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schriftliche Dokumentation des Double Opt-In-Nachweis

AG Düsseldorf, 23 C 3876/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß
Die Beklagte zu 1) betreibt seit November 2012 das G-portal „XXX.de“. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Beide Beklagten zeichnen verantwortlich für die regelmäßige Versendung von Newslettern an 28.000 Empfänger zu Werbezwecken. Der Kläger ist Rechtsanwalt und verwahrt sich seit April 2006 beziehungsweise Januar 2009 ausdrücklich gegen die Zusendung von Werbemails. Diese Ablehnung macht er auf seiner Internetseite und dem Adressportal Robinsonliste des DDV bekannt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte seine Newsletter nur nach ausdrücklicher Anmeldung durch den Empfänger im sogenannten Double-Opt-In-Verfahren versendet. Ferner ist streitig, ob der Beklagte dem Kläger am 12.11.2012 um 21:06 Uhr ein Werbemail an dessen E-Mail-Adresse geschickt hat. 

Der Kläger hat die Beklagten am 23.11.2012 unter Fristsetzung bis zum 07.12.2012 auf Unterlassung abgemahnt. Die Beklagten haben jedoch keine Unterlassungserklärung abgegeben. Der Kläger behauptet, er habe am 25.03.2013 erneut einen Newsletter der Beklagten an seine E-Mail-Adresse erhalten. Er bestreitet eine Anmeldung auf dem Portal der Beklagten. Eine Einwilligung zum Empfang der Werbemails habe er nie erklärt. Er gibt den Streitwert mit 9.000 Euro an. Die Klage hat er beim Landgericht Düsseldorf anhängig gemacht. Das Gericht hat den Streitwert auf 3.000 Euro reduziert und die Klage an das Amtsgericht Düsseldorf verwiesen. Der Kläger begehrt Auskunft über die Verwendung seiner Daten durch die Beklagten. Diese haben mit Schriftsatz vom 05.07.2012 vorgetragen, eine unrechtmäßige Verwendung der entsprechenden Daten habe nicht stattgefunden. Die Beklagten behaupten, der Kläger habe sich nach Durchführung einer umfangreichen Werbeaktion ausdrücklich für das Portal angemeldet. Sie hätten die Mailadresse des Klägers erst durch dessen Anmeldung am 22.03.2013 erhalten. Die Beklagten sehen die durch den Kläger vorgelegten Beweise für den angeblichen Empfang der Werbemails als nicht ausreichend an. 

Sie verweisen explizit auf das von ihnen angewendete Double-Opt-In-Verfahren und bestreiten weiterhin, dem Kläger unerwünschte Werbemails zugeschickt zu haben. Man habe der Angelegenheit nach Erhalt der Abmahnung besondere Aufmerksamkeit geschenkt und sogleich überprüft, ob in dieser Angelegenheit Fehler vorgelegen hätten. Unter Hinzuziehung von zwei Zeugen habe man jedoch festgestellt, dass diese Angelegenheit korrekt abgewickelt worden sei. Danach habe man die Daten des Klägers sogleich gelöscht und diese Angelegenheit als erledigt angesehen. Der Kläger verfolgt seine Klage weiter, die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Das Gericht sieht die Ansprüche des Klägers gemäß §§ 1004, 823 BGB als begründet an. Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Zusendung von Werbung mittels Telefon, Fax und E-Mail ohne vorherige Einverständniserklärung des Adressaten eine unzulässige Belästigung dar. Sie nehme den Empfänger über Gebühr hinaus in Anspruch, insbesondere dann, wenn sich die Werbung an einen Rechtsanwalt wende, der aus berufsrechtlichen Gründen seine E-Mails sorgfältig lesen muss. Das Gericht sieht den Vortrag der Beklagten als unzureichend an. Die Beklagten konnten eine vollständige Dokumentierung der Zustimmung zum Empfang der Werbemails durch den Kläger nicht ausreichend beibringen. Auch ist die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt worden. Der Kläger hat ausreichend dargelegt, dass er sich als Adressat gegen die Zusendung von Werbemails gewandt hat. So war der Beweisantritt der Beklagten nicht ausreichend, sie bleiben weiterhin beweisfällig. 

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 192,90 Euro nebst Zinsen seit dem 27.03.2013 zu zahlen. Die Beklagten haben gleichfalls als Gesamtschuldner die von der Klägerseite verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 219 Euro ab dem 03. Januar 2013 nebst Zinsen seit dem Eingangstag des Kostenfestsetzungsantrages zu zahlen. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens schränkt das Gericht die Ansprüche des Klägers folglich ein. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 BGB) besteht, die Erstattung der Gerichtskosten ist jedoch begrenzt durch den Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Kosten der Verweisung an das Amtsgericht Düsseldorf trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200 Euro erfolgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt. Das Rechtsmittel der Berufung gegen dieses Urteil ist möglich.

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2014, Az.: 23 C 3876/13 

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