Schadensersatz bei unberechtigter Amazon-Markenbeschwerde
Der Online-Marktplatz Amazon ist ein hart umkämpfter Handelsplatz. Ein einzelner Klick kann über den wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens entscheiden. Noch gravierender wird es, wenn der Wettbewerb nicht mehr über Qualität und Preis geführt wird, sondern über gezielte Eingriffe in die Verkaufsaktivitäten des Konkurrenten – etwa durch den Missbrauch des Markenrechts. Eine beliebte Taktik: Händler melden bei Amazon vermeintliche Markenverletzungen. Amazon reagiert schnell – und sperrt ohne Rückfragen die betroffenen Produkte.
Was aber, wenn sich die Markenbeschwerde im Nachhinein als haltlos herausstellt? Muss der meldende Händler für den entstandenen Schaden aufkommen? Genau diese Frage hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil vom Urteil vom 08.07.2025 – Az.: 3 U 136/25 UWG- entschieden – und dabei eine klare Antwort gegeben: Ja. Wer unbegründet Markenverstöße meldet, muss Schadensersatz leisten und die Anwaltskosten des betroffenen Unternehmens erstatten.
Im folgenden Beitrag analysieren wir ausführlich die Tatsachen, die rechtliche Würdigung und die praktische Bedeutung des Urteils für Händler, Markeninhaber und betroffene Amazon-Seller.
Der Sachverhalt: Zwei Spielwarenhändler, ein falscher Vorwurf
Im Mittelpunkt des Falls standen zwei konkurrierende Spielwarenhändler, die ihre Produkte über Amazon anboten.
Die Beklagte war davon überzeugt, dass die Klägerin auf Amazon gefälschte Produkte unter einer bestimmten Marke vertreibe. Daraufhin meldete die Beklagte Ende 2023 über das sogenannte Markenbeschwerdeverfahren (Amazon Brand Registry) einen Markenverstoß an Amazon – konkret den Vorwurf, es handle sich um Produktfälschungen.
Amazon reagierte umgehend und sperrte die entsprechenden Angebote der Klägerin. Damit war das Ziel der Beklagten zunächst erreicht: Der Konkurrenz wurde ein erheblicher Teil des Verkaufsvolumens auf Amazon entzogen. Für die Klägerin hatte die Sperrung spürbare wirtschaftliche Folgen – nicht nur durch den Umsatzverlust, sondern auch durch die Beeinträchtigung des Händlerkontos und der Sichtbarkeit der übrigen Produkte.
Doch wie sich bald herausstellte, war der Vorwurf der Beklagten haltlos: Die Klägerin verkaufte Originalware, und zwar Produkte der tatsächlichen Markeninhaberin. Diese Markeninhaberin war nicht die Beklagte, sondern eine eigenständige dritte Firma. Es gab weder eine Markenverletzung, noch war die Klägerin unberechtigt zum Vertrieb der Ware. Die Vorwürfe der Beklagten entbehrten jeglicher tatsächlicher und rechtlicher Grundlage.
Daraufhin klagte die Klägerin auf:
- Unterlassung weiterer Schutzrechtsverwarnungen,
- Erstattung der Anwaltskosten, die zur Abwehr der Sperrung aufgewendet wurden, und
- Feststellung eines Schadensersatzanspruchs, da die genaue Höhe des Schadens (z. B. durch Umsatzeinbußen) noch nicht abschließend beziffert werden konnte.
Die Entscheidung des OLG Nürnberg: Kein Raum für rechtsmissbräuchliche Schutzrechtsmeldungen
Das OLG Nürnberg stellte sich in seinem Urteil klar auf die Seite der Klägerin. Die zentralen Aussagen der Richter lassen sich in drei Schritten zusammenfassen:
1. Die Markenbeschwerde war unberechtigt
Das Gericht stellte fest, dass es sich bei der Beschwerde der Beklagten um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung handelte. Eine solche liegt vor, wenn ein Unternehmen fälschlicherweise behauptet, ein Wettbewerber verletze Schutzrechte (z. B. Markenrechte), und auf dieser Grundlage Maßnahmen gegen diesen einleitet.
Wörtlich heißt es im Urteil:
„Die Schutzrechtsverwarnung war auch unberechtigt, da der in der Beschwerde geltend gemachte Anspruch mangels Rechtsverletzung tatsächlich nicht bestand.“
Die Klägerin hatte Originalware verkauft. Sie verletzte weder Markenrechte der Beklagten noch sonstige Schutzrechte. Die Behauptung der Beklagten, es handle sich um Fälschungen, war schlichtweg falsch.
2. Es liegt ein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb vor
Die Folge der unberechtigten Markenbeschwerde war die Sperrung mehrerer Verkaufsangebote der Klägerin durch Amazon. Diese Sperrung führte zu erheblichen Beeinträchtigungen im laufenden Geschäftsbetrieb.
Das Gericht ordnete die Handlung der Beklagten daher als rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB ein. Das ist juristisch besonders relevant, weil dadurch ein deliktischer Anspruch entsteht – mit umfassenden Folgen:
- Unterlassungsanspruch: Die Klägerin kann weitere Schutzrechtsverwarnungen untersagen lassen.
- Aufwendungsersatz: Die Klägerin kann die Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten verlangen.
- Schadensersatzanspruch: Es besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz weiterer wirtschaftlicher Schäden, etwa Umsatzeinbußen, Reputationsverlust oder Beeinträchtigung des Amazon-Kontos.
3. Feststellungsklage auch ohne genaue Schadenshöhe zulässig
Besonders praxisrelevant ist der letzte Teil des Urteils: Die Klägerin konnte zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht beziffern, wie hoch der finanzielle Schaden tatsächlich war. Die Entwicklung des Umsatzes auf Amazon hängt von vielen Faktoren ab, und ein belastbarer Vergleich zwischen den Jahren 2023 und 2024 war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht möglich.
Trotzdem erklärte das OLG Nürnberg die Feststellungsklage für zulässig:
„Ob sich die klägerischen Behauptungen zum Schadenseintritt und zur Schadenshöhe nachweisen lassen, ist keine Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage.“
Damit machte das Gericht deutlich: Händler müssen nicht tatenlos bleiben, nur weil sich der Schaden noch nicht in exakten Zahlen ausdrücken lässt. Es genügt, dass ein wirtschaftlicher Schaden zumindest möglich und wahrscheinlich ist.
Rechtlicher Hintergrund: Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
Die Entscheidung stützt sich auf ein bekanntes juristisches Konstrukt: Die sogenannte unberechtigte Schutzrechtsverwarnung. Sie ist ein Sonderfall des deliktischen Eingriffs in den Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB. Der Bundesgerichtshof hat diese Fallgruppe bereits vielfach anerkannt.
Voraussetzungen sind:
- Die Verwarnung erfolgt außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (z. B. per Amazon-Meldung).
- Sie behauptet eine Schutzrechtsverletzung, ohne dass tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt.
- Die Verwarnung ist geeignet, wirtschaftliche Nachteile beim Adressaten zu bewirken (z. B. Amazon-Sperrung).
- Der Verwarnende handelt schuldhaft – d. h. zumindest fahrlässig.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der zu Unrecht Verwarnte auf Unterlassung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz klagen.
Fazit: Wettbewerbsrecht setzt Grenzen – auch auf Amazon
Die Entscheidung des OLG Nürnberg ist ein klares Signal gegen den Missbrauch von Markenrechten im Onlinehandel. Händler, die ohne echte rechtliche Grundlage Schutzrechtsverstöße melden, handeln rechtswidrig und haften für die Folgen.
Insbesondere auf Plattformen wie Amazon, wo Sperrungen automatisiert und ohne nähere Prüfung erfolgen, ist das Risiko für missbräuchliche Eingriffe groß. Umso wichtiger ist es, dass die Gerichte solchen Praktiken eine deutliche Absage erteilen.
Wenn Sie von einer unberechtigten Markenbeschwerde betroffen sind, zögern Sie nicht, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Unsere Kanzlei berät Sie umfassend – von der außergerichtlichen Abwehr bis zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Die Erstberatung ist für Sie kostenlos.
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Alexander Bräuer
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