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Schwafeln Sie nicht, Herr Anwalt...

Schweizer Bundesgericht, Urteil vom 21.07.2015, Az. 2C_204/2015
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Schweizer Bundesgericht hat mit seinem Urteil vom 21.07.2015 unter dem Az. 2C 204/2015 entschieden, dass eine Anwaltsschrift nicht zu lang sein darf. Ansonsten könne ein Rechtsmittel auch zurückgewiesen werden, wenn dieses zu weitschweifig gefasst ist und auch auf eine Nachforderung des Verwaltungsgerichts nicht gekürzt wird.
Die Beschwerde eines Anwalts umfasste 55 Seiten. Das Gericht verlangte die Kürzung auf 25 Seiten. Daran hatte sich der Rechtsanwalt zwar gehalten, jedoch hat er nur die Schriftgröße, die Ränder und Zeilenabstände verkleinert. Am Text selbst hat er nichts gekürzt. Das Verwaltungsgericht sah sich dadurch zum Narren gehalten und wies die Beschwerde zurück. Das Bundesgericht bestätigte nun im Nachgang dessen Entscheidung.

Weniger ist oft mehr, das gilt nun offiziell auch für anwaltliche Schriftsätze in der Schweiz.

Mit Entscheid vom 29.04.14 ahndete die Anwaltskammer des Schweizer Kantons St. Gallen den Rechtsanwalt A wegen Verletzung der anwaltlichen Berufsregeln. Der Anwalt soll sich von einem Mandanten nach Eingang eines Gesuchs um kostenfreie Rechtspflege und Rechtsbeistand Kostenvorschüsse habe auszahlen lassen. Gegen den 11 Seiten starken Entscheid hat A Beschwerde beim Verwaltungsgericht in St. Gallen eingelegt. Die Beschwerdeschrift war 55 Seiten lang. Außerdem beantragte er eine Nachfrist, um seine Beschwerde noch weiter zu ergänzen.
Das Verwaltungsgericht gewährte die Nachfrist aber drohte dem Anwalt, den Schriftsatz als zu weitschweifig zurückzuweisen, wenn die Nachfrist nicht eingehalten werde. Der Anwalt protestierte und reichte seine Beschwerde erneut ein, diesmal nutzte er 25 Seiten mit verkleinerter Schrift und verringertem Zeilenabstand. Die Eingabe wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt. Es habe kein zulässiges Rechtsmittel vorgelegen, so das Gericht. Denn bei unverändertem Layout hätte die Beschwerdeschrift 60 Seiten erreicht.
Hiergegen legte A abermals Beschwerde ein und berief sich auf Art. 39 bis Absatz 2 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes und nahm Stellung zur gerichtlichen Begründung. Auch dieser Beschwerde halt das Gericht nicht ab.
Nun landete der Fall vor dem Schweizer Bundesgericht. Dieses verzichtete auf einen Schriftwechsel. Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde als zulässig und führt aus, dass die Verletzung von kantonalem Recht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft werde. Insoweit der Anwalt sich auf seine persönlichen Freiheitsrechte berufe, könne ihm nicht gefolgt werden.
Das Verwaltungsgericht habe alle wesentlichen Punkte beachtet. Es sei auch nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse durch die verlangten Beweiserhebungen gewonnen werden könnten. Daher sei die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründet.

Der Beschwerdeführer macht geltend, eine kürzere Darstellung sei auf Grund des Sachverhalts nicht möglich gewesen.
Es sei dem Anwalt zuzugeben, dass überspitzter Formalismus als Form der Rechtsverweigerung vorkomme, das sei aber vorliegend nicht der Fall.
Zwar erfordere die Darlegung komplizierter Sachverhalte unter Umständen ausführlichere Erörterungen. Doch auch in solchen Fällen dürfe erwartet werden, dass man sich auf das Wesentliche beschränke. Es sei erforderlich, dass Eingaben verständlich seien. Die Verständlichkeit leide unter zu weitschweifigen Ausführungen.
Die Schrift des Anwalts ergeht sich über viele Seiten mit zahlreichen Wiederholungen und in schwer überblickbarer Art und Weise zum Sachverhalt.
Dass die Sache so komplex sein soll, dass diese Fülle an Ausführungen gerechtfertigt wäre, sei nicht ersichtlich.

Schweizer Bundesgericht, Urteil vom 21.07.2015, Az. 2C 204/2015

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