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Schadensersatz bei Kündigung eines Flatrate-Tarifs

Höhe des Schadensersatz bei Kündigung eines Flatrate-Tarifs
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Amtsgericht (AG) in Bremen hat mit seinem Urteil vom 22.11.2013 unter dem Aktenzeichen 25 C 0215/13 entschieden, dass ein Telefonanbieter nach der Kündigung einer so genannten Flatrate durch den Anbieter selbst keinen vollen Schadensersatz von seinem Kunden verlangen kann, auch wenn der Kunde für den Grund der Kündigung selbst verantwortlich ist.

Das AG Bremen verurteilte den Beklagten zu einer Zahlung von nur 50 % des von der Klägerin geforderten Schadensersatzes und wies die Klage im Übrigen ab.

Geklagt hatte ein Mobilfunkunternehmen, welches mit dem Beklagten einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hatte und diesen Vertrag nach einiger Zeit fristlos kündigte. Die Kündigung erfolgte, da der Beklagte seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachgekommen war. Außer den Entgelten für die erbrachten Leistungen begehrt die Klägerin auch noch die bis zum regulären Vertragsende vorgesehenen monatlichen Grundgebühren für die vom Beklagten bestellte Flatrate. Hierzu sei sie nach Ansicht des Gerichts auch berechtigt gewesen. Doch die Höhe der Forderung hält das AG Bremen für überzogen, da dieser Betrag nicht die ersparten Aufwendungen der Klägerin in die Rechnung einbeziehe. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass der Beklagte bei der Klägerin eine Flatrate bestellt hatte, mit der er die Leistungen der Klägerin unbegrenzt in Anspruch nehmen konnte. Wegen des Fehlens dieser Leistung aufgrund der Sperre seitens der Klägerin sei es eine zwingende Schlussfolgerung, dass sich die Klägerin Aufwendungen erspart habe. Dies ergebe sich bereits aus dem Vergleich verschiedener Tarife, die unter anderem auch die Möglichkeit bieten, Kosten für Einzelgespräche (mit monatlicher Grundgebühr) abzurechnen. Eine tatsächliche Inanspruchnahme des Mobilfunknetzes stelle also einen Wert dar, der zu vergüten sei, woraus sich der Umkehrschluss ergebe, dass die Nicht-Inanspruchnahme einen wirtschaftlichen Vorteil der Klägerin bedeutet. Dieser Vorteil sei auch bei der Schadensberechnung in Abzug zu bringen. 

Nach Schätzung des Gerichts belaufe sich dieser Vorteil auf mindestens die Hälfte der monatlichen Grundgebühr für die vereinbarte Flatrate. Zur Zahlung von Mahngebühren und Zinsen sei der Beklagte jedoch zu verpflichten. Auch die Kosten der Rechtsverfolgung habe der Beklagte zu übernehmen sowie anteilig die Gerichtskosten zu tragen.

AG Bremen, Urteil vom 22.11.2013, Aktenzeichen 25 C 0215/13

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