alle eingebundenen Inhalte (z. B. Musik, Logos, Fotos) separat geprüft und lizenziert?
- Sind die Vergütungsregelungen klar und vollständig dokumentiert?
Wer diese Punkte sorgfältig abarbeitet, minimiert das Risiko von Abmahnungen und Schadensersatzforderungen erheblich. Im Zweifel gilt: Lieber einmal mehr prüfen lassen, bevor die Sendung live geht – denn nachträgliche Rechteklärungen sind oft teuer und nervenaufreibend.
Fazit: Senderecht als zentrales Element im Urheberrecht
Das Senderecht nach § 20 UrhG ist ein Schutzinstrument für Urheber und Leistungsschutzberechtigte. Es regelt, wer ein Werk über Rundfunk, Satellit, Kabel oder vergleichbare technische Mittel an die Öffentlichkeit übertragen darf – und unter welchen Bedingungen. Ob klassische Fernsehausstrahlung, Radioübertragung, Livestream oder Public Viewing: Ohne die passende Sendelizenz ist jede Ausstrahlung rechtswidrig und kann gravierende Folgen haben.
Wesentlich ist die klare Abgrenzung zu anderen Verwertungsrechten wie der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) oder dem Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG). Nur wer den genauen Anwendungsbereich kennt, kann sicherstellen, dass die richtigen Rechte eingeholt werden. In der Praxis bedeutet das, dass Veranstalter, Unternehmen und Medienanbieter nicht nur das Hauptwerk, sondern auch alle begleitenden Inhalte – Musik, Bilder, Videoausschnitte – auf ihre Lizenzlage hin prüfen müssen.
Gerade bei komplexen Produktionen, internationalen Übertragungen oder Livestreams mit potenziell weltweitem Publikum ist die Rechtslage oft vielschichtig. Eine rechtzeitige Beratung durch einen spezialisierten Anwalt kann hier nicht nur vor teuren Abmahnungen und Schadensersatzforderungen schützen, sondern auch helfen, rechtssichere Lizenzverträge zu gestalten.
Wer Sendungen professionell plant und die Rechtefrage von Beginn an klärt, schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern vermeidet auch den Stress und die Kosten nachträglicher Auseinandersetzungen. Das Senderecht ist damit nicht nur juristische Pflicht, sondern auch ein wesentlicher Bestandteil einer erfolgreichen und konfliktfreien Medienverbreitung.
Ansprechpartner
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