Schwarzer Champagner ist kein Champagner – EuG stoppt „NERO CHAMPAGNE“
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am 25.06.2025 (T‑239/23) entschieden: Die Wortmarke „NERO CHAMPAGNE“ darf nicht als Unionsmarke eingetragen werden. Grund: Die Bezeichnung nutzt den Ruf der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Champagne“ in unlauterer Weise aus, verwässert deren Wert und kann Verbraucher irreführen. Der Fall zeigt: Schon eine gedankliche Verbindung zu einer g.U. genügt, um eine Markenanmeldung scheitern zu lassen – selbst wenn die angemeldeten Waren (scheinbar) die Spezifikation der g.U. einhalten sollen.
Warum dieser Fall wichtig ist
Kaum eine geographische Herkunftsangabe (g.U.) ist weltweit so aufgeladen wie „Champagne“. Der Begriff steht für Luxus, Prestige und streng kontrollierte Qualitätsstandards. Entsprechend rigoros verteidigen Verbände und Gerichte den Namen – auch gegen kreative Umdeutungen oder Farbattribute wie „schwarz“/„nero“.
Für die Praxis bedeutet das Urteil: Wer Marken anmeldet, die Begriffe aus geschützten Herkunftsbezeichnungen enthalten oder auf diese anspielen, riskiert die Zurückweisung – unabhängig davon, ob die beanspruchten Waren tatsächlich aus der geschützten Region stammen oder nicht.
Der Sachverhalt – Schritt für Schritt
Die Markenanmeldung
Ein italienisches Unternehmen, Nero Lifestyle, meldete im Jahr 2019 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Wortmarke „NERO CHAMPAGNE“ an. Die Anmeldung umfasste u.a. „Weine gemäß den Anforderungen der Spezifikation der g.U. ‚Champagne‘“.
Der Widerspruch
Zwei französische Verbände – das Comité interprofessionnel du vin de Champagne (CIVC) und das Institut national de l’origine et de la qualité (INAO) – legten Widerspruch ein. Ihre Kernargumente:
- „Champagne“ ist seit 1973 als g.U. geschützt.
- Die Marke nutzt die Wertschätzung der g.U. „Champagne“ in unlauterer Weise aus.
- Es bestehe Irreführungsgefahr: Der Verbraucher könne annehmen, es handle sich um eine besondere, „schwarze“ Varietät von Champagner oder um ein spezifisches Qualitätssegment innerhalb der g.U.
Vorinstanzen beim EUIPO
Vor dem EUIPO und/oder dessen Beschwerdekammer setzten sich die Verbände nicht (vollumfänglich) durch. Es kam zu einer gerichtlichen Überprüfung durch das EuG. Das Gericht hob die Entscheidung auf bzw. stellte klar, dass die Eintragung zu versagen ist, weil die maßgeblichen unionsrechtlichen Schutzmechanismen für g.U. nicht hinreichend beachtet worden waren.
Der unionsrechtliche Rahmen – die wichtigsten Stellschrauben
Die Entscheidung bewegt sich im Zusammenspiel von Markenrecht und Ursprungsbezeichnungsschutz:
- Schutz der g.U. „Champagne“ (insbesondere Art. 103 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für den Weinsektor):
- Verboten ist u.a. jedes Ausnutzen der Wertschätzung einer g.U., jede Verwässerung und jeder irreführende Gebrauch.
- Unionsmarkenrecht (EUTMR, VO (EU) 2017/1001):
- Absolute Schutzhindernisse (Art. 7 Abs. 1 lit. j EUTMR): Zeichen, die eine g.U. enthalten und gegen deren Schutzvorschriften verstoßen, sind von der Eintragung ausgeschlossen.
- Relative Schutzhindernisse (Art. 8 Abs. 6 EUTMR): Inhaber geschützter Bezeichnungen können Widerspruch gegen Marken erheben, die ihre Rechte beeinträchtigen.
Wichtig für die Praxis: Der Schutz wirkt weit – es genügt eine gedankliche Verbindung („evocation“), auch ohne Produktidentität oder unmittelbare Verwechslungsgefahr.
Der Maßstab des EuG: Welche Fragen stellen die Richter?
Das EuG fragte – vereinfacht –:
- Stellt „NERO CHAMPAGNE“ eine gedankliche Verbindung zur g.U. „Champagne“ her? (Ja – bereits der identische Begriff „Champagne“ triggert Assoziationen.)
- Wird der Ruf der g.U. ausgebeutet oder verwässert? (Ja – „Champagne“ steht für Prestige, Luxus und genau definierte Qualität. „NERO“ verstärkt diese Exklusivitätssuggestion.)
- Besteht Irreführungsgefahr für Verbraucher? (Ja – der Verkehr könnte annehmen, es handle sich um eine legitime „schwarze“ Variante oder besondere Linie innerhalb der g.U.)
- Hat das EUIPO alle Beweise vollständig und zutreffend gewürdigt? (Nein – das EuG rügte eine unzureichende Beweiswürdigung und korrigierte die Entscheidung.)
Die Entscheidungsgründe im Detail
„Champagne“ ist mehr als eine Produktgattung – es ist eine Herkunft, ein Qualitätsversprechen, ein Wert
Das EuG betont, dass der Begriff „Champagne“ beim Publikum unmittelbar die Vorstellung an das konkrete Gebiet, die Produktionsmethoden und Qualitätsstandards weckt. Wer diesen Begriff in einer Marke kombiniert – hier mit „NERO“ – dockt an diesen Bedeutungsgehalt an.
„Nero“: Rebsorte, Farbe, Stil? – Mehrdeutigkeiten zu Lasten des Anmelders
Das Gericht zeigt auf, dass „Nero“ (italienisch: schwarz) von Verbrauchern unterschiedlich interpretiert werden kann:
- Rebsorte? – Nein, eine solche Rebsorte gibt es im Bereich „Champagne“ nicht.
- Farbhinweis? – Ja, naheliegend. Das kann die Vorstellung wecken, es existiere „schwarzer Champagner“ als besondere Kategorie. Gerade diese suggerierte Varietät verstärkt die Gefahr, dass der gute Ruf der g.U. für Marketingzwecke instrumentalisiert wird.
Kein „Ausweg“ über Produktidentität oder -ähnlichkeit
Selbst wenn (wie hier) die beanspruchten Waren Weine nach g.U.-Spezifikation sein sollen, genügt die Verwendung des geschützten Begriffs im Markenzeichen, um gegen die Schutzvorschriften zu verstoßen. Markenrechtlich kommt es nicht darauf an, ob der Anmelder im Einzelfall die g.U.-Vorgaben einhält. Entscheidend ist, dass die Marke als solche geeignet ist, die g.U. zu instrumentalisieren, ihren Ruf auszunutzen oder zu verwässern.
Strenger Prüfungsmaßstab – und Rüge an das EUIPO
Das EuG weist darauf hin, dass g.U.-Schutzregelungen strikt anzuwenden sind. Die Beschwerdekammer habe die vorgelegten Beweise der Verbände nicht hinreichend gewürdigt und die Gefahren der Rufausnutzung und Irreführung unterbewertet. Folge: Aufhebung bzw. Korrektur der EUIPO-Entscheidung.
Was das Urteil (implizit) klarstellt
- „Evocation“ genügt: Es braucht keine unmittelbare Verwechslungsgefahr mit dem Originalprodukt – ein assoziativer Bezug reicht.
- g.U.-Schutz ist sektorübergreifend wirksam: Auch Waren, die nicht identisch mit dem g.U.-Produkt sind, können erfasst sein (hier jedoch Weine innerhalb der Spezifikation – der Grundsatz gilt aber weiter).
- Luxus- und Qualitätsimage ist geschützt: Wer die Wertschätzung eines g.U.-Begriffs marketingwirksam anzapft, riskiert die Versagung der Marke.
Praxishinweise für Unternehmen & Markenanmelder
Vor der Anmeldung: g.U.-Screening ist Pflicht
- Prüfen Sie frühzeitig, ob der gewünschte Markenbestandteil eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U. / g.g.A.) enthält oder an eine solche anklingt.
- Nutzen Sie EU-Datenbanken (z.B. eAmbrosia) und Markenrecherchen, um Konflikte zu vermeiden.
Vermeiden Sie „sprechende“ Kombinationen mit g.U.-Begriffen
- Zusätze wie Farben („schwarz“, „gold“, „rosé“), Adjektive („echt“, „pur“, „original“) oder stilistische Überhöhungen können die Assoziation zum Originalprodukt verstärken – und damit rechtlich problematisch sein.
Denken Sie auch an Werbung & Verpackung
- Der Schutz der g.U. wirkt nicht nur im Markenregister, sondern auch im Wettbewerbsrecht. Irreführende Produktangaben können Abmahnungen, Unterlassung, Schadensersatz und Bußgelder auslösen.
Dokumentieren Sie Ihre Compliance
- Wenn Sie tatsächlich innerhalb einer g.U.-Spezifikation produzieren, dokumentieren Sie dies sauber. Aber: Das schützt Sie nicht davor, dass eine Marke, die die g.U. enthält, zurückgewiesen wird.
Checkliste: Schnellprüfung vor jeder Markenanmeldung
- Enthält das Zeichen direkt oder indirekt eine g.U./g.g.A.?
- Erzeugt das Zeichen Assoziationen zu einer g.U. (auch durch Adjektive, Farben, Metaphern)?
- Könnte der Ruf des geschützten Begriffs zu Marketingzwecken ausgenutzt werden?
- Besteht die Gefahr, dass Verbraucher eine besondere Ausprägung des g.U.-Produkts („schwarzer Champagner“) vermuten?
- Sind die EUIPO-/EuG-Linien zur strengen Auslegung des g.U.-Schutzes berücksichtigt?
- Gibt es Alternativbezeichnungen, die rechtssicher sind und denselben Marktauftritt erlauben?
Schlussfolgerung & Handlungsempfehlung
Das EuG-Urteil ist ein deutliches Signal: Bezeichnungen mit (direktem oder indirektem) Bezug zu geschützten Ursprungsangaben sind hochriskant. Die Gerichte sehen im Markenkontext strenge Prüfmaßstäbe vor – nicht erst beim Vertrieb, sondern bereits bei der Eintragung.
Unser Rat:
- Frühzeitig prüfen: Lassen Sie Ihre geplante Marke vorab rechtlich screenen – auf Kollisionen mit Marken, g.U. und sonstigen Kennzeichenrechten.
- Kreativ, aber rechtssicher: Entwickeln Sie starke Marken, die ohne Anlehnung an geschützte Begriffe auskommen.
- Dokumentieren & überwachen: Wer eine g.U. innehat, sollte systematisch überwachen, ob Dritte versuchen, von ihrem Ruf zu profitieren – und konsequent vorgehen.
Ansprechpartner
Frank Weiß
Frank Weiß
Andere über uns
WEB CHECK SCHUTZ
Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.
Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

