Screenshots richtig nutzen: Alles was Sie wissen müssen!

Definition und Bedeutung von Screenshots im digitalen Zeitalter
Screenshots sind heutzutage ein fester Bestandteil der digitalen Kommunikation und Dokumentation. Ein Screenshot – auch als Bildschirmfoto oder Bildschirmaufnahme bezeichnet – ist eine digitale Momentaufnahme dessen, was auf einem Bildschirm zu einem bestimmten Zeitpunkt angezeigt wird. Diese Aufnahmen können auf Computern, Smartphones, Tablets oder anderen elektronischen Geräten erstellt werden und dienen vielfältigen Zwecken, von der Beweissicherung bis hin zur Weitergabe von Informationen.
Die Bedeutung von Screenshots hat mit der zunehmenden Digitalisierung erheblich zugenommen. Sie sind nicht nur ein einfaches Hilfsmittel zur Dokumentation von Inhalten, sondern spielen auch in verschiedenen Bereichen eine entscheidende Rolle:
- Beweissicherung in rechtlichen Auseinandersetzungen: Screenshots können vor Gericht als Beweismittel dienen, z. B. bei beleidigenden Kommentaren in sozialen Medien oder bei Vertragsstreitigkeiten.
- Nutzung im Journalismus: Online-Medien verwenden häufig Screenshots zur Dokumentation von Aussagen, Posts oder Webseiten, bevor diese geändert oder gelöscht werden.
- Support und IT-Bereich: Technischer Support verwendet Screenshots zur Fehleranalyse oder zur Veranschaulichung von Lösungswegen.
- Social Media und Kommunikation: Nutzer erstellen Screenshots von Chats, Posts oder Bildern, um Inhalte zu teilen oder zu archivieren.
- Bildung und Wissenschaft: In Präsentationen oder Lehrmaterialien dienen Screenshots der Veranschaulichung von Software-Funktionen oder digitalen Ressourcen.
Während Screenshots eine praktische Funktion haben, stellen sie gleichzeitig erhebliche rechtliche Herausforderungen dar. Ihre Erstellung und Verbreitung berührt unter anderem das Urheberrecht, Datenschutzrecht und Persönlichkeitsrecht. Die Frage, wann Screenshots erlaubt sind und wann sie gegen geltendes Recht verstoßen, ist daher zentral für Nutzer aus verschiedenen Bereichen.
Rechtsgrundlagen für die Nutzung von Screenshots
Erstellung und Verwendung von Screenshots im privaten und öffentlichen Bereich
Ausnahmen und Schranken des Urheberrechts
Screenshots im Bildungsbereich
Beweiskraft von Screenshots in Gerichtsverfahren
Praktische Empfehlungen für die rechtssichere Nutzung von Screenshots
Fazit: Rechtssichere Nutzung von Screenshots – Worauf es ankommt
Rechtsgrundlagen für die Nutzung von Screenshots
Die rechtliche Einordnung von Screenshots ist komplex, da sie verschiedene Rechtsbereiche wie das Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutzrecht berührt. Ob die Verwendung eines Screenshots legal ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter der Inhalt des Screenshots, der Zweck der Nutzung und die Art der Verbreitung.
1. Urheberrechtliche Aspekte
Schutz von Werken und deren Abbildungen
Das Urheberrecht schützt „Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst“ (§ 2 UrhG). Darunter fallen unter anderem Texte, Bilder, Videos und Softwareoberflächen. Wenn ein Screenshot ein solches geschütztes Werk enthält, ist seine Nutzung grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers erlaubt.
Beispiele für urheberrechtlich geschützte Inhalte auf Screenshots:
- Ein Screenshot einer Zeitung oder eines E-Books (geschützter Text und Layout)
- Abbildungen von Webseiten mit kreativem Design oder künstlerischen Elementen
- Screenshots aus Filmen, Serien oder Computerspielen (da filmische Werke besonders geschützt sind)
- Software-Oberflächen mit kreativen grafischen Elementen
Ausnahmen:
Es gibt urheberrechtliche Schranken, die unter bestimmten Bedingungen eine Nutzung ohne Erlaubnis ermöglichen. Dazu gehören:
- Zitierfreiheit (§ 51 UrhG): Screenshots dürfen unter bestimmten Voraussetzungen als Bildzitat verwendet werden, wenn sie als Beleg in wissenschaftlichen oder journalistischen Arbeiten genutzt werden.
- Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG): Screenshots, die zur Information über aktuelle Geschehnisse dienen, können zulässig sein.
- Freie Nutzung durch gesetzliche Lizenzen (§ 60 UrhG): Bestimmte Nutzungen in Bildung und Wissenschaft sind erlaubt.
Unterschied zwischen Lichtbildern und Screenshots
Ein wichtiger Unterschied im Urheberrecht besteht zwischen Lichtbildern (Fotos) und Screenshots.
- Lichtbilder (§ 72 UrhG) sind Fotos oder fotografische Werke, die einen urheberrechtlichen Schutz genießen, auch wenn sie keine besondere Schöpfungshöhe haben.
- Screenshots sind Abbildungen digitaler Inhalte und können ebenfalls urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie ein geschütztes Werk zeigen (z. B. ein Video, eine Webseite oder eine Grafik).
Das bedeutet: Ein Screenshot von einer urheberrechtlich geschützten Webseite oder Software ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers in der Regel nicht erlaubt.
2. Persönlichkeitsrechte
Screenshots können nicht nur urheberrechtliche Fragen aufwerfen, sondern auch das Persönlichkeitsrecht betreffen, insbesondere dann, wenn darauf Personen oder personenbezogene Daten erkennbar sind.
Recht am eigenen Bild bei abgebildeten Personen (§ 22 KUG)
Das „Recht am eigenen Bild“ schützt Personen davor, dass Fotos oder Bilder von ihnen ohne ihre Einwilligung verbreitet oder veröffentlicht werden.
Wann ist die Veröffentlichung eines Screenshots mit Personen erlaubt?
- Mit Zustimmung der abgebildeten Person
- Bei Personen der Zeitgeschichte (§ 23 KUG): Prominente oder Politiker können unter bestimmten Umständen ohne Zustimmung abgebildet werden.
- Wenn das Bild eine Versammlung oder ein öffentliches Ereignis zeigt
Ein Beispiel für eine unzulässige Nutzung wäre der Screenshot eines privaten Videochats oder eines Social-Media-Profils mit erkennbaren Personen – ohne deren Einwilligung.
Datenschutzrechtliche Bestimmungen (DSGVO)
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) spielt eine entscheidende Rolle, wenn Screenshots personenbezogene Daten enthalten. Dazu gehören:
- Namen, Adressen oder Telefonnummern
- Gesichter und andere biometrische Merkmale
- Chatverläufe oder Social-Media-Profile
Gemäß Art. 6 DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur erlaubt, wenn eine rechtliche Grundlage vorliegt. Ohne Einwilligung oder berechtigtes Interesse ist eine Veröffentlichung oder Weitergabe solcher Screenshots in der Regel rechtswidrig.
Beispiele für Verstöße gegen die DSGVO durch Screenshots:
- Weitergabe eines Screenshots aus einer WhatsApp-Nachricht mit personenbezogenen Daten ohne Zustimmung
- Veröffentlichung eines Screenshots eines Kundenkontos mit persönlichen Informationen
- Nutzung eines Screenshots mit personenbezogenen Daten zu kommerziellen Zwecken ohne rechtliche Grundlage
Mögliche Konsequenzen:
- Abmahnungen und Unterlassungserklärungen
- Geldstrafen gemäß DSGVO
- Schadensersatzansprüche betroffener Personen
Fazit: Wann sind Screenshots rechtlich problematisch?
- Wenn sie urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis enthalten
- Wenn sie das Persönlichkeitsrecht verletzen (Recht am eigenen Bild, § 22 KUG)
- Wenn sie personenbezogene Daten zeigen und die DSGVO nicht eingehalten wird
Um rechtliche Probleme zu vermeiden, ist es ratsam, sich vor der Nutzung eines Screenshots über die Rechtslage zu informieren und gegebenenfalls Einwilligungen einzuholen oder auf Ausnahmeregelungen zurückzugreifen.
Erstellung und Verwendung von Screenshots im privaten und öffentlichen Bereich
Die Nutzung von Screenshots hängt stark davon ab, ob sie im privaten oder öffentlichen/kommerziellen Bereich verwendet werden. Während im privaten Bereich oft ein gewisser Ermessensspielraum besteht, sind im öffentlichen und kommerziellen Bereich strengere rechtliche Vorgaben zu beachten.
1. Private Nutzung von Screenshots
Erlaubnisumfang und Grenzen
Im privaten Bereich ist die Erstellung und Nutzung von Screenshots in der Regel unproblematisch, solange sie nicht an die Öffentlichkeit gelangen oder gegen geltende Gesetze verstoßen.
Beispiele für erlaubte private Nutzung:
✔️ Erstellen eines Screenshots eines Chatverlaufs zur eigenen Dokumentation
✔️ Speichern eines Screenshots einer Webseite zur späteren persönlichen Nutzung
✔️ Aufnahme eines Bildschirmfotos für den internen Gebrauch (z. B. zur Beweissicherung bei Online-Käufen oder Vertragsabschlüssen)
Jedoch gibt es Grenzen, insbesondere wenn der Screenshot:
- urheberrechtlich geschützte Inhalte zeigt und an Dritte weitergegeben wird,
- personenbezogene Daten enthält und an Außenstehende weitergeleitet wird (DSGVO-Verstoß),
- Bildnisse von Personen ohne deren Einwilligung veröffentlicht oder geteilt werden (Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild, § 22 KUG).
❌ Unzulässige private Nutzung:
- Weitergabe eines Screenshots eines privaten Chatverlaufs ohne Zustimmung der beteiligten Personen
- Screenshot eines Online-Artikels mit Paywall, der dann an andere Personen verschickt wird
- Aufnahme eines Videocalls oder Screenshots von Videokonferenzen ohne Zustimmung
➡ Wichtig: Sobald ein Screenshot geteilt oder veröffentlicht wird, kann aus einer „privaten Nutzung“ schnell eine „öffentliche Nutzung“ werden, die deutlich strengeren Regeln unterliegt.
2. Öffentliche und kommerzielle Nutzung von Screenshots
Screenshots, die veröffentlicht, öffentlich geteilt oder kommerziell verwendet werden, unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben. Dabei spielen insbesondere Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte und Datenschutzbestimmungen eine zentrale Rolle.
Notwendigkeit der Einholung von Einwilligungen
Wer Screenshots mit urheberrechtlich geschützten Werken, personenbezogenen Daten oder Abbildungen von Personen veröffentlicht oder gewerblich nutzt, benötigt die Einwilligung der betroffenen Personen oder Rechteinhaber.
Wann ist eine Einwilligung erforderlich?
✔️ Wenn urheberrechtlich geschützte Werke (Webseiten, Grafiken, Software-Interfaces, Filme) enthalten sind
✔️ Wenn Personen klar erkennbar sind (z. B. in Videochats, Social-Media-Beiträgen)
✔️ Wenn personenbezogene Daten erkennbar sind (Namen, Adressen, Kontodaten, Chatverläufe)
✔️ Wenn der Screenshot in einem kommerziellen Kontext genutzt wird (z. B. in Werbung, Verkaufsunterlagen, Unternehmensblogs)
Beispiele für erlaubte öffentliche Nutzung mit Einwilligung:
- Ein Screenshot einer Webseite mit Erlaubnis des Betreibers für einen Blogartikel
- Veröffentlichung eines Screenshots eines Chats mit Zustimmung aller Beteiligten
- Nutzung eines Screenshots einer Software in einer Werbekampagne mit Genehmigung des Herstellers
Wann kann eine Nutzung auch ohne Einwilligung möglich sein?
In Ausnahmefällen gibt es gesetzliche Regelungen, die eine öffentliche Nutzung ohne Einwilligung erlauben, insbesondere:
- Zitierfreiheit (§ 51 UrhG): Wenn der Screenshot als Beleg für eine wissenschaftliche Arbeit oder journalistische Berichterstattung genutzt wird
- Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG): Wenn ein Screenshot für eine aktuelle Berichterstattung notwendig ist
- Parodien und Karikaturen (§ 24 UrhG): In einigen Fällen kann ein Screenshot als Teil einer Satire oder Karikatur genutzt werden
Mögliche rechtliche Konsequenzen bei Verstößen
Wer ohne Einwilligung einen Screenshot veröffentlicht oder kommerziell nutzt, kann mit verschiedenen rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Mögliche Sanktionen:
- Abmahnung und Unterlassungsklage: Wird ein Screenshot unrechtmäßig verwendet, kann der Betroffene eine Unterlassung fordern. Abmahnungen sind oft mit hohen Kosten verbunden.
- Schadensersatzansprüche: Urheber oder abgebildete Personen können Schadenersatz verlangen (§ 97 UrhG).
- Geldstrafen und Bußgelder: Verstöße gegen die DSGVO können hohe Geldstrafen nach sich ziehen (bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des Jahresumsatzes).
Beispielhafte Urteile:
- Screenshots und Urheberrecht: Ein Unternehmen wurde verurteilt, weil es ohne Erlaubnis Screenshots einer anderen Webseite für eigene Werbezwecke nutzte (LG München, Urteil vom 10.12.2020, Az. 7 O 1743/20).
- Screenshots und DSGVO: Ein Nutzer wurde abgemahnt, weil er Screenshots von WhatsApp-Chats mit personenbezogenen Daten veröffentlicht hatte – ohne Zustimmung der Beteiligten (LG Hamburg, Urteil vom 24.09.2019, Az. 324 O 78/19).
- Screenshots und das Recht am eigenen Bild: Ein Arbeitnehmer klagte erfolgreich, weil sein Arbeitgeber Screenshots von einer internen Videokonferenz ohne seine Zustimmung auf der Unternehmenswebseite veröffentlichte (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.02.2021, Az. 10 Sa 213/20).
Fazit: Worauf sollte man achten?
✅ Privat: Screenshots sind erlaubt, solange sie nicht veröffentlicht oder ohne Zustimmung geteilt werden.
✅ Öffentlich/kommerziell: Eine Einwilligung ist erforderlich, insbesondere bei urheberrechtlich geschützten Werken, personenbezogenen Daten oder erkennbaren Personen.
✅ Rechtliche Fallstricke vermeiden: Wer Screenshots öffentlich nutzt, sollte sich vorher absichern, ob er rechtlich abgesichert ist oder ob eine Einwilligung erforderlich ist.
Ausnahmen und Schranken des Urheberrechts
Das Urheberrecht schützt grundsätzlich Werke vor unbefugter Nutzung, allerdings gibt es gesetzlich geregelte Schranken, die eine Verwendung unter bestimmten Bedingungen auch ohne die Zustimmung des Urhebers ermöglichen. Besonders relevant für Screenshots sind die Zitierfreiheit (§ 51 UrhG) und die Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG).
1. Zitierfreiheit – Wann dürfen Screenshots als Zitat verwendet werden?
Die Zitierfreiheit erlaubt es, urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu verwenden – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das gilt auch für Screenshots, wenn sie als Bildzitat eingesetzt werden.
Voraussetzungen für das Bildzitat (§ 51 UrhG)
Damit ein Screenshot als zulässiges Bildzitat gilt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
✅ Eigenständiges Werk: Der Screenshot muss Teil eines eigenständigen Werkes sein (z. B. wissenschaftliche Arbeiten, journalistische Artikel, Rezensionen).
✅ Belegfunktion: Der Screenshot muss als Beweis oder Erörterungsgrundlage für die eigene Argumentation dienen.
✅ Kein Selbstzweck: Der Screenshot darf nicht einfach zur Verschönerung oder als Hintergrundgrafik genutzt werden.
✅ Quelle angeben: Der Urheber oder die Quelle muss korrekt angegeben werden.
✅ Angemessene Länge: Es darf nur so viel vom geschützten Werk verwendet werden, wie für den Zweck notwendig ist.
❌ Nicht zulässig ist ein Screenshot als Zitat, wenn er einfach nur zur Veranschaulichung oder zum Ersetzen eines Originals verwendet wird!
Beispiele für zulässige Zitate
✔️ Wissenschaftliche Arbeiten: Ein Screenshot einer Webseite zur Analyse von Online-Marketing-Strategien.
✔️ Journalistische Artikel: Ein Screenshot eines Social-Media-Posts als Nachweis für eine Aussage eines Politikers.
✔️ Rezensionen und Kritik: Ein Screenshot einer Software-Oberfläche zur Bewertung ihrer Benutzerfreundlichkeit.
✔️ Lehrmaterialien: Ein Screenshot eines Gesetzestextes zur Erläuterung einer juristischen Fragestellung.
Unzulässige Zitate:
❌ Ein Screenshot einer Film- oder Spielszene, der ohne Analyse oder Erklärung einfach nur gezeigt wird.
❌ Nutzung eines Screenshots einer kostenpflichtigen Nachrichtenseite zur Umgehung einer Paywall.
❌ Ein Screenshot eines Online-Artikels, der ohne eigene inhaltliche Auseinandersetzung weiterverbreitet wird.
2. Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG)
Ein weiteres wichtiges Privileg im Urheberrecht ist die Erlaubnis zur Berichterstattung über Tagesereignisse. Diese Regelung ermöglicht es Medien und Journalisten, urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu verwenden – aber nur, wenn sie für die Berichterstattung über ein aktuelles Ereignis erforderlich sind.
Relevanz für die Verwendung von Screenshots
Screenshots dürfen unter bestimmten Bedingungen für die Berichterstattung genutzt werden, wenn sie einen aktuellen Nachrichtenzweck erfüllen.
Wann ist ein Screenshot in der Berichterstattung zulässig?
✔️ Aktuelles Ereignis: Der Screenshot zeigt einen relevanten Sachverhalt in einem laufenden Nachrichtengeschehen.
✔️ Erforderlichkeit: Der Screenshot muss notwendig sein, um das Tagesgeschehen zu dokumentieren.
✔️ Berichterstattungszweck: Die Veröffentlichung erfolgt in einem Nachrichtenmedium (z. B. Online-Zeitung, Blog, TV-Bericht).
✔️ Kein kommerzieller Zweck: Die Nutzung dient ausschließlich der Information, nicht der Werbung.
✔️ Quellenangabe: Die Herkunft des Screenshots muss kenntlich gemacht werden.
Beispiele für zulässige Berichterstattung mit Screenshots
✔️ Ein Nachrichtenportal berichtet über ein virales Social-Media-Posting eines Politikers und zeigt einen Screenshot davon.
✔️ Ein TV-Sender nutzt einen Screenshot einer gehackten Webseite, um über eine aktuelle Cyberattacke zu berichten.
✔️ Eine Online-Zeitung zeigt einen Screenshot eines Fake-News-Artikels, um auf Desinformation hinzuweisen.
Wann ist die Nutzung von Screenshots unzulässig?
❌ Ein Screenshot wird genutzt, um ein fremdes Werk dauerhaft verfügbar zu machen (z. B. ein Zeitungsartikel oder eine kostenpflichtige Webseite).
❌ Die Berichterstattung über ein Ereignis ist vorbei, aber der Screenshot bleibt ohne weiteren Kontext online.
❌ Der Screenshot dient nicht der Dokumentation eines Ereignisses, sondern nur zur Unterhaltung oder Verzierung eines Artikels.
Fazit: Wann sind Screenshots aufgrund von Schranken erlaubt?
✔️ Wenn sie als Bildzitat nach § 51 UrhG genutzt werden, mit Quellenangabe und Belegfunktion.
✔️ Wenn sie zur Berichterstattung über ein Tagesereignis nach § 50 UrhG notwendig sind.
❌ Wenn sie ohne Erlaubnis in kommerziellen oder nicht notwendigen Kontexten verwendet werden.
➡ Praxistipp: Immer prüfen, ob der Screenshot für die eigene Argumentation erforderlich ist oder ob er nur zur Illustration genutzt wird. Bei Unsicherheiten kann eine Anfrage beim Rechteinhaber helfen, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Screenshots im Bildungsbereich
Die Nutzung von Screenshots in Bildungseinrichtungen, Lehrmaterialien und Online-Kursen ist weit verbreitet. Dabei stellt sich jedoch die Frage, inwiefern Screenshots rechtlich zulässig sind und welche Einschränkungen sich durch das Urheberrecht und Lizenzen ergeben. Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang der Einsatz von Open Educational Resources (OER) und Creative-Commons-Lizenzen.
1. Open Educational Resources (OER) – Möglichkeiten und Grenzen der Nutzung
Was sind Open Educational Resources (OER)?
Open Educational Resources (OER) sind frei zugängliche, offene Lehr- und Lernmaterialien, die unter freien Lizenzen veröffentlicht werden. Dadurch können Lehrkräfte, Schüler und Studierende diese Materialien kostenlos verwenden, weitergeben und teilweise sogar bearbeiten.
Typische OER-Materialien sind:
- Digitale Lehrbücher
- Präsentationen und Arbeitsblätter
- Videos, Bilder und Infografiken
- Webseiten und Online-Kurse
Da Screenshots oft in OER-Materialien integriert werden, stellt sich die Frage, ob ihre Nutzung in diesem Rahmen rechtlich unbedenklich ist.
Möglichkeiten der Nutzung von Screenshots in OER
✔️ Screenshots aus OER-Quellen dürfen in der Regel frei verwendet und geteilt werden, solange die Lizenzbestimmungen eingehalten werden.
✔️ Eigene Screenshots von frei zugänglichen Inhalten (z. B. Open-Source-Software, Webseiten mit freier Lizenz) sind problemlos verwendbar.
✔️ Bearbeitung und Anpassung von Screenshots ist oft erlaubt, wenn die OER-Lizenz dies vorsieht.
Grenzen der Nutzung von Screenshots in OER
❌ Screenshots von urheberrechtlich geschützten Materialien (z. B. Schulbüchern, kommerziellen E-Learning-Plattformen) sind nicht automatisch erlaubt.
❌ Bildzitate dürfen nur unter bestimmten Bedingungen genutzt werden, etwa zur wissenschaftlichen oder journalistischen Auseinandersetzung (§ 51 UrhG).
❌ Screenshots mit personenbezogenen Daten oder geschützten Werken (z. B. Software-Schnittstellen, Filme) erfordern eine Prüfung, ob sie weitergegeben werden dürfen.
Beispiel: Ein Screenshot aus einer Wikipedia-Seite mit einer offenen Lizenz darf in Lehrmaterialien verwendet werden. Ein Screenshot aus einem kostenpflichtigen Online-Kurs oder Schulbuch ist hingegen problematisch.
2. Beachtung von Lizenzen und Urheberrechten
Auch im Bildungsbereich gilt das Urheberrecht. Wer Screenshots in Unterrichtsmaterialien, Präsentationen oder wissenschaftlichen Arbeiten verwendet, muss sicherstellen, dass keine Rechte verletzt werden. Eine zentrale Rolle spielen hier Creative-Commons-Lizenzen.
Was sind Creative-Commons-Lizenzen (CC)?
Creative Commons (CC) ist ein standardisiertes Lizenzsystem, das es Urhebern ermöglicht, ihre Werke zur freien Nutzung freizugeben – unter bestimmten Bedingungen.
Typische CC-Lizenzen sind:
- CC BY (Namensnennung erforderlich)
- CC BY-SA (Namensnennung + Weitergabe unter gleicher Lizenz)
- CC BY-NC (Namensnennung + nicht-kommerzielle Nutzung)
- CC BY-ND (Namensnennung + keine Bearbeitung erlaubt)
- CC0 (keine Einschränkungen, gemeinfrei)
Verwendung von Creative-Commons-lizenzierten Inhalten in Screenshots
✔️ Wenn ein Screenshot ein Creative-Commons-lizenziertes Werk zeigt, darf er unter den jeweiligen Bedingungen genutzt werden.
✔️ Quellenangabe und Lizenzhinweis sind Pflicht, wenn die Lizenz es verlangt (z. B. „Bild: Screenshot aus Wikipedia, CC BY-SA 4.0“).
✔️ Bearbeitung von Screenshots ist nur erlaubt, wenn die Lizenz dies zulässt (z. B. CC BY-SA, aber nicht CC BY-ND).
Wann ist die Verwendung problematisch?
❌ Wenn ein Screenshot urheberrechtlich geschützte Inhalte zeigt und keine CC-Lizenz vorliegt.
❌ Wenn ein Screenshot aus einer Webseite stammt, die keine freie Nutzung erlaubt.
❌ Wenn ein Screenshot mit einer CC-NC-Lizenz in einem kommerziellen Lehrmaterial verwendet wird.
Beispiel:
- Ein Screenshot einer Open-Source-Software-Oberfläche (z. B. LibreOffice) darf in einer Präsentation genutzt werden.
- Ein Screenshot einer kommerziellen Lernplattform (z. B. Moodle oder Udemy) darf ohne Zustimmung des Anbieters nicht einfach in einem Lehrbuch oder Online-Kurs erscheinen.
Fazit: Wann dürfen Screenshots im Bildungsbereich genutzt werden?
✔️ Bei OER-Inhalten mit freier Lizenz (CC-Lizenzen, gemeinfreie Werke).
✔️ Bei Screenshots, die als Bildzitat zur Analyse oder Beweisführung dienen.
✔️ Wenn der Screenshot eigene Inhalte oder Open-Source-Software zeigt.
❌ Nicht erlaubt sind Screenshots von urheberrechtlich geschützten Lehrbüchern, Online-Kursen oder Webseiten ohne Genehmigung.
❌ Screenshots mit CC-Lizenzen müssen die Bedingungen der Lizenz beachten (z. B. Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung).
➡ Praxistipp: Wer Screenshots im Bildungsbereich nutzt, sollte immer prüfen, ob eine freie Lizenz vorliegt oder ob das Bild als zulässiges Zitat verwendet werden kann.
Beweiskraft von Screenshots in Gerichtsverfahren
Screenshots spielen eine immer größere Rolle in Gerichtsverfahren, insbesondere bei Streitigkeiten im Internetrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht und in strafrechtlichen Verfahren. Sie können als Beweismittel genutzt werden, um digitale Inhalte zu dokumentieren, die möglicherweise später gelöscht oder verändert werden. Allerdings ist ihre juristische Anerkennung nicht immer selbstverständlich.
1. Anerkennung als Beweismittel
Ob Screenshots vor Gericht als Beweis zugelassen werden, hängt davon ab, ob sie als Urkunde oder als Augenscheinsobjekt gewertet werden. Dieser Unterschied hat erhebliche Auswirkungen auf die Beweiskraft und Verwertbarkeit.
Unterschied zwischen Urkunde und Augenscheinsobjekt
Beweismittel |
Definition |
Beweiskraft |
Urkunde (§ 415 ZPO) |
Eine schriftliche Erklärung, die geeignet ist, eine rechtserhebliche Tatsache zu beweisen. |
Höhere Beweiskraft, da sie schriftlich fixierte Erklärungen enthält. |
Augenscheinsobjekt (§ 371 ZPO) |
Eine sinnlich wahrnehmbare Sache, die als Beweismittel dient. |
Geringere Beweiskraft, da die Herkunft und Echtheit geprüft werden müssen. |
Sind Screenshots Urkunden oder Augenscheinsobjekte?
- Screenshots von E-Mails, Chatverläufen oder Webseiten können als Urkunde gewertet werden, wenn sie eine erkennbare Erklärung enthalten.
- Screenshots von Bildern, Social-Media-Posts oder grafischen Inhalten sind in der Regel Augenscheinsobjekte und müssen durch weitere Beweise untermauert werden.
Beispiel:
- Ein Screenshot einer beleidigenden WhatsApp-Nachricht kann als Urkundenbeweis dienen.
- Ein Screenshot einer Webseite mit einem diffamierenden Bild kann als Augenscheinsbeweis gelten.
2. Relevante Gerichtsurteile
In der Praxis haben deutsche Gerichte mehrfach über die Beweiskraft von Screenshots entschieden. Hier einige wegweisende Urteile und ihre Bedeutung:
1. Screenshots als Beweis für Beleidigung in sozialen Netzwerken
Fall: Ein Nutzer wurde wegen Beleidigung auf Facebook angezeigt. Der Kläger legte Screenshots der beleidigenden Kommentare vor.
Urteil: Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 24.09.2019, Az. 324 O 78/19) erkannte die Screenshots als Beweismittel an, forderte aber eine zusätzliche Verifizierung, z. B. durch Zeugenaussagen oder Metadaten.
Bedeutung: Screenshots allein sind oft nicht ausreichend – sie müssen durch weitere Beweise gestützt werden.
2. Screenshots als Beweis im Wettbewerbsrecht (Fake-Bewertungen)
Fall: Ein Unternehmen klagte gegen einen Konkurrenten wegen falscher Google-Bewertungen. Es legte Screenshots der Rezensionen vor.
Urteil: Das Oberlandesgericht München (OLG München, Urteil vom 10.12.2020, Az. 7 O 1743/20) akzeptierte die Screenshots, da sie zeitnah erstellt und mit eidesstattlichen Versicherungen ergänzt wurden.
Bedeutung: Zeitstempel und zusätzliche Dokumentationen (z. B. notarielle Beglaubigungen) erhöhen die Beweiskraft.
3. Screenshots in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (Beleidigungen gegen den Arbeitgeber)
Fall: Ein Arbeitnehmer beleidigte seinen Chef in einer WhatsApp-Gruppe. Der Arbeitgeber erhielt Screenshots und kündigte dem Arbeitnehmer fristlos.
Urteil: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2016, Az. 4 Sa 5/16) bestätigte die Kündigung. Die Screenshots waren als Beweis zulässig, da sie aus einer offenen Chatgruppe stammten.
Bedeutung: Private Chatnachrichten sind unter bestimmten Umständen verwertbar, insbesondere wenn mehrere Personen beteiligt sind.
4. Screenshots als Beweis für Vertragsabschlüsse oder Absprachen
Fall: Ein Käufer behauptete, ein Online-Händler habe ihm einen bestimmten Rabatt zugesagt. Als Beweis legte er einen Screenshot eines Chats mit dem Kundenservice vor.
Urteil: Das Amtsgericht München (AG München, Urteil vom 17.08.2018, Az. 191 C 5195/18) akzeptierte den Screenshot als Beweismittel, weil der Händler die Kommunikation nicht bestreiten konnte.
Bedeutung: Wenn die Gegenseite den Screenshot nicht plausibel widerlegen kann, ist er als Beweis sehr wertvoll.
Fazit: Wie können Screenshots als Beweismittel vor Gericht erfolgreich eingesetzt werden?
✅ Screenshots von Textnachrichten, E-Mails oder Webseiten können als Urkunden gewertet werden.
✅ Screenshots als Augenscheinsobjekte müssen oft durch weitere Beweise gestützt werden.
✅ Die Glaubwürdigkeit eines Screenshots steigt durch zusätzliche Nachweise (Zeugen, Metadaten, eidesstattliche Versicherungen, notarielle Beglaubigung).
✅ Je aktueller ein Screenshot ist und je unveränderter er vorgelegt wird, desto höher die Beweiskraft.
Praktische Empfehlungen für die rechtssichere Nutzung von Screenshots
Da Screenshots in vielen Bereichen des täglichen Lebens eine wichtige Rolle spielen – sei es als Beweismittel, für Lehrmaterialien oder in der Berichterstattung – ist es essenziell, sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen vertraut zu machen. Die folgenden praktischen Empfehlungen helfen dabei, rechtliche Fallstricke zu vermeiden und die Nutzung von Screenshots rechtssicher zu gestalten.
1. Einholung von Einwilligungen
Die sicherste Möglichkeit, einen Screenshot rechtssicher zu verwenden, ist die Einholung einer Zustimmung der betroffenen Personen oder Rechteinhaber. Dies betrifft insbesondere Screenshots, die:
- Urheberrechtlich geschützte Inhalte enthalten (z. B. Webseiten, Software-Oberflächen, Videos, Fotos)
- Personen zeigen, deren Recht am eigenen Bild betroffen ist (§ 22 KUG)
- Personenbezogene Daten enthalten, die unter die DSGVO fallen
Wann und wie sollte eine Zustimmung eingeholt werden?
✅ Wenn der Screenshot eine Person oder personenbezogene Daten zeigt
Beispiel: Eine Firma möchte Screenshots von Zoom-Meetings mit Mitarbeitern oder Kunden für Marketingzwecke nutzen. Lösung: Vorher eine schriftliche Einwilligung einholen.
✅ Wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte verwendet werden
Beispiel: Ein Blogger möchte einen Screenshot einer kostenpflichtigen Online-Zeitung in seinem Artikel verwenden. Lösung: Die Redaktion oder den Verlag um Erlaubnis bitten.
✅ Wenn der Screenshot für kommerzielle Zwecke genutzt wird
Beispiel: Eine Werbeagentur will einen Screenshot einer bekannten Webseite in einer Marketing-Kampagne verwenden. Lösung: Den Betreiber der Webseite um eine schriftliche Genehmigung bitten.
➡ Tipp: Die Zustimmung sollte schriftlich oder per E-Mail eingeholt werden, um eine klare Dokumentation für den Fall einer rechtlichen Auseinandersetzung zu haben.
2. Kennzeichnung und Quellenangaben
Die Angabe der Quelle und des Urhebers ist nicht nur eine Frage der Transparenz, sondern oft auch eine rechtliche Pflicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn Screenshots unter eine Creative-Commons-Lizenz oder das Bildzitatrecht (§ 51 UrhG) fallen.
Bedeutung von Quellenangaben und Urhebervermerken
Urheberrechtlich geschützte Werke: Immer den Namen des Urhebers und die Quelle angeben.
Creative-Commons-lizenzierte Inhalte: Je nach Lizenz muss die Quelle mit Lizenzhinweis angegeben werden (z. B. „Screenshot: Webseite XYZ, CC BY-SA 4.0“).
Zitate und journalistische Nutzung: Eine präzise Quellenangabe ist Pflicht, z. B. „Screenshot von www.beispielseite.de, Stand: 15. März 2024“.
✅ Korrekte Kennzeichnung von Screenshots
✔️ Quelle: „Screenshot von www.webseite.de, Stand: 01.04.2024“
✔️ Lizenz: „Screenshot unter CC BY-NC 4.0 veröffentlicht, Quelle: www.webseite.de“
✔️ Urheber: „© 2024 Mustermann Media“
❌ Unzulässige Nutzung ohne Kennzeichnung
🚫 Screenshot einer Webseite oder eines Dokuments ohne Angabe der Quelle
🚫 Screenshot eines urheberrechtlich geschützten Fotos ohne Urhebernachweis
🚫 Nutzung von Screenshots für kommerzielle Zwecke ohne Lizenzhinweis
➡ Tipp: Wenn ein Screenshot für einen wissenschaftlichen oder journalistischen Beitrag genutzt wird, sollte die Originalquelle exakt genannt werden, um sich auf das Bildzitatrecht zu berufen.
3. Verwendung von Alternativen – Lizenzfreie oder selbst erstellte Inhalte nutzen
Eine weitere Möglichkeit, rechtliche Probleme zu vermeiden, besteht darin, lizenzfreie oder eigene Inhalte zu verwenden.
Welche Alternativen gibt es zur Nutzung von Screenshots?
✅ Eigene Screenshots von gemeinfreien Werken (Public Domain)
Beispiel: Ein Screenshot eines Open-Source-Programms wie „LibreOffice“ ist ohne Probleme nutzbar.
✅ Verwendung von lizenzfreien Bilddatenbanken
Beispiel: Seiten wie Pixabay, Unsplash oder Pexels bieten oft lizenzfreie Bilder, die als Alternative zu Screenshots genutzt werden können.
✅ Erstellung eigener Grafiken oder Mockups
Beispiel: Statt einen Screenshot einer Webseite zu verwenden, kann eine eigene Visualisierung oder Nachzeichnung erstellt werden.
✅ Nutzung von Open Educational Resources (OER)
Beispiel: Statt eines urheberrechtlich geschützten Screenshots kann ein freies Lehrmaterial mit offener Lizenz verwendet werden.
Fazit: So gelingt die rechtssichere Nutzung von Screenshots
✔️ Einwilligung einholen, wenn Personen, personenbezogene Daten oder urheberrechtlich geschützte Inhalte betroffen sind.
✔️ Quellen korrekt angeben (Urheber, Lizenz, Standdatum), um Transparenz und Rechtskonformität zu gewährleisten.
✔️ Lizenzfreie oder selbst erstellte Inhalte verwenden, um juristische Probleme zu vermeiden.
✔️ Alternative Lösungen nutzen, wie OER-Materialien oder freie Bilder aus Bilddatenbanken.
➡ Praxistipp: Wer regelmäßig Screenshots verwendet, sollte sich über Creative-Commons-Lizenzen und das Bildzitatrecht informieren oder eine individuelle Rechtsberatung einholen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Fazit: Rechtssichere Nutzung von Screenshots – Worauf es ankommt
1. Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Rechtsgrundlagen beachten: Screenshots können urheberrechtlich, persönlichkeitsrechtlich und datenschutzrechtlich problematisch sein. Die Nutzung sollte sich immer an den gesetzlichen Vorgaben orientieren.
Urheberrechtliche Schranken kennen: Das Bildzitat (§ 51 UrhG) und die Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) bieten Spielräume für die Verwendung von Screenshots, setzen aber strenge Bedingungen voraus.
Persönlichkeitsrechte und DSGVO nicht verletzen: Wer Screenshots mit erkennbaren Personen oder personenbezogenen Daten veröffentlicht, benötigt eine Einwilligung, sonst drohen Abmahnungen oder Bußgelder.
Screenshots in Gerichtsverfahren: Sie können als Beweismittel dienen, haben aber nicht automatisch volle Beweiskraft. Eine notarielle Beglaubigung oder Zeugen können die Glaubwürdigkeit erhöhen.
Quellenangaben und Lizenzen berücksichtigen: Die richtige Kennzeichnung (Urheber, Lizenz, Quelle) ist entscheidend, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Alternativen nutzen: Statt problematischer Screenshots können lizenzfreie Bilder, eigene Grafiken oder Open Educational Resources (OER) genutzt werden.
2. Bedeutung der Beachtung rechtlicher Vorgaben
Die zunehmende Digitalisierung und Vernetzung machen Screenshots zu einem unverzichtbaren Werkzeug – sei es zur Beweissicherung, im Bildungsbereich oder in der Medienberichterstattung. Gleichzeitig sind mit der Nutzung erhebliche rechtliche Risiken verbunden, die nicht unterschätzt werden dürfen.
➡ Fehlverhalten kann zu hohen Strafen führen: Verstöße gegen das Urheberrecht oder die DSGVO können Abmahnungen, Schadensersatzforderungen und hohe Geldstrafen nach sich ziehen.
➡ Rechtliche Absicherung schafft Klarheit: Wer sich an die rechtlichen Vorgaben hält, Einwilligungen einholt und korrekt kennzeichnet, kann Screenshots sicher und ohne rechtliche Risiken nutzen.
➡ Vorsicht ist besser als Nachsicht: Wenn Unsicherheiten bestehen, ist es ratsam, sich über Lizenzen, rechtliche Ausnahmen und alternative Nutzungsmöglichkeiten zu informieren oder eine Rechtsberatung einzuholen.
Praxistipp: Wer regelmäßig Screenshots nutzt – sei es für berufliche, journalistische oder private Zwecke – sollte sich mit den rechtlichen Grundlagen vertraut machen und bewährte Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um Verstöße zu vermeiden.
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