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Schranken im Urheberrecht für Bildung & Wissenschaft (§§ 60a–60h)

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die digitale Lehre ist längst Alltag: Sie stellen Folien im LMS bereit, spielen kurze Filmausschnitte in einem Webinar ab, verschicken Aufsätze für ein Seminar, teilen Abbildungen in einer wissenschaftlichen Arbeitsgruppe oder lassen eine Vorlesung aufzeichnen. In all diesen Momenten stellt sich dieselbe Frage: Darf ich das ohne vorherige Rechteklärung? Die Antwort entscheidet darüber, ob Sie rechtssicher handeln – oder Risiken eingehen, die sich vermeiden lassen.

Genau hier setzen die Schrankenregelungen der §§ 60a ff. UrhG an. Sie erlauben bestimmte Nutzungen für Unterricht, Lehre, Forschung und Gedächtnisinstitutionen, ohne dass Sie jede einzelne Erlaubnis einholen müssen. Das ist kein Freifahrtschein, sondern ein klar umrissener Rechtsrahmen: Zweckgebunden, adressatenbezogen und an konkrete Voraussetzungen geknüpft.

Warum machen diese Regeln gerade jetzt den Unterschied? Hybride Formate, E-Learning und kollaborative Forschung arbeiten mit geteilten Materialien, Screenshots, Scans und Clips. Ohne die Schranken wäre vieles nur mit aufwendigen Lizenzen zu realisieren. Mit den Schranken können Sie in vielen Konstellationen zügig und rechtssicher vorgehen – solange Sie die Leitplanken beachten.

Für die Praxis kommt es regelmäßig auf vier Prüfsteine an: Zweck (Unterricht, Prüfung, eigene wissenschaftliche Forschung), Nutzerkreis (abgegrenzte Teilnehmende statt offene Öffentlichkeit), Umfang (ausschnittsweise Nutzung mit privilegierten Vollnutzungen für bestimmte Werkarten) und Umgebung (gesicherte elektronische Umgebungen wie passwortgeschützte Lernplattformen). Hinzu treten Pflichtangaben zur Quelle und das Verbot inhaltlicher Veränderungen, soweit keine Ausnahmen greifen. Wer diese Punkte strukturiert prüft, reduziert rechtliche Unsicherheiten spürbar.

Gerade im Digitalen liegt der Unterschied oft im Setting: Das Seminarforum hinter Login unterscheidet sich rechtlich vom frei zugänglichen YouTube-Upload. Gleiches gilt in der Forschung: Interner Austausch in einer Arbeitsgruppe ist anders zu bewerten als eine öffentliche Bereitstellung. Die Schranken liefern hierfür praxisnahe Lösungen, die sich organisatorisch gut umsetzen lassen.

Auch die Forschung profitiert: Von der internen Bereitstellung von Artikeln und Abbildungen bis hin zu Text- und Data-Mining-Workflows – die Schranken eröffnen Spielräume, die wissenschaftliche Routinen rechtssicher absichern können. Entscheidend bleibt, dass nicht-kommerzielle Zwecke und Zugriffsbegrenzungen gewahrt werden und die Dokumentation der Nutzung stimmt.

Merksatz: Erlaubt ist nur, was die Schranke ausdrücklich zulässt – alles andere braucht Rechte.

Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die Schranken der §§ 60a bis 60h UrhG im Alltag von Schule, Hochschule, Forschung, Bibliothek, Archiv und Museum pragmatisch und rechtssicher nutzen. Sie erhalten klare Prüfschemata, Hinweise zu Umgebungen und Nutzerkreisen sowie Praxistipps, die sich direkt in Ihre Prozesse übernehmen lassen.

 

Übersicht:

Schnellüberblick: Die wichtigsten Spielregeln in Kürze
System & Einordnung
Zentrale Begriffe & Voraussetzungen
Unterricht und Lehre (§ 60a)
Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b)
Wissenschaftliche Forschung (§ 60c)
Text und Data Mining (§ 60d in Verbindung mit § 44b)
Bibliotheken (§ 60e)
Archive, Museen & Bildungseinrichtungen (§ 60f)
Vertragliche Abbedingung (§ 60g)
Vergütung (§ 60h)
Häufige Fehler & Risiken
FAQ aus der Praxis
Fazit & Handlungsempfehlungen

 

 

Schnellüberblick: Die wichtigsten Spielregeln in Kürze

Praxistipp: Ziel, Kreis der Nutzer, Umfang und Setting prüfen – erst dann verwenden.

Wofür?
Nutzungen müssen einem anerkannten Unterrichts-, Prüfungs- oder Forschungszweck dienen. Kommerzielle Zwecke sind nicht erfasst. Je klarer der Zweck dokumentiert ist, desto sicherer bewegen Sie sich.

Wer darf zugreifen?
Erlaubt ist die Bereitstellung für einen abgegrenzten Personenkreis: Teilnehmende einer Lehrveranstaltung, Prüflinge, Lehr- und Forschungsteams. Offene Veröffentlichungen (z. B. frei zugängliche Webseiten, soziale Medien) sind nicht von den Schranken umfasst.

Wie viel?
Regelmäßig bis zu 15 % eines veröffentlichten Werkes. Vollnutzungen sind privilegiert für Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fach- oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs sowie vergriffene Werke. Immer nur innerhalb des geschützten Lehr-Settings.

In welchem Setting?
Materialien gehören in gesicherte elektronische Umgebungen (LMS, passwortgeschützte Plattformen, Institutsserver). Kein öffentlicher Link, keine Weitergabe außerhalb des legitimierten Kreises.

Welche Pflichten?
Grundsätzlich ist die Quelle einschließlich Urheberbezeichnung anzugeben; Ausnahmen gelten nur in engen Fällen (z. B. Prüfungszwecke oder Unmöglichkeit). Änderungen sind nur zweckbedingt zulässig und müssen kenntlich gemacht werden (§§ 62, 63 UrhG).

Besondere Vorsicht bei Schulbüchern und Notenblättern

Schulbücher „an Schulen“: Werke, die ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, sind nach § 60a Abs. 3 Nr. 2 an Schulen von der Schranke ausgenommen. Für Hochschulen gilt diese spezielle Schulbuch-Ausnahme nicht; dort greifen die allgemeinen Grenzen des § 60a Abs. 1–2 (z. B. 15 %-Regel, privilegierte Vollnutzungen).

Forschung & TDM
§ 60d (wissenschaftliches TDM) erlaubt das Erstellen und Aufbewahren von Korpora, soweit für Forschung/Qualitätssicherung erforderlich. § 44b (allgemeines TDM) ist zusätzlich möglich, aber mit Opt-out-Möglichkeit der Rechteinhaber (maschinenlesbar).

Vertrag vs. Schranke

Grundsatz: Entgegenstehende Vereinbarungen sind wirkungslos. Ausnahmen: ausschließlich die Terminalnutzung (§ 60e Abs. 4/§ 60f Abs. 1) und die Dokumentlieferung (§ 60e Abs. 5) können vertraglich vorrangig geregelt werden (§ 60g Abs. 2).

Vergütung

Viele Nutzungen sind vergütungspflichtig über Verwertungsgesellschaften. Einrichtungen sollten interne Melde- und Abrechnungsprozesse festlegen.

Lebenszyklus der Materialien

Zugriffe zeitlich begrenzen, nach Kursende sperren oder entfernen. Keine Privatarchive mit Schrankenmaterialien außerhalb der zulässigen Zwecke.

Schnell-Check vor jeder Nutzung

  • Ziel: Unterricht, Prüfung oder eigene Forschung?
  • Nutzerkreis: Abgegrenzt und berechtigt?
  • Umfang: Ausschnitt oder privilegierte Vollnutzung?
  • Setting: Gesicherte Umgebung ohne öffentliche Verbreitung?
  • Pflichten: Quelle genannt, keine inhaltliche Verfälschung?
  • Vergütung: Muss gemeldet/abgerechnet werden?
  • Dokumentation: Zweck, Kreis, Dauer und Quelle festgehalten?

Wenn Sie möchten, formuliere ich auf dieser Basis den nächsten Abschnitt „System & Einordnung“ direkt aus.

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System & Einordnung

Wo die Schranken im Gesetz verankert sind

Die Regeln für Bildung, Wissenschaft und bestimmte Institutionen stehen gebündelt im Unterabschnitt „Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen“ (§§ 60a–60h UrhG). Erfasst sind Unterricht und Lehre (§ 60a), Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b), wissenschaftliche Forschung (§ 60c), Text und Data Mining für Forschung (§ 60d) sowie Befugnisse für Bibliotheken, Archive, Museen und Bildungseinrichtungen (§§ 60e, 60f). Den Abschluss bilden das Verhältnis von Schranken zu Verträgen (§ 60g) und die Vergütung (§ 60h).

Kernidee des Unterabschnitts

Die Schranken erlauben zweckgebundene, nicht-kommerzielle Nutzungen ohne individuelle Lizenz – für abgegrenzte Nutzerkreise und in gesicherten Umgebungen. Sie setzen klare Umfangsgrenzen und Pflichten (insbesondere Quellenangabe und Unverfälschtheit), sodass sich Lehr-, Prüfungs- und Forschungssituationen praxisnah abbilden lassen.

Spezialnormen und ihre Profile – in aller Kürze

  • § 60a Unterricht und Lehre: Bereitstellung von bis zu 15 % eines veröffentlichten Werkes für Teilnehmende, Lehrende und Prüfer in geschützten Systemen. Vollnutzungen sind für bestimmte Werkarten (z. B. Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, Werke geringen Umfangs) vorgesehen. Schulbücher bleiben ein Sonderfall mit engen Grenzen.
  • § 60b Unterrichts- und Lehrmedien: Erleichterungen für Hersteller solcher Sammlungen; anteilige Nutzungen innerhalb enger Grenzen, Abgrenzung zu § 60a (eigene Lehrmaterialien vs. Verlagsprodukte) beachten.
  • § 60c Wissenschaftliche Forschung: Differenziert zwischen eigener und gemeinsamer Forschung. Interne Bereitstellung für ein Projektteam ist in einem bestimmten Umfang zulässig; für die eigene wissenschaftliche Arbeit bestehen erweiterte Möglichkeiten. Qualitätssicherung innerhalb eines eng begrenzten Kreises ist ein wichtiger Anwendungsfall.
  • § 60d Text und Data Mining: Erlaubt Vervielfältigungen für TDM auf Basis rechtmäßig zugänglicher Inhalte. Korpora dürfen zu Forschungszwecken erstellt, sicher gespeichert und kontrolliert zugänglich gemacht werden.
  • §§ 60e, 60f Bibliotheken, Archive, Museen, Bildungseinrichtungen: Erlauben u. a. Digitalisierung zum Erhalt, elektronische Leseplätze sowie Dokumentlieferungen in definierten Grenzen.
  • § 60g Vertrag vs. Schranke: Entgegenstehende Vertragsklauseln sind grundsätzlich wirkungslos; enge Ausnahmen (etwa bei bestimmten Terminal- oder Liefermodellen) sollten bekannt sein.
  • § 60h Vergütung: Nutzung nach den Schranken ist regelmäßig vergütungspflichtig; in der Praxis erfolgt die Abrechnung häufig zentral über Verwertungsgesellschaften.

Verzahnung mit allgemeinen Schranken – was alternativ greifen kann

Die §§ 60a ff. sind kein isoliertes System. Allgemeine Schranken können parallel oder alternativ einschlägig sein und teilweise öffentlichkeitsgeeignete Lösungen bieten:

  • Zitatrecht (§ 51 UrhG): Für belegende oder erörternde Zitate im eigenen Werk – auch außerhalb geschlossener Systeme, wenn die Zweckbindung gewahrt bleibt.
  • Karikatur, Parodie, Pastiche (§ 51a UrhG): Für transformative Nutzungen mit eigenständigem Ausdruck.
  • Unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG): Wenn fremde Inhalte nur beiläufig erscheinen.
  • Allgemeines TDM (§ 44b UrhG): Neben § 60d einschlägig, mit eigenen Voraussetzungen (insbesondere Opt-out-Möglichkeiten von Rechteinhabern).

Praktische Konsequenz

Wählen Sie die passende Rechtsgrundlage nach Zweck und Setting: In geschützten Lehr- und Forschungskontexten bieten §§ 60a–60d regelmäßig klare Leitplanken. Für öffentliche Inhalte kann das Zitatrecht oder eine transformative Nutzung geeigneter sein. Verträge hebeln die Schranken in der Regel nicht ausspezielle Ausnahmen sollten jedoch im Blick bleiben.

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Zentrale Begriffe & Voraussetzungen

„Bildungseinrichtung“ (§ 60a Abs. 4)
Als Bildungseinrichtung gelten vor allem Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der beruflichen Bildung und Weiterbildung, in der Regel staatlich oder staatlich anerkannt. Maßgeblich ist, dass institutionalisierter Unterricht stattfindet und die Nutzung dem Bildungsauftrag dient. Private Lernangebote ohne institutionellen Rahmen fallen in der Praxis häufig nicht darunter.
Praxisrelevant: Auf die Trägerschaft (öffentlich/privat) kommt es weniger an als auf die Anerkennung und den formalen Bildungszweck. Kooperationsprojekte mit externen Partnern können erfasst sein, sofern die Nutzung innerhalb der Bildungseinrichtung und für deren Lehrzwecke erfolgt.

„Gesicherte elektronische Umgebungen“

Gemeint sind nicht-öffentliche, geschützte Systeme, in denen Materialien nur dem legitimierten Personenkreis zugänglich sind. Typische Beispiele sind LMS (z. B. Moodle, ILIAS), Intranets, institutionsbezogene Cloud-Bereiche oder passwortgeschützte Kursordner.
Worauf es ankommt:

  • Authentifizierung: Zugang nur für Teilnehmende, Lehrende und Prüfer der konkreten Veranstaltung bzw. den Projektkreis in der Forschung
  • Zugriffskontrolle: Keine öffentlichen Links, keine Indexierung durch Suchmaschinen
  • Organisatorische Sicherungen: Rollen- und Rechtekonzept, zeitliche Befristung des Zugriffs, Dokumentation der Freigaben
  • Weitergabeschutz: Uploads/Downloads auf das Erforderliche begrenzen; Weiterleitung außerhalb des Kreises vermeiden

Nicht-kommerzieller Zweck, abgegrenzter Nutzerkreis

Die Schranken sind auf nicht-kommerzielle Nutzungen ausgerichtet. Unterricht, Prüfungsvorbereitung, interne Lehr- und Forschungsprozesse sind typischerweise erfasst. Sobald Einnahmeerzielung oder öffentliche Vermarktung im Vordergrund steht, ist besondere Vorsicht geboten.
Der Nutzerkreis muss abgegrenzt sein:

  • Lehre: Teilnehmende einer konkreten Veranstaltung, Lehrende und Prüfer derselben Einrichtung
  • Forschung: Mitglieder des Projektteams, ggf. eng eingebundene Kooperationspartner
  • Gedächtnisinstitutionen: Nutzende an elektronischen Leseplätzen oder im Rahmen zulässiger Dokumentlieferungen
    Merksatz: Je kleiner und zwecknäher der Kreis, desto eher greift die Schranke.

Quellenangabe & Änderungsverbot (Querschnittsregeln)

Bei Nutzungen nach den §§ 60a ff. gilt grundsätzlich: Quelle nennen und – soweit vorhanden – Urheberbezeichnung übernehmen. Das stärkt die Transparenz und ist rechtlich regelmäßig erforderlich.

Änderungen nur zweckbedingt und kenntlich: Zweckbedingte Änderungen – insbesondere an Sprachwerken – sind zulässig, müssen jedoch deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden (§ 62 Abs. 4 UrhG). Daneben gilt das allgemeine Änderungsverbot unverändert fort (§ 62 Abs. 1 UrhG).

• Zulässige Anpassungen: technische Formatwechsel, Auflösung, dezente didaktische Hervorhebungen, maßvolle Zuschnitte – jeweils ohne Sinnverfälschung und mit Kennzeichnung der Änderung.

• Unzulässig: inhaltliche Veränderungen, die Sinngehalt oder Werkcharakter verschieben/entstellen.

• Praxisroutine: Quelle prüfen, Urheberbezeichnung übernehmen, Änderungen sichtbar kennzeichnen und Bearbeitungsschritte dokumentieren; im Zweifel innerhalb der gesicherten Umgebung zusätzlich auf die Originalfassung verlinken.

Kurz-Check vor jeder Nutzung

  • Zweck: Unterricht, Prüfung oder interne Forschung?
  • Institution: Fällt Ihr Setting unter Bildungseinrichtung im oben genannten Sinne?
  • Kreis: Abgegrenzt und rechtmäßig authentifiziert?
  • Umgebung: Gesichert und nicht öffentlich?
  • Pflichten: Quellenangabe übernommen, keine Verfälschung?

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Unterricht und Lehre (§ 60a)

Was Lehrkräfte und Prüfer an derselben Einrichtung bereitstellen dürfen

Zulässig ist die Bereitstellung von Inhalten für Unterricht, Lehre und Prüfungen innerhalb derselben Bildungseinrichtung – typischerweise für Teilnehmende, Lehrende und Prüfer der konkreten Veranstaltung. Im Mittelpunkt steht die nicht-kommerzielle Nutzung zur Veranschaulichung des Stoffes. Regelmäßig erlaubt sind bei veröffentlichten Werken Vervielfältigungen, Verbreitung und öffentliches Zugänglichmachen bis 15 %, jeweils in gesicherten Systemen und für den abgegrenzten Kreis.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Öffentlichkeit: Offene Webseiten, soziale Medien oder frei zugängliche Clouds sind keine zulässige Bereitstellungsumgebung nach § 60a.

Zulässige Vollnutzungen

Neben der üblichen ausschnittsweisen Nutzung erlaubt § 60a vollständige Verwendung bestimmter Werkarten. In der Praxis besonders relevant:

  • Abbildungen (z. B. Fotos, Grafiken, Schaubilder) für Lehr- und Prüfungszwecke
  • Einzelne Beiträge aus Zeitschriften für die jeweilige Veranstaltung
  • Werke geringen Umfangs
    Diese Privilegien gelten innerhalb der Rahmenvorgaben von § 60a (Zweck, Nutzerkreis, Umgebung, Quellenangabe) und nicht für eine öffentliche Weiterverbreitung.

Unzulässige Nutzungen

Auch im Lehrkontext gibt es klare Grenzen:

  • Schulbuch-Ausnahme an Schulen (§ 60a Abs. 3 Nr. 2): Die Nutzung von Werken, die ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, ist an Schulen nicht durch § 60a gedeckt. In Hochschulkontexten gilt diese spezielle Ausnahme nicht; dort sind die allgemeinen Nutzungsgrenzen zu beachten.
  • Notenblätter: Vervielfältigungen grafischer Notationen (Noten) sind grundsätzlich ausgeschlossen; zulässig sind sie nur, soweit sie für die öffentliche Zugänglichmachung nach § 60a Abs. 1 oder 2 erforderlich sind (technisch notwendige Zwischenschritte beim Upload in die geschützte Umgebung).
  • Offene Bereitstellung: Uploads in öffentlich zugängliche Plattformen (z. B. Websites, YouTube) sind nicht vom Unterrichtsprivileg umfasst.
  • Zweckfremde Nutzung: Inhalte für andere, wirtschaftliche oder repräsentative Zwecke (z. B. Öffentlichkeitsarbeit) fallen nicht unter § 60a.

E-Learning & Fernunterricht: Bereitstellung in geschützten Umgebungen

Digitale Materialien gehören in gesicherte elektronische Umgebungen mit Authenti­fizierung und Rechtemanagement (LMS, passwortgeschützte Kursordner, Intranet). Achten Sie auf:

  • Konkreter Kursbezug: Zugriff nur für die Teilnehmenden, Lehrenden und Prüfer
  • Zugriffsdauer: Zeitlich befristete Freigaben (Semesterende/Prüfungsphase)
  • Technische Sicherungen: Keine öffentlichen Links, keine Suchmaschinen-Indexierung
  • Dokumentation: Quelle, Werkart, Zweck und Umfang festhalten

Praxistipp: Kleiner, kursbezogener Kreis statt offene Plattform

Je kleiner und definierter der Kreis, desto rechtssicherer die Nutzung. Statt Materialien breit in der Institution oder öffentlich zu verteilen, verorten Sie sie kursgenau im LMS, begrenzen die Zugriffszeit und kennzeichnen die Quelle. So bleiben Sie innerhalb der Schranke, reduzieren Risiken und schaffen nachvollziehbare Prozesse.

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Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b)

Was Hersteller von Sammlungen (z. B. Arbeitshefte) dürfen

Unter § 60b fallen Anbieter, die Unterrichts- und Lehrmedien erstellen – etwa Arbeitshefte, Lesebücher, Prüfungsaufgaben oder digitale Lernmodule. Sie dürfen dafür kleine Teile fremder Werke sowie bestimmte Werkarten vollständig übernehmen, um Inhalte didaktisch zu veranschaulichen. Das umfasst typischerweise Vervielfältigung, Verbreitung und – bei digitalen Produkten – das öffentliche Zugänglichmachen innerhalb des Lehrmediums. Entscheidend ist, dass die Nutzung zweckgebunden bleibt, angemessen begrenzt ist und Pflichtangaben (Quelle, Urheberbezeichnung) eingehalten werden. In der Praxis wird die Nutzung vergütungspflichtig über Verwertungsgesellschaften abgerechnet.

Abgrenzung zu § 60a (eigene Lehrmaterialien vs. Verlagsprodukte)

§ 60a adressiert Lehrkräfte und Prüfer innerhalb einer Bildungseinrichtung. Er erlaubt das kursbezogene Bereitstellen in gesicherten Umgebungen für einen abgegrenzten Nutzerkreis (z. B. LMS). § 60b zielt dagegen auf vervielfältigte Produkte, die als eigenständige Lehrmedien in Unterricht und Prüfung eingesetzt werden. Daraus folgen wichtige Unterschiede:

  • Adressatenkreis: § 60a betrifft interne Nutzung (Teilnehmende, Lehrende, Prüfer), § 60b die Erstellung/Verbreitung von Medien, die außerhalb des konkreten Kurses genutzt oder institutionell angeschafft werden.
  • Umfangslogik: § 60a kennt kursbezogene Grenzen; § 60b erlaubt die Übernahme nur in begrenztem Umfang je Werk und privilegiert bestimmte Vollnutzungen.
  • Rechtsfolgen: Bei § 60a steht die Nicht-Öffentlichkeit im Vordergrund; bei § 60b spielen klare Quellenkennzeichnung und Vergütung im Produkt eine größere Rolle.

Kennzeichnungspflichten und Umfang

Für Unterrichts- und Lehrmedien gilt quer durch die Schranken: Quelle angeben und Urheberbezeichnung übernehmen. Das ist nicht nur rechtlich geboten, sondern erhöht die Transparenz für Lehrkräfte und Lernende. Bewährt haben sich:

  • Quellenverzeichnis im Impressum bzw. am Modulende
  • Werklisten mit Autor, Titel, Erscheinungsjahr, Verlag/Anbieter, Fundstelle/URL
  • Trennung von OER/Creative-Commons-Material und klassischen Verlagswerken
  • Dokumentation des verwendeten Umfangs je Werk (intern)

Zum zulässigen Umfang gilt als Leitlinie: kleine Teile eines Werkes dürfen übernommen werden; vollständig zulässig sind regelmäßig Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift sowie Werke geringen Umfangs. Die Übernahme muss zweckangemessen bleiben; kumulative Zusammenstellungen dürfen nicht dazu führen, dass faktisch umfangreiche Teile eines Werkes ersetzt werden. Bei Filmwerken, Musikaufnahmen und grafischer Notation gelten erfahrungsgemäß engere Spielräume; setzen Sie hier bevorzugt kurze, zwecknotwendige Ausschnitte oder lizenzierte Alternativen ein.

Besondere Vorsicht: Schulbuch-Sonderfall und Notenblätter

Werke, die speziell für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind (Schulbücher), sind besonders geschützt. Die Übernahme von Inhalten aus Schulbüchern in Unterrichts- und Lehrmedien ist regelmäßig nicht durch die Schranke abgedeckt; hier ist eine Lizenz erforderlich. Notenblätter bleiben ebenfalls restriktiv – nutzen Sie lizenzierte Ausgaben oder rechtssichere Alternativen.

Praxisempfehlungen für Verlage, EdTech-Anbieter und Autorenteams

  • Didaktische Notwendigkeit dokumentieren: Warum braucht es genau diesen Ausschnitt/diese Abbildung?
  • Umfang sauber tracken: Intern pro Werk festhalten, wie viel übernommen wurde.
  • Quellen sichtbar machen: Einheitliche Quellen- und Urheberangaben direkt am Material und zusätzlich gesammelt im Impressum.
  • Lizenzalternativen prüfen: OER/CC-Material bevorzugen, wenn Qualität und Lernziel passen.
  • Sensible Werkarten minimieren: Bei Schulbüchern, Noten und audiovisuellen Inhalten frühzeitig Lizenzwege klären.
  • Qualitätssicherung etablieren: Rechte-Check vor Manuskriptabgabe, Freigabeprozess vor Satz/Release, Stichproben nach Veröffentlichung.

Kurz gesagt: § 60b ermöglicht praxisnahe Zitate in Lehrmedien, setzt aber auf klare Grenzen, sichtbare Quellenangaben und saubere Vergütung. Wer diese Leitplanken als Produktstandard etabliert, reduziert Risiken und beschleunigt Redaktionsprozesse.

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Wissenschaftliche Forschung (§ 60c)

Erlaubte Nutzungen für nicht-kommerzielle Forschung

§ 60c eröffnet Forschungsteams zweckgebundene Nutzungen, wenn ein wissenschaftliches Ziel verfolgt wird und keine kommerzielle Verwertung im Vordergrund steht. Erlaubt sind insbesondere Vervielfältigungen (z. B. Scan, Download, Kopie) und das Bereitstellen für einen abgegrenzten Projektkreis – etwa im institutsinternen System oder einem geschützten Kollaborationsraum. Entscheidend sind Zwecknähe, bedarfsgerechter Umfang und Nicht-Öffentlichkeit. Für Qualitätssicherung, Peer-Feedback oder Reproduzierbarkeit lässt sich der Zugriff regelmäßig auf die hierfür unmittelbar eingebundenen Personen erweitern, sofern der Kreis eng begrenzt bleibt.

Eigene wissenschaftliche Forschung (§ 60c Abs. 2)

Für die eigene Forschung dürfen bis zu 75 % eines Werkes vervielfältigt werden; Werke geringen Umfangs, Abbildungen, einzelne Zeitschriftenbeiträge sowie vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden. Für das Teilen mit einem abgegrenzten Forscherkreis gilt i. d. R. die 15 %-Grenze (§ 60c Abs. 1).

Vollnutzung bestimmter Werkarten

Wie in der Lehre existieren auch für die Forschung privilegierte Vollnutzungen. Abbildungen (z. B. Fotos, Grafiken, Diagramme), einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift sowie Werke geringen Umfangs dürfen in der Regel vollständig genutzt werden, wenn Zweck, Kreis und Setting stimmen. Bei vergriffenen Werken kommen in der Praxis zusätzlich spezielle Regelungen und Bibliotheksprozesse in Betracht; eine vollständige Nutzung kann sich dann eher aus diesen Sonderregimen als unmittelbar aus § 60c ergeben. Für Film-, Musik- und Notenmaterial gelten erfahrungsgemäß engere Grenzen – hier empfiehlt sich eine sparsame, zwecknotwendige Nutzung oder die Lizenzierung.

Praxistipp: Zugriff auf abgegrenzte Forscherkreise beschränken

Richten Sie Projektmaterialien in einer gesicherten elektronischen Umgebung ein und beschränken Sie den Zugriff auf die unmittelbar beteiligten Personen. Legen Sie Rollen und Rechte fest (Leitung, Team, Review), protokollieren Sie Freigaben und befristen Sie Zugriffe bis zum Projektende. Quellenangaben übernehmen, inhaltliche Verfälschungen vermeiden und Bearbeitungsschritte dokumentieren – so bleibt die Nutzung nachvollziehbar und rechtssicher.

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Text und Data Mining (§ 60d in Verbindung mit § 44b)

Wer berechtigt ist (Forschungsorganisationen, Bibliotheken, einzelne Wissenschaftler)

Für wissenschaftliche Forschung eröffnet § 60d Spielräume vor allem für Forschungsorganisationen (z. B. Hochschulen, außeruniversitäre Institute) und Einrichtungen des kulturellen Erbes (Bibliotheken, Archive, Museen). Einzelne Wissenschaftler können TDM regelmäßig nutzen, wenn sie in diesen Strukturen forschen oder im Rahmen eines entsprechenden Projekts handeln. Daneben erlaubt § 44b allgemeines TDM für Nutzer mit rechtmäßigem Zugang zu Inhalten – sofern Rechteinhaber keinen maschinell erkennbaren Vorbehalt erklärt haben. Praktisch bedeutet das: Forschung profitiert von einem robusten Privileg (§ 60d), während allgemeines TDM (§ 44b) zusätzlich möglich ist, aber Opt-outs der Rechteinhaber zu respektieren sind.

Erstellung, Aufbewahrung und Teilen von Korpora (Qualitätssicherung, Peer-Zugriff)

Sie dürfen Arbeitskopien erstellen und Korpora bilden, wenn Inhalte rechtmäßig zugänglich sind (z. B. lizenziertes E-Journal, Open-Access, käuflich erworbene Datenbank, frei zugängliche Website ohne Umgehung von Schutzmaßnahmen).
Worauf es ankommt:

  • Zweckbindung: Die Extraktion von Text- und Datenmustern dient einem konkreten Forschungs- oder Analysezweck.
  • Aufbewahrung: Für Forschung nach § 60d ist eine längere Aufbewahrung zulässig, soweit erforderlich (z. B. Reproduzierbarkeit, Anschlussprojekte). Beim allgemeinen TDM nach § 44b ist die Aufbewahrung zweckgebunden und regelmäßig zeitlich begrenzt.
  • Peer-/Review-Zugriff: Begrenztes Teilen mit unmittelbar Beteiligten ist möglich (Qualitätssicherung, Peer-Review, Replikation). Offene Bereitstellungen des vollständigen Korpus sind nicht von der Schranke gedeckt, es sei denn, die Rechte erlauben dies gesondert (z. B. spezifische Lizenzen, OER).
  • Ergebnisnutzung: Erkenntnisse, Modelle, Features dürfen grundsätzlich veröffentlicht werden; Rohdaten bleiben geschützt, sofern keine weitergehenden Rechte bestehen.

Sicherheitsvorkehrungen & organisatorische Maßnahmen

Damit TDM rechtssicher bleibt, braucht es technische und organisatorische Leitplanken:

  • Gesicherte Umgebung: Zugriff nur für den definierten Projektkreis (Rollen-/Rechtemanagement, 2-Faktor-Login, IP-Restriktionen).
  • Trennung der Daten: Rohkorpus, Bearbeitungsergebnisse und veröffentlichungsfähige Artefakte getrennt speichern; Exportpfade kontrollieren.
  • Opt-outs beachten: Maschinenlesbare Vorbehalte (z. B. in Metadaten, robots-ähnliche Signale, AGB-Hinweise) vor dem Crawl/Download prüfen und dokumentieren.
  • Protokollierung & Nachvollziehbarkeit: Hash-Werte, Zeitstempel, Versionierung und Zugriffslogs führen; Takedown-Prozess für Lösch- oder Sperrwünsche festlegen.
  • Lizenzen und Schutzmaßnahmen: Keine Umgehung technischer Schutzmaßnahmen; Zugänge (EZB/VPN/Verlagsportale) nur entsprechend der Nutzungsbedingungen verwenden.
  • Datenminimierung: Nur so viel herunterladen, speichern und teilen, wie für das konkrete Vorhaben erforderlich ist.

Praxistipp: TDM-Prozess früh dokumentieren (Quelle, Zweck, Zugriff)

Legen Sie vor Start eine kompakte Projektdokumentation an:

  • Quelle & Zugangsweg: URL/Plattform, Lizenzstatus, Nachweis des rechtmäßigen Zugangs
  • Zweck & Methode: Forschungsfrage, TDM-Technik (Parsing, Scraping, Embeddings, Modelltraining), erwartete Ergebnisse
  • Rechtecheck: Opt-out-Prüfung, technische Schutzmaßnahmen, ggf. Klärung mit Rechteinhabern
  • Zugriff & Rollen: Wer hat welche Rechte am Korpus? Wie lange?
  • Aufbewahrung & Veröffentlichung: Speicherort, Lösch-/Archivfristen, Umgang mit Rohdaten vs. Ergebnissen/Modellen
  • Kontakt & Takedown: Zuständige Person, Verfahren bei Beanstandungen

So stellen Sie sicher, dass Ihr TDM zweckgebunden, sicher und prüffähig bleibt – und dass Sie zwischen Forschungsprivileg (§ 60d) und allgemeinem TDM (§ 44b) sachgerecht unterscheiden.

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Bibliotheken (§ 60e)

Digitalisierung zu Erhalt/Katalogisierung, Bereitstellung an elektronischen Leseplätzen

Bibliotheken dürfen Bestände zu Erhalt, Restaurierung, Katalogisierung und Indexierung vervielfältigen – einschließlich Formatmigration (z. B. von analog zu digital). Ziel ist die Bestandssicherung und die auffindbare Erschließung, nicht die öffentliche Verbreitung.
Für Nutzer ist die Bereitstellung an elektronischen Leseplätzen zulässig. Diese Terminals stehen vor Ort in der Bibliothek und dienen Forschung und privatem Studium. Externe Zugriffe oder offene Links sind regelmäßig nicht erfasst. Praxisnah bedeutet das: Zugriff in den Räumen, Authentifizierung durch Bibliotheks- oder Gastkonto und klar begrenzte Sitzungen.

Einzelbestellungen/Dokumentlieferung: Rahmen & Grenzen

Auf Einzelbestellung dürfen Bibliotheken Ausschnitte eines Werkes oder einzelne Zeitschriftenbeiträge als Kopie liefern – in Papierform oder elektronisch. In der Praxis wird häufig mit einem überschaubaren Umfang gearbeitet, etwa bis zu zehn Prozent eines Werkes oder ein einzelner Beitrag aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift. Die Nutzung erfolgt nicht-kommerziell und zweckgebunden.
Wichtig ist die Lizenzprüfung: Existiert für die gewünschte Nutzung ein zumutbares Lizenzangebot, kann die Bibliothek darauf verweisen oder über diese Lizenz liefern. Zudem sind vertragliche Regelungen bei bestimmten Liefermodellen zu beachten.

Ausdrucks-/Speicherumfang am Terminal

An elektronischen Leseplätzen dürfen Nutzer in begrenztem Umfang Ausdrucke oder Speicherkopien für den Eigengebrauch anfertigen. Üblich sind kleine Teile eines Werkes oder einzelne Beiträge, nicht aber die vollständige Kopie umfangreicher Werke. Seriendrucke oder das systematische Abspeichern ganzer Bestände sollten technisch unterbunden werden.
Empfehlenswert sind Wasserzeichen, Seitenlimits, Session-Limits und Export-Logs, um die Zweckbindung und Verhältnismäßigkeit sicherzustellen.

Praxisleitplanken für Bibliotheken

  • Zweckklarheit: Erhalt, Erschließung, Forschung/Studium – keine öffentliche Verbreitung
  • Setting: Vor-Ort-Terminals mit Rechte- und Sitzungsmanagement
  • Umfang: Ausschnitte oder einzelne Beiträge statt Vollkopien
  • Lizenzcheck: Zumutbare Lizenzangebote prüfen und dokumentieren
  • Technik & Organisation: Download-/Drucklimits, Wasserzeichen, Protokolle
  • Transparenz: Quellenangaben übernehmen, Nutzungszweck und Lieferumfang dokumentieren

Merksatz: Je enger der Zweck und je stärker das Setting vor Ort abgesichert ist, desto tragfähiger ist die Nutzung nach § 60e.

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Archive, Museen & Bildungseinrichtungen (§ 60f)

Anknüpfung an § 60e

§ 60f überträgt die bibliothekarischen Befugnisse im Kern auf Archive, Museen und Bildungseinrichtungen. Im Mittelpunkt stehen Bestandserhalt, Katalogisierung/Indexierung und eine kontrollierte Einsichtnahme. Zulässig sind hierfür Vervielfältigungen, einschließlich Formatmigration (z. B. von analogen auf digitale Träger), soweit dies sachlich erforderlich ist. Für Nutzende darf der Zugriff vor Ort über elektronische Lese- bzw. Sichtplätze erfolgen – nicht öffentlich, authentifiziert und zweckgebunden.
Praktisch heißt das: Erhalt vor Verbreitung. Archiv- und Museumsbestände dürfen gesichert und erschlossen werden; die Einsicht erfolgt am Terminal innerhalb der Institution. Offene Online-Stellungen des Vollbestands werden von der Schranke nicht abgedeckt.

Besonderheiten für Film- und Tonerbe

Einrichtungen, die das audiovisuelle Kulturerbe bewahren (Filmarchive, Tonarchive, Mediatheken), benötigen häufig vollständige Sicherungskopien und Nutzungskopien. § 60f trägt dem Rechnung, indem preservation copies und technische Anpassungen zur Restaurierung, Konvertierung veralteter Formate oder zur Digitalisierung gedeckt sein können, sofern dies dem Erhalt und der Erschließung dient.
Für die Nutzung durch Dritte gilt: Sichtung ja, Öffent­lich­keits­verbreitung nein. Vor-Ort-Terminals oder interne Sichtung für Forschung und Studium sind regelmäßig möglich; öffentliche Vorführungen, Streaming oder Downloads erfordern separate Rechte. Bei besonders schutzbedürftigen Trägern (Nitrofilm, Magnetband) sind Mehrfachkopien zu Bestandssicherungszwecken sinnvoll – die Zugangssteuerung bleibt dabei entscheidend.

Was Sie organisatorisch beachten sollten

  • Gesichertes Setting: Zugang nur vor Ort über authentifizierte Terminals; Rollen-/Rechtemanagement für Mitarbeitende und Lesesäle.
  • Technische Sicherungen: Wasserzeichen, Seiten-/Zeitlimits, Exportkontrollen; keine Indexierung durch Suchmaschinen.
  • Dokumentation: Erhaltungsbedarf, Bearbeitungsschritte (Digitalisierung, Restaurierung), Zugriffsprotokolle und Lösch-/Archivfristen festhalten.
  • Abgrenzung zur Lizenznutzung: Für Reproduktionen über den engen Eigengebrauch hinaus, Vorführungen, Ausstellungen mit Werkwiedergabe oder Online-Bereitstellungen frühzeitig Lizenzwege prüfen.
  • Sensible Rechtekonstellationen: Bei vergriffenen, verwaisten oder unklar lizenzierten Werken eine Rechteprüfung etablieren und ggf. alternatives Material einsetzen.

Praxishinweis

Richten Sie ein zweistufiges Modell ein: Sicherung & Erschließung (intern, vollumfängliche Kopien für den Erhalt) und Nutzung (vor Ort, kontrolliert, zweckgebunden). Je enger der Zugriff gesteuert wird und je klarer der Erhaltungszweck dokumentiert ist, desto tragfähiger lässt sich § 60f einsetzen.

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Vertragliche Abbedingung (§ 60g)

Vorrang der Schranke gegenüber entgegenstehenden AGB/Lizenzen

Die Schranken der §§ 60a–60f sind grundsätzlich zwingend: Verträge, AGB oder Lizenzbedingungen, die die gesetzlich erlaubten Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Gedächtnisinstitutionen einschränken oder ausschließen, sind regelmäßig unwirksam. Für die Praxis heißt das: Wenn Ihre Nutzung vom Zweck, Umfang, Nutzerkreis und Setting her in die Schranke fällt, kann sie nicht einfach durch eine entgegenstehende Klausel „wegverhandelt“ werden. Das verschafft Einrichtungen Planungssicherheit und verhindert, dass zentrale Lehr- und Forschungsprozesse an pauschalen Vertragsverboten scheitern.

Ausnahmefälle (Terminals/Dokumentlieferung)

Von diesem Grundsatz macht das Gesetz enge Ausnahmen, vor allem im Umfeld von elektronischen Leseplätzen und der Einzellieferung von Kopien durch Bibliotheken:

  • Elektronische Leseplätze: Wenn Rechteinhaber für bestimmte Inhalte zumutbare Lizenzmodelle bereitstellen, können vertragliche Regelungen den Zugriffsumfang an den Terminals konkretisieren. In der Praxis betrifft das etwa E-Journals oder Datenbanken, bei denen Nutzungsarten und Exportmöglichkeiten fein eingestellt sind.
  • Dokumentlieferung: Für die Einzelbestellung von Aufsätzen oder Werkteilen dürfen Bibliotheken Kopien liefern. Besteht jedoch ein passendes Lizenzangebot für genau diese Nutzung, kann die Bibliothek auf lizenzgestützte Wege verweisen. Dadurch lässt sich die Vergütung sachgerecht abbilden und der Lieferweg klar steuern.

Was heißt das für Ihren Alltag?

  • Schranke zuerst prüfen: Erfüllt Ihre Nutzung Zweck, Kreis, Umfang und Setting, greifen die Schranken regelmäßig unabhängig von AGB.
  • Lizenzlage klären, wo nötig: Bei Terminals und Dokumentlieferung prüfen Sie, ob es ein zumutbares, passgenaues Lizenzangebot gibt – dieses kann vorrangig sein.
  • Transparenz schaffen: Kennzeichnen Sie Schrankenfälle intern (z. B. im LMS, in Arbeitsanweisungen) und dokumentieren Sie, wenn Sie ausnahmsweise lizenzbasiert vorgehen.
  • Standardklauseln einführen: In Beschaffungs- und Lizenzprozessen lohnt sich ein Hinweis auf die Unabdingbarkeit der §§ 60a–60f sowie eine saubere Trennung zwischen Schrankenfällen und Lizenzfällen.
  • Risiken minimieren: Bei unklarer Lage hilft ein eng begrenzter Zugriff, zeitliche Befristung und die Nutzung gesicherter Umgebungen bis zur finalen Klärung.

Merksatz: Die Schranken sind der Regelfall – nur in eng beschriebenen Konstellationen können spezifische Lizenzangebote den Vorrang haben.

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Vergütung (§ 60h)

Wer zahlt, wofür und wie (pauschal vs. nutzungsabhängig)

Für Nutzungen nach den §§ 60a–60f ist grundsätzlich eine angemessene Vergütung zu entrichten. Adressat ist nicht die einzelne Lehrkraft oder der/die Forschende, sondern in der Regel die Einrichtung bzw. ihr Träger (z. B. Land, Kommune, Hochschule, Schulträger). Geltend gemacht wird die Vergütung durch Verwertungsgesellschaften (typischerweise VG Wort, VG Bild-Kunst, ggf. GEMA).

In der Praxis begegnen Ihnen vor allem zwei Modelle:

  • Pauschalvergütung: Einrichtungen schließen Gesamtverträge/Rahmenvereinbarungen. Abgerechnet wird ohne Einzelmeldung, z. B. nach Institutionstyp, Nutzerzahlen oder Geräten/Terminals. Vorteil: geringer Verwaltungsaufwand, klare Kalkulierbarkeit.
  • Nutzungsabhängige Vergütung: Bestimmte Nutzungen werden gemeldet oder stichprobenhaft erfasst (z. B. Seitenumfänge in LMS, Anzahl gelieferter Aufsätze, Kopien/Scans). Vorteil: präzisere Kostenverteilung, Nachteil: Meldepflichten und Prozessaufwand.

Wichtig: Welche Handlungen genau vergütungspflichtig sind (z. B. digitale Bereitstellung im LMS, Dokumentlieferung, Ausdrucke/Speichern am Terminal), ergibt sich aus Gesetz und den jeweils geltenden Verträgen/Tarifen. Einrichtungen sollten ihre interne Richtlinie mit Beispielen hinterlegen.

Vergütungsfreie Konstellationen

Nicht jede Nutzung löst eine Vergütung aus. Häufig vergütungsfrei sind insbesondere:

  • Gemeinfreie Werke (Schutz erloschen)
  • Eigene Werke der Lehrenden/Forschenden, sofern keine Rechte an Dritte übertragen wurden
  • Offene Lizenzen (OER/CC), soweit die Lizenzbedingungen (z. B. Namensnennung) eingehalten werden
  • Bloßes Verlinken auf rechtmäßig zugängliche Inhalte (kein Upload/keine Kopie)
  • Nutzungen nach anderen vergütungsfreien Schranken, etwa Zitatrecht oder unwesentliches Beiwerk, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind
  • Vertraglich voll lizenzierte Inhalte (Site-/Campuslizenzen), bei denen die Vergütung bereits im Lizenzentgelt enthalten ist und keine zusätzliche Schrankenvergütung anfällt

Grenzfälle im Blick behalten

  • Kumulative Ausschnittnutzung: Viele kleine Teile dürfen nicht dazu führen, dass ein Werk faktisch ersetzt wird.
  • Schulbuch- und Notenbereich: Hier gelten engere Spielräume; häufig ist eine gesonderte Lizenz erforderlich, trotz Unterrichtskontexts.
  • Öffentliche Bereitstellung: Offene Plattformen sind keine Schranken-Settings; hierfür braucht es eigene Rechte.

Praxistipp: Zentrale Abrechnung in der Einrichtung organisieren

  • Verantwortung bündeln: Benennen Sie eine Kontaktstelle Rechte & Lizenzen (Bibliothek/Rechtsabteilung).
  • Verträge hinterlegen: Gesamtverträge/Tarife zentral dokumentieren; Geltungsbereich und Meldepflichten klar kommunizieren.
  • Meldeprozesse vereinfachen: Niedrigschwellige Formulare oder LMS-Workflows für nutzungsabhängige Meldungen, Stichproben sauber organisieren.
  • Positiv-/Negativlisten führen: Beispiele für vergütungsfreie vs. vergütungspflichtige Nutzungen mit Werkarten und Umfangsgrenzen.
  • Schulungen & Checklisten: Kurzleitfäden für Lehrende/Forschende, inkl. Quellenangabe, Umfang, Setting und Lebenszyklus der Materialien.
  • Controlling & Audit: Regelmäßige Stichproben, Log-Checks an Terminals, Reporting an die Trägerstellen.

Merksatz: Vergütung gehört im Bildungs- und Forschungskontext oft dazu – gut organisierte Pauschal- oder Meldeverfahren halten den Aufwand für Lehrende und Forschende gering und sorgen für Rechtssicherheit.

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Häufige Fehler & Risiken

Zu offene Veröffentlichung

Problem: Materialien werden außerhalb gesicherter Umgebungen geteilt – etwa per offenem Link, auf der Website, in Social Media oder in frei zugänglichen Clouds. Damit verlassen Sie den abgegrenzten Nutzerkreis und die Schranke greift regelmäßig nicht mehr.
So minimieren Sie das Risiko:

  • Nur in gesicherten elektronischen Umgebungen bereitstellen (LMS, Intranet, geschützte Teamordner)
  • Zugriff begrenzen: Kurs-/Projektbezug, Rollenrechte, zeitliche Befristung
  • Keine offenen Links, keine Indexierung durch Suchmaschinen
  • Lebenszyklus steuern: Nach Kurs-/Projektende sperren oder entfernen

Überschreiten des zulässigen Umfangs

Problem: Ausschnitte werden zu groß gewählt oder kumuliert, bis sie faktisch das Originalwerk ersetzen. Auch häufige Mehrfachnutzung derselben Quelle kann zu Übernutzung führen.
So minimieren Sie das Risiko:

  • Pro Werk Umfang festhalten (interne Notiz im Kurs/Projekt)
  • Privilegierte Vollnutzungen nur dort einsetzen, wo sie tatsächlich vorgesehen sind
  • Bei Bedarf lizenzieren, statt „am Limit“ zu operieren
  • Kumulierung vermeiden: Gleichwertige Alternativen (z. B. OER) einbeziehen

Fehlende Quellenangabe

Problem: Die Pflicht zur Quellen- und Urheberangabe wird übersehen oder in Metadaten „versteckt“. Das schwächt die Rechtsgrundlage und erschwert Nachvollziehbarkeit.
So minimieren Sie das Risiko:

  • Direkt am Material angeben (Autor, Titel, Fundstelle/URL; bei Bildern ggf. Bildquelle)
  • Vorlagen im LMS nutzen (Baustein „Quellenangabe“ fix enthalten)
  • Unverfälschtheit wahren: Nur technisch-didaktische Anpassungen, keine Sinnänderung

Nutzung von Schulbuchinhalten im Schulkontext ohne Lizenz

Problem: Inhalte aus Schulbüchern oder vergleichbaren Unterrichtswerken werden kopiert oder digital bereitgestellt, obwohl in diesem Bereich enge Grenzen gelten.
So minimieren Sie das Risiko:

  • Schulbuchinhalte grundsätzlich gesondert prüfen; häufig ist eine Lizenz erforderlich
  • Alternativen nutzen: eigene Materialien, OER/CC-Inhalte, Verlagslizenzen oder speziell freigegebene Auszüge
  • Wenn Einsatz unvermeidbar: Lizenzwege frühzeitig klären, umfangsarm arbeiten und Zugriff streng begrenzen

Merksatz: Je kleiner der Kreis, je klarer der Zweck und je sauberer die Quelle, desto tragfähiger die Nutzung.

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FAQ aus der Praxis

Vorlesungsaufzeichnung mit Fremdbildern

Darf eine Vorlesung mit eingebundenen Bildern aufgezeichnet und im LMS bereitgestellt werden? Ja, wenn die Aufzeichnung ausschließlich in einer gesicherten elektronischen Umgebung für den kursbezogenen Kreis zugänglich ist und Quellenangaben übernommen werden. Nein für eine öffentliche Veröffentlichung (Website, YouTube). Für offene Formate brauchen Sie eigene Rechte, OER/CC-Material oder ein tragfähiges Zitat. Praktisch bewährt sich, zwei Fassungen zu produzieren: eine interne Vollfassung und eine öffentliche Version ohne fremde Bilder bzw. mit lizenzierten Alternativen.

MOOCs & YouTube

§ 60a deckt keine offenen Angebote ab. Für MOOCs auf öffentlichen Plattformen gilt: Entweder lizenzieren Sie die genutzten Inhalte, verwenden OER/CC oder arbeiten eng mit dem Zitatrecht (nur, soweit das Material die eigene Darstellung belegt und zweckangemessen eingebunden ist). Uploads kompletter Abbildungen oder langer Textauszüge ohne passende Rechtsgrundlage sollten vermieden werden. Sicherer ist häufig das Verlinken auf rechtmäßig zugängliche Quellen statt ein Upload der Dateien.

Semesterapparate digital

Digitale Semesterapparate im LMS sind zulässig, wenn der Zugriff auf Teilnehmende, Lehrende und Prüfer beschränkt bleibt und die Umfangsgrenzen eingehalten werden. Regelmäßig erlaubt sind Ausschnitte bis zu einem angemessenen Prozentsatz und privilegierte Vollnutzungen (etwa Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, Werke geringen Umfangs). Wichtig: Materialien klar dem Kurs zuordnen, Quellen nennen, Zugriffe zeitlich befristen (z. B. bis Semesterende) und Kumulierung vermeiden, die das Originalwerk faktisch ersetzt.

Cloud-Speicherung & Zugriff von außen

Zulässig ist die Nutzung einer institutionellen Cloud mit Login, Rollen-/Rechtemanagement und deaktivierter Öffentlichkeit. Private Filehoster mit offenen Links sind problematisch. Achten Sie auf starke Authentifizierung, zeitlich befristete Freigaben, Download-Limits und keine Indexierung durch Suchmaschinen. Merke: Gesicherte Umgebung bleibt auch in der Cloud das Leitprinzip; öffentliche Freigaben sind zu vermeiden.

Prüfungen und Präsentationen mit Werken Dritter

In Prüfungen dürfen Ausschnitte und privilegierte Vollnutzungen kurs- und zweckbezogen gezeigt werden, sofern die Präsentation nicht öffentlich ist und nur der berechtigte Kreis zugreift. Gleiches gilt für Studierendenvorträge im Kurs. Sobald Folien oder Aufzeichnungen außerhalb des geschützten Rahmens veröffentlicht werden sollen, benötigen Sie eigene Rechte, OER/CC-Alternativen oder eine saubere Zitatlösung. Praxisregel: Präsentationsdateien nach der Prüfung im LMS belassen, nicht im offenen Web teilen.

Kurz gesagt: Gesichertes Setting, klarer Zweck, begrenzter Kreis, angemessener Umfang und saubere Quellenangaben – mit diesen fünf Bausteinen bleiben Sie in der Praxis regelmäßig auf der sicheren Seite.

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Fazit & Handlungsempfehlungen

Pragmatischer Rahmen mit klaren Leitplanken – so setzen Sie die Schranken regelkonform um

Die §§ 60a–60h UrhG geben praxisnahe Spielräume für Lehre, Prüfungen, Forschung und Gedächtnisinstitutionen. Entscheidend sind Zwecknähe, ein abgegrenzter Nutzerkreis, ein gesichertes Setting, angemessene Umfänge sowie Quellenangabe und Unverfälschtheit. Wer diese Punkte konsequent in Prozesse übersetzt, nutzt die Schranken rechtssicher und effizient.

Empfohlener Handlungsrahmen für Ihre Einrichtung

  • Governance klären: Eine verantwortliche Stelle „Rechte & Lizenzen“ benennen (Bibliothek/Rechtsabteilung) und interne Zuständigkeiten dokumentieren.
  • Policy & Prüfschema etablieren: Knappes Leitpapier mit Prüfpfad: Ziel → Nutzerkreis → Umfang → Setting → Pflichtangaben → Vergütung → Lebenszyklus.
  • Gesicherte Umgebungen nutzen: Material ausschließlich in LMS/Intranet mit Login bereitstellen; offene Links vermeiden, Zugriffsfristen setzen.
  • Rollen & Rechte steuern: Einschreibungen, Rollenmodelle, Ablaufdaten; kurs- bzw. projektgenaue Räume statt breit geteilter Ordner.
  • Material-Check vor Upload: Quelle, Werkart, Umfang, Pflichtangaben und ggf. Vergütung vorab prüfen; Vorlagen im LMS hinterlegen.
  • Vergütung zentral abwickeln: Gesamtverträge/Tarife hinterlegen, Meldewege vereinfachen, Stichproben planen.
  • Dokumentation & Nachvollziehbarkeit: Kurzvermerk pro Material (Quelle, Umfang, Zweck, Freigabedauer), Logs an Terminals/Cloud.
  • OER-Strategie aufbauen: Offene Lizenzen aktiv nutzen, Qualitätskriterien definieren, Materialpool mit sicheren Alternativen pflegen.
  • Sensibilisierung & Schulung: Kurzformate für Lehrkräfte, Forschungsteams, Bibliothekspersonal; Checklisten und Best-Practice-Beispiele bereitstellen.
  • Audit & Korrektur: Einmal pro Semester ein kompaktes Audit (Stichprobe Kursräume/Projekte), Korrekturprozess bei Abweichungen.
  • Verträge sauber gestalten: Beschaffung/Lizenzen mit Hinweis auf die Unabdingbarkeit der §§ 60a–60f; bei Terminals/Dokumentlieferung passende Lizenzwege prüfen.
  • TDM geordnet durchführen: Für § 60d/§ 44b TDM-Prozess dokumentieren (Quelle, Zweck, Zugriff), Opt-outs beachten, Korpora gesichert speichern.

Merksatz: Kleiner Kreis, klarer Zweck, geschütztes Setting, angemessener Umfang und saubere Quelle – damit sind Sie regelmäßig auf der sicheren Seite.

Wie wir Sie unterstützen (Audits, Leitfäden, Schulungen, Vertragsgestaltung)

  • Kurz-Audit & Roadmap: Aufnahme Ihrer aktuellen Praxis in Lehre, Forschung und Bibliothek; Risiken identifizieren, priorisierte Maßnahmen festlegen.
  • Schranken-Policy & Leitfäden: Erstellung einer praxisnahen Hausrichtlinie inkl. Checklisten, Vorlagen für Quellenangaben, Mustertexte für Kursräume und Terminals.
  • Schulungen & Micro-Trainings: Zielgruppenspezifische Formate für Lehrkräfte, Forschungsteams und Bibliothek/Archive – mit Fallbeispielen und Do’s & Don’ts.
  • TDM-Begleitung: Prozessdesign für § 60d/§ 44b, Dokumentationspakete, Governance für Korpora (Zugriff, Aufbewahrung, Takedown).
  • Vertrags- & Lizenzsupport: Standardklauseln zu § 60g, Prüfung von Lizenzangeboten bei Terminals/Dokumentlieferung, Campus-/Site-Lösungen.
  • Fortlaufende Begleitung: Sprechstunde für Einzelfragen, Review von Kursräumen/Repos, Update bei Rechts- und Tarifänderungen.

Mit klaren Regeln, schlanken Workflows und gesicherten Systemen lassen sich die Schranken zielgerichtet nutzen – rechtssicher, effizient und alltagstauglich.

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