SCHUFA-Eintrag trotz Zahlung
Wer eine offene Forderung bezahlt, erwartet häufig, dass ein negativer SCHUFA-Eintrag umgehend verschwindet. Diese Erwartung ist nachvollziehbar, trifft rechtlich aber nicht zwingend zu. Denn auch eine erledigte Zahlungsstörung bleibt zunächst eine Information, die für Vertragspartner im Wirtschaftsleben noch Aussagekraft haben kann.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.12.2025 (I ZR 97/25) wichtige Leitplanken gesetzt. Kerngedanke der Entscheidung ist: Daten über Zahlungsstörungen, die nicht aus einem öffentlichen Register stammen, sondern von Vertragspartnern an eine Auskunftei gemeldet werden, müssen nach Forderungsausgleich nicht automatisch sofort gelöscht werden. Der BGH hält es zudem für grundsätzlich zulässig, sich bei der Speicherdauer an den genehmigten Verhaltensregeln („Code of Conduct“) der Wirtschaftsauskunfteien zu orientieren: Danach beträgt die Regelspeicherfrist für ausgeglichene Forderungen bis zu drei Jahre; eine Verkürzung auf 18 Monate kommt in Betracht, wenn bis dahin keine weiteren Negativdaten gemeldet sind, keine Informationen aus Schuldnerverzeichnis oder Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und der Ausgleich innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung erfolgt ist. Entscheidend bleibt gleichwohl die Interessenabwägung im Einzelfall.
Dieser Beitrag erklärt Ihnen den Sachverhalt, den Prozessverlauf und die Entscheidungsgründe in verständlicher Form und zeigt, was Sie als Betroffener daraus praktisch mitnehmen sollten.
Worum es in der Praxis geht
Ein erledigter Negativeintrag kann im Alltag weiterhin belastend sein. Betroffene berichten typischerweise von Schwierigkeiten bei:
- der Wohnungssuche
- Kredit- oder Finanzierungsanfragen
- Mobilfunk- und Leasingverträgen
- Ratenkauf- und Zahlungsarten im Onlinehandel
Auch wenn eine Forderung beglichen ist, kann ein Eintrag je nach Art und Dauer der Zahlungsstörung das Risiko aus Sicht eines Vertragspartners noch beeinflussen. Genau an dieser Stelle treffen zwei Interessen aufeinander:
- Ihr Interesse, nach Zahlung wieder „wirtschaftlich unbelastet“ zu sein
- das Interesse der Wirtschaft, Risiken realistisch einschätzen zu können
Was genau war der Sachverhalt vor dem BGH?
Die Rolle der SCHUFA im Fall
Die beklagte SCHUFA Holding AG betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. Vereinfacht gesagt passiert Folgendes:
- die SCHUFA speichert personenbezogene Bonitätsdaten
- sie berechnet daraus Scorewerte
- sie erteilt Vertragspartnern gegen Entgelt Auskünfte, die in Entscheidungen über Vertragsabschlüsse einfließen können
- sie speichert auch Daten über erledigte Forderungen, also Forderungen, die zwar einmal problematisch waren, später aber bezahlt wurden
Die konkreten Einträge beim Kläger
Im Verfahren ging es um mehrere gegen den Kläger gerichtete Forderungen, die später vollständig ausgeglichen wurden. Nach den im Verfahren bekannt gewordenen Eckdaten handelte es sich unter anderem um:
- eine titulierte Forderung über 150 € (Vollstreckungsbescheid August 2019), vom Kläger am 2.12.2020 beglichen
- eine Forderung über 428,27 € (Rechnung vom 31.01.2020), nach mehrfacher Mahnung am 4.11.2021 beglichen
- eine weitere titulierte Forderung über 160,99 € (Rechnung vom 09.05.2021; tituliert durch Vollstreckungsbescheid), im Dezember 2022 beglichen
Die SCHUFA speicherte diese Negativmerkmale trotz Erledigung noch über einen längeren Zeitraum weiter. Auf dieser Basis wurde ein Scorewert ermittelt, der das Ausfallrisiko des Klägers als „sehr kritisch“ bewertete.
Was der Kläger verlangte
Der Kläger argumentierte im Kern, die weitere Speicherung sei datenschutzwidrig. Er verfolgte insbesondere:
- die Löschung der Einträge
- immateriellen Schadensersatz wegen des aus seiner Sicht rechtswidrigen Umgangs mit seinen Daten
- Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten
Im Laufe des Verfahrens löschte die SCHUFA die Daten. Dadurch erledigte sich der Löschungsstreit zwischen den Parteien. Der Kläger hielt aber an seinen Zahlungsansprüchen fest, insbesondere am immateriellen Schadensersatz.
Prozessverlauf: Von der ersten Instanz bis zum BGH
Entscheidung der ersten Instanz
In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Die Speicherung wurde dort im Ergebnis als datenschutzrechtlich vertretbar angesehen.
Das Oberlandesgericht Köln: Sofortige Löschung nach Ausgleich?
In der Berufung kam das Oberlandesgericht Köln zu einer deutlich strengeren Sicht. Es nahm im Grundsatz an, dass sich die SCHUFA bei der Speicherdauer an den Regeln orientieren müsse, die für bestimmte öffentliche Register gelten. Vereinfacht ausgedrückt dachte das OLG in diese Richtung:
- wenn öffentliche Einträge über bestimmte Forderungsereignisse nach Ausgleich „unverzüglich“ zu löschen sind
- dann soll eine private Auskunftei solche Informationen nicht länger speichern dürfen, weil sonst die Löschwirkung unterlaufen würde
Das OLG bejahte daher einen DSGVO-Verstoß und sprach dem Kläger immateriellen Schadensersatz (500 €) sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu.
Der BGH: Aufhebung und Zurückverweisung
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das ist wichtig: Der BGH hat nicht einfach gesagt „alles war zulässig“ oder „alles war unzulässig“. Vielmehr hat er dem OLG Köln Vorgaben gemacht, nach denen erneut zu prüfen ist, ob die Speicherung im konkreten Zeitraum tatsächlich rechtmäßig war.
Die Entscheidungsgründe des BGH im Detail
Der BGH hat mehrere rechtliche Stellschrauben herausgearbeitet. Die Entscheidung wirkt deshalb so bedeutsam, weil sie sich nicht nur zur SCHUFA, sondern allgemein zur Logik der Datenlöschung bei privaten Auskunfteien äußert.
Zentraler Ausgangspunkt: Worum für die rechtliche Bewertung „gestritten“ wird
Im Kern geht es um die Frage, ob die weitere Speicherung nach Forderungsausgleich für die Zwecke der Bonitätsbeurteilung noch „erforderlich“ und „angemessen“ sein kann. Dabei spielen typischerweise datenschutzrechtliche Grundsätze eine Rolle, insbesondere:
- Zweckbindung der Verarbeitung
- Datenminimierung
- zeitliche Begrenzung der Speicherung
- Interessenabwägung zwischen Betroffenem und Datenverarbeiter
Der BGH stellt klar, dass ein Forderungsausgleich die frühere Zahlungsstörung nicht ungeschehen macht. Die Information kann deshalb nicht allein wegen der Zahlung automatisch „wertlos“ werden. Ob sie weiter gespeichert werden darf, hängt aber von einer Abwägung ab.
Keine automatische Übertragung der Löschlogik aus öffentlichen Registern
Ein Kernfehler des OLG Köln lag nach Ansicht des BGH darin, die Löschmechanismen öffentlicher Register auf private Einmeldedaten zu übertragen.
Der BGH grenzt deutlich ab:
- Bei öffentlichen Registern existieren spezielle gesetzliche Löschvorschriften.
- Diese Vorschriften sind nicht ohne Weiteres auf andere Datenkategorien übertragbar.
- Daten über Zahlungsstörungen, die eine Auskunftei nicht aus einem öffentlichen Register übernimmt, sondern von Vertragspartnern gemeldet bekommt, folgen einer anderen Logik.
Wichtig ist dabei die Begründung: Der BGH knüpft an die EuGH-Rechtsprechung zur Parallelspeicherung von Registerdaten an und stellt klar, dass deren „Konterkarierungs“-Gedanke (keine faktische Verlängerung einer registerrechtlichen Löschfrist durch zusätzliche Speicherung an anderer Stelle) bei privat gemeldeten Zahlungsstörungsdaten nicht ohne Weiteres passt. Denn im Streitfall ging es gerade nicht um die Übernahme identischer Registerinformationen, sondern um eigenständig von Vertragspartnern gemeldete Zahlungsstörungsdaten.
Abgrenzung zu europarechtlichen Konstellationen
Der BGH betont zudem, dass bestimmte europäische Vorgaben, die in anderen Fallgruppen eine Rolle spielen, nicht schematisch auf den Streitfall passen. Gerade dort, wo es um die parallele Speicherung von Registerdaten ging, ist die Interessenlage häufig anders als bei privat gemeldeten Zahlungsstörungen. Für die Praxis heißt das:
- Sie sollten sehr genau prüfen, um welche Art von Daten es geht
- es kann einen Unterschied machen, ob Daten aus Registern „parallel“ gespeichert werden oder ob es sich um eigenständige Meldedaten von Vertragspartnern handelt
Verhaltensregeln als Maßstab: Typisierung ist möglich, aber nicht blind
Ein weiterer Kernpunkt betrifft sogenannte Verhaltensregeln. In Deutschland existieren branchenbezogene Regelwerke, an denen sich Auskunfteien bei Speicherfristen orientieren. Im Streitfall lagen genehmigte Verhaltensregeln („Code of Conduct“) der deutschen Wirtschaftsauskunfteien zugrunde, die der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit als Maßstab/Orientierung herangezogen wissen wollte.
Der BGH akzeptiert grundsätzlich, dass solche Verhaltensregeln als Orientierung dienen können, wenn sie:
- typisierend einen angemessenen Interessenausgleich abbilden
- die Besonderheiten des Einzelfalls nicht „plattwalzen“
- Raum lassen für eine konkrete Interessenabwägung
Mit anderen Worten: Eine feste Speicherfrist kann als Ausgangspunkt taugen, ersetzt aber nicht automatisch die Einzelfallprüfung.
Der BGH betont die Einzelfallabwägung – und damit eine „Tür“ für Betroffene
Für Betroffene ist dieser Teil der Entscheidung besonders wichtig. Denn der BGH sagt sinngemäß nicht: „Drei Jahre sind immer okay“ oder „18 Monate sind immer okay“. Stattdessen wird die Prüfung geöffnet:
- Wenn eine Speicherung nach einem Regelwerk typischerweise angemessen sein kann, bedeutet das nicht, dass sie im konkreten Fall zwingend angemessen bleibt.
- Umgekehrt kann eine Speicherfrist auch zu kurz oder zu lang wirken, je nach Besonderheiten des Einzelfalls.
Für die Praxis bedeutet das: Sie können unter Umständen eine frühere Löschung erreichen, wenn Sie ein besonderes Löschungsinteresse nachvollziehbar darlegen können. Das kann gerade dann relevant sein, wenn die fortbestehende Speicherung überproportional schwer in Ihr Leben eingreift.
Warum der BGH die Sache zurückverwiesen hat
Das OLG Köln muss nun unter Beachtung der Leitlinien des BGH prüfen:
• auf welcher Grundlage (insbesondere anhand der genehmigten Verhaltensregeln) die Speicherdauer zu bestimmen ist
• wie lange die Speicherung in den einzelnen Zeitabschnitten tatsächlich erfolgte
• ob die Speicherung zur Wahrung berechtigter Interessen überhaupt erforderlich war (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)
• wie die anschließende konkrete Interessenabwägung zwischen Speicher- und Löschungsinteresse ausfällt und ob Besonderheiten des Einzelfalls eine frühere Löschung gebieten
• ob – nur falls ein DSGVO-Verstoß feststeht – die Voraussetzungen eines immateriellen Schadensersatzes vorliegen
Gerade dieser Punkt ist entscheidend: Auch wenn keine sofortige Löschung geschuldet ist, kann die Speicherung im konkreten Einzelfall trotzdem rechtswidrig gewesen sein.
Was bedeutet das Urteil für Ihre Rechte als Betroffener?
Ein Forderungsausgleich verbessert die Ausgangslage, aber er „löscht“ nicht automatisch
Nach dem Urteil lässt sich in der Tendenz Folgendes festhalten:
- der Forderungsausgleich ist ein starkes Argument, weil der Negativumstand nicht fortbesteht
- die frühere Zahlungsstörung bleibt als historische Tatsache zunächst vorhanden
- die Frage ist daher häufig nicht „ob“, sondern „wie lange“ und „unter welchen Umständen“ weiter gespeichert werden darf
Wann eine vorzeitige Löschung eher in Betracht kommt
Ob eine frühere Löschung durchsetzbar ist, hängt stark von den Umständen ab. Häufig spielen Aspekte eine Rolle wie:
- die Dauer der Zahlungsstörung und der Zeitraum bis zur Begleichung
- die Höhe der Forderung und der Kontext des Zahlungsausfalls
- ob es sich um einen einmaligen „Ausrutscher“ handelt oder ob mehrere Negativmerkmale zusammenkommen
- ob nach dem Ereignis über längere Zeit ein stabiles Zahlungsverhalten erkennbar ist
- ob ganz konkrete, erhebliche Nachteile durch die Speicherung nachweisbar sind
Je besser Sie die Besonderheiten Ihres Falls herausarbeiten können, desto eher kann eine abweichende Abwägung möglich sein.
Berichtigung und Löschung bei Fehlern bleiben ein wichtiges Feld
Das Urteil bedeutet nicht, dass Betroffene „nichts mehr machen können“. Sehr häufig liegt der Hebel nicht allein in der Speicherdauer, sondern in der Frage:
- war die Meldung überhaupt zulässig
- war sie vollständig und richtig
- wurden Voraussetzungen der Meldung eingehalten
- ist die Erledigung korrekt vermerkt
- wurden Daten weitergegeben, obwohl sie hätten eingeschränkt werden müssen
Gerade bei fehlerhaften Einträgen oder bei zweifelhafter Meldelage kann ein Vorgehen weiterhin Erfolgsaussichten haben.
Schadensersatz: Warum er nicht automatisch folgt
Der Kläger verlangte immateriellen Schadensersatz. Der BGH macht deutlich, dass hierfür mehr nötig ist als ein „Unwohlsein“. Relevant sind typischerweise:
- ob ein Datenschutzverstoß tatsächlich vorlag
- ob ein konkreter immaterieller Schaden plausibel gemacht werden kann
- ob der Schaden kausal auf die Datenverarbeitung zurückzuführen ist
Auch hier gilt: Das ist häufig eine Frage der Darlegung und des Einzelfalls.
Was Sie jetzt praktisch tun können
Prüfen, welche Daten überhaupt gespeichert sind
Der erste Schritt ist regelmäßig eine transparente Bestandsaufnahme. Sinnvoll ist insbesondere:
- welche Negativmerkmale sind gespeichert
- welche davon sind bereits erledigt
- welches Datum wird als Erledigungsdatum geführt
- wie wird der Eintrag kategorisiert
- ob es Hinweise auf eine geplante Löschung gibt
Einzelfallargumentation vorbereiten
Wenn Sie eine frühere Löschung erreichen möchten, genügt oft kein Standardschreiben. Maßgeblich ist häufig eine belastbare Einzelfallargumentation, etwa mit Blick auf:
- besondere wirtschaftliche oder berufliche Auswirkungen
- konkrete Vertragshindernisse
- atypische Umstände der Zahlungsstörung
- schnelle Erledigung und nachhaltige Stabilisierung danach
Genau hier entscheidet sich in vielen Fällen, ob die Interessenabwägung kippen kann.
Professionelle rechtliche Prüfung kann den Unterschied machen
Gerade weil der BGH den Schwerpunkt auf die Einzelfallabwägung legt, kommt es stark auf juristische Präzision an. In der Praxis sehen wir häufig, dass:
- entscheidende Details in der Meldesituation übersehen werden
- unklare oder unvollständige Erledigungskennzeichnungen bestehen
- Speicherfristen falsch angewendet werden
- Betroffene ihre Nachteile nicht optimal darlegen
Eine strukturierte Prüfung kann daher helfen, Ihre Erfolgschancen realistisch einzuschätzen und den richtigen Ansatz zu wählen.
Fazit
Das BGH-Urteil vom 18.12.2025 (I ZR 97/25) stellt klar, dass von Vertragspartnern gemeldete Zahlungsstörungsdaten nicht allein wegen des Forderungsausgleichs sofort gelöscht werden müssen. Die Löschung hängt vielmehr von einer datenschutzrechtlichen Interessenabwägung ab. Verhaltensregeln können dabei eine Orientierung geben, dürfen aber die Einzelfallprüfung nicht ersetzen.
Für Betroffene ist die Entscheidung deshalb ambivalent, aber keineswegs hoffnungslos: Eine vorzeitige Löschung bleibt möglich, wenn Ihr Fall besondere Umstände aufweist oder die Speicherung sich als unverhältnismäßig erweist. Gerade dann kann eine konsequente rechtliche Aufarbeitung entscheidend sein.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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