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Selbst beauftragter Warentest unlauter

OLG Hamburg, 5 U 278/11
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Darstellung eines selbst beauftragten Warentests als eine von einem unabhängigen Institut durchgeführte Testreihe ist grundsätzlich wettbewerbswidrig. 

Dies stellte das OLG Hamburg in einem Urteil vom 16.12.2013 (Az. 5 U 278/11) fest und untersagte daher der Beklagten die weitere Werbung unter Bezugnahme auf die oben genannte Darstellung.

Die Beklagte hatte zuvor mehrfach in einer Printwerbung für die von ihr vertriebene Margarine mit den Sätzen „Nr. 1 im Geschmack“ und „Probieren Sie jetzt selbst den Testsieger* im Geschmack!“ geworben. Mit dem Sternchen war dabei auf die letzte Zeile der abgedruckten Werbung verwiesen worden, in der in einer verhältnismäßig kleinen Schriftgröße der Hinweis „*Verbrauchertest 2011 eines unabhängigen Marktforschungsinstituts im Auftrag von Unilever mit 750 Verbrauchern. Im Test Margarine und pflanzliche Streichfette“ zu finden war.

Eine weitere Erläuterung zu dem Hintergrund des Tests und der Fundstelle der Resultate fand sich jedoch nicht in Verbindung mit dem abgedruckten Hinweis.

Bereits 2011 war die Beklagte daher zuerst erfolglos abgemahnt und anschließend im Wege einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf die grundsätzliche Pflicht zur Nennenung der Fundstelle eines zur Werbung verwendeten Tests zum Unterlassen der weiteren Verwendung der streitigen Äußerungen verpflichtet worden. 

Vor Gericht machte sie jedoch vorliegend geltend, dass durch die fehlende Benennung des beauftragten Marktforschungsinstituts gerade nicht der gute Ruf eines Dritten für eigene Werbezwecke genutzt werden würde. Die Pflicht zur Nennung des zuständigen Marktforschungsinstituts sei entsprechend nicht einschlägig.

Dieser Ansicht widersprachen die Hamburger Richter jedoch klar mit dem vorliegenden Urteil. 

Ihrer Meinung nach waren die Werbeaussagen der Beklagten zweifelsfrei als unlauter einzustufen. Insbesondere habe sie demnach vorliegend mit einem Testergebnis ohne ordnungsgemäße Angabe einer entsprechenden Fundstelle geworben, was grundsätzlich als wettbewerbswidrig einzustufen sei. 

In Bezug auf die Rechtsprechung des BGH zu dieser Thematik stellte das OLG Hamburg zudem fest, dass die Werbung mit einem Testergebnis ohne Angabe der entsprechenden Fundstelle grundsätzlich dazu geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern erheblich zu beeinträchtigen. Insbesondere werde so nach Auffassung der Richter bei Verbrauchern durch die Verwendung von Begriffen wie „Testsieger“ die Intention erweckt, es würde sich um einen Test eines unabhängigen und allgemein bekannten Testinstituts wie „Stiftung Warentest“ handeln. Da dies jedoch gerade nicht zutreffend sei, würden die Werbeaussagen den Verbraucher entsprechend in seinem allgemeinen Verkehrsverständis täuschen.

Die Hamburger Richter haben dabei zutreffend den allgemeinen Vertrauensschutz von Verbrauchern in Bezug auf die Ergebnisse unabhängiger Testinstitutionen und der daraus resultierenden Sensibilität der Thematik berücksichtigt und somit eine insgesamt sachgerechte Entscheidung getroffen. 

Mit dem vorliegenden Urteil hat das OLG Hamburg zudem erneut klare Grenzen hinsichtlich der Zulässigkeit von Werbeaussagen in Zusammenhang mit der Berufung auf vermeintliche objektive Testergebnisse gesetzt. Danach ist es grundsätzlich unzulässig, bei Verbrauchern mit dem Ergebnis eigener oder beauftragter Marktanalysen den Eindruck zu erwecken, es würde sich um das Ergebnis eines unabhängigen Testinstituts handeln. 

Dies sollte insbesondere für die Werbebranche entsprechende Signalwirkung haben.

OLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2013, Az. 5 U 278/11

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