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Schmerzensgeld wegen Fotoveröffentlichung

Arbeitsgericht Münster, Urteil vom 25.03.2021, Az. 3 Ca 391/20
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Arbeitsgericht Münster urteilte am 25.03.2021, dass einer Arbeitnehmerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR zustehe, wenn sie der Fotoveröffentlichung vorher nicht ausdrücklich zugestimmt habe. Auf dem Foto habe die ethnische Herkunft sowie die Hautfarbe der Arbeitnehmerin eine prominente Stellung eingenommen.

Einwilligung durch befristete Mitarbeiterin erforderlich?
Die Klägerin begehrte u.a. Entschädigung wegen Diskriminierung nach AGG. Die Klägerin war bei der Beklagten befristet für die Dauer eines Förderprogramms für exzellente Nachwuchswissenschaftler/innen in der Post Doc-Phase angestellt. Anfang 2018 fertigte die Beklagte auf Initiative der Marketingabteilung Fotos an, auch von der Klägerin. Zuvor wurde der Klägerin einer Einwilligungserklärung vorgelegt. Diese unterzeichnete die Klägerin jedoch nicht, sondern schrieb an den Rand „nicht für mein Aussehen“. Streitig war, ob die Kläger noch bei der Fotoaufnahme erklärte, Fotos bezogen auf ihren Aufgabenbereich zur Verfügung zu stellen, nicht aber bezogen auf ihre ethnische Herkunft. Später veröffentlichte die Beklagte eine Broschüre, in der auch ein Foto die Klägerin beim Unterricht zeigte. Zudem war eine zuhörende Studentin mit Kopftuch abgebildet. Das Bild war mit einem auf Englisch abgefassten Werbetext unterschrieben. Dieser verwies auf 550 Partnerschaften mit Universitäten weltweit und auf 3600 ausländische Studenten. Die Klägerin teilte daraufhin der Beklagten mit, mit der Bildnutzung nicht einverstanden zu sein. Ungefähr zwei Wochen später teilte man ihr mit, die Fotos seien gelöscht worden und würden nicht mehr verwendet.

Diskriminierende Fotoverwendung
Das Arbeitsgericht Münster befand, die Klägerin habe einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR. Der Entschädigungsanspruch ergebe sich entweder aus § 15 AGG oder aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, § 823 BGB iVm § 22 KUG. Die Beklagte habe unter Verstoß gegen die DSGVO und das Kunst-Urhebergesetz (KUG) ein Bild der Klägerin in einem auf ihre Hautfarbe bezogenen Zusammenhang ohne ihr schriftliches Einverständnis verwendet. Die Ethnie der Klägerin sei auf dem Bild die zentrale Aussage. Denn es werde für die Internationalität der Universität geworben. Die Aussage des Bildes sei: Bei uns unterrichten und lernen Menschen aus aller Herren Länder. Aus diesem Grund sei eine Person mit weißer Hautfarbe nicht herangezogen worden. Vielmehr habe das Bild der Klägerin gerade wegen ihrer Hautfarbe Verwendung gefunden.

Einwilligung und Aufklärung über Verwendungszweck
Die Beklagte hätte die Klägerin eine schriftliche Einwilligung abgeben lassen müssen und zuvor in Textform über den Zweck der Datenverarbeitung und ihr Widerrufsrecht aufklären müssen, so das Gericht weiter. Im Arbeitsverhältnis sei § 22 KUG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Einwilligung der Schriftform bedürfe. Die Klägerin sei auch nicht derartig untergeordnet auf dem Bild zu sehen, dass nach § 23 KUG eine schriftliche Einwilligung nicht erforderlich sei.

Arbeitsgericht Münster, Urteil vom 25.03.2021, Az. 3 Ca 391/20

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