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Schadensersatz für "geklaute" Domain

OLG Naumburg, Urteil vom 24. Juni 2010, Az. 1 U 20/10

Das Oberlandesgericht (OLG) in Naumburg hat mit seinem Urteil vom 24. Juni 2010 unter dem Az. 1 U 20/10 entschieden, dass es keine Namens- oder Markenrechtsverletzung darstellt, eine Internetadresse zu blockieren und dadurch die Nutzung des Markenrechts einer GbR zu behindern. Es liege dann eine zivilrechtliche Rechtsverletzung vor, die Schadensersatzansprüche gem. § 826 BGB nach sich ziehen kann.

Damit hat das OLG der Berufung der Beklagten stattgegeben und den Beklagten zu 1) verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der durch die Verletzung der Rechte an der Domain D seit Übertragung der Domain auf den Beklagten im Jahr 2003 und die Verletzung der Rechte an der Domain D1 seit der Übertragung der Domain auf die Beklagte im Jahr 2002 entstanden ist. Die Klage wird in den übrigen Punkten abgewiesen.
Das Landgericht habe zu Recht das klägerische Feststellungsinteresse bejaht. Der Schaden aus einer rechtswidrigen Übernahme der Domain-Inhaberschaft sei noch nicht bezifferbar, daher scheitere das Feststellungsinteresse nicht am Vorrang einer Leistungsklage.

Ein Schadensersatzanspruch nach den §§ 823 und 12 BGB, bestehe jedoch entgegen der landgerichtlichen Ansicht nicht. Es habe der GbR hinsichtlich der beiden Domains ein Namensrecht zugestanden, dieses sei durch die Übertragung der auf die GbR registrierten Domains jedoch nicht verletzt. Das bloße Innehaben der Domains ohne tatsächliche Nutzung stelle keine Nutzung einer Marke dar und beinhalte auch kein Namensrecht. Markenrechtliche Ansprüche seien also nicht verletzt worden, weil die Beklagten die Domains nie genutzt hätten. Dass die Beklagten der GbR die Nutzung der Rechte durch Blockade der Internetadressen erschwert haben, stelle an sich keine Verletzung des Namens- oder Markenrechts dar, sondern sei nur eine zivilrechtliche Rechtsverletzung. Es gehe dem Kläger letztlich nur um den Schadensersatz aufgrund der rechtswidrigen Übernahme der Internetadresse. Ein derartiger Anspruch ergebe sich aus § 826 BGB. Es liege eine sittenwidrige Verletzungshandlung vor. Der Beklagte ließ die Domains schon in 2002 bzw. 2003 registrieren. Ob die GbR gegenüber der DENIC Anspruch auf eine umgehende Rückübertragung gehabt hätte, wie es die Beklagten vortragen, ändere nichts am schädigenden Verhalten des Beklagten als solchem. Die Frage der Wirksamkeit sei höchstens von Belang, wenn es darum ginge, inwieweit der Schaden reduziert hätte werden können. Dies könne jedoch offen bleiben, weil lediglich noch über den Feststellungsantrag entschieden werden müsse. Es sei jedenfalls nachvollziehbar, dass der Klägerin ein Schaden durch die Entziehung der Internet-Adresse entstanden sein könne.
Die heimliche Übernahme einer Domain, die auf jemand anderen registriert ist, könne strafrechtliche Tatbestände erfüllen und sei jedenfalls als sittenwidrig anzusehen.
Das gelte erstrecht, wenn die Tat zu Lasten eines Mitgesellschafters begangen werde, zu dem ein Vertrauensverhältnis bestanden habe, welches der Handelnde missbrauche.

Für die Übertragung der Domains habe es keinen rechtfertigenden Grund gegeben.
Eine Schädigungsabsicht müsse den Beklagten nicht nachgewiesen werden. Es genüge, dass der Schädiger billigend in Kauf genommen habe, dass ein Schaden entsteht. Es habe auf der Hand gelegen, dass dies der Fall sein werde, da die Nutzungsmöglichkeit der Domain einen Vermögenswert darstelle. Der Schaden sei also in Kauf genommen worden. Eine deliktische Haftung sei zu bejahen.

OLG Naumburg, Urteil vom 24. Juni 2010, Az. 1 U 20/10

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