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Schadenersatz wegen unerlaubter Videoüberwachung

Landesarbeitsgericht Rostock, Urteil vom 24.05.2019, Az. 2 Sa 214/18
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landesarbeitsgericht Rostock entschied am 24.05.2019, dass ein Arbeitnehmer eine Videoüberwachung seitens des Arbeitgebers nicht hinnehmen müsse. Denn sie schränke den Arbeitnehmer in seinem Persönlichkeitsrecht ein und betreffe auch seine Menschenwürde.

Wann wird ein Mitarbeiter überwacht?
Beklagte war die Pächterin einer Tankstelle, Kläger ihr ehemaliger Arbeitnehmer. Sie stritten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über eine Geldentschädigung aufgrund Videoüberwachung am Arbeitsplatz. Die Zapfsäulen im Außenbereich der Tankstelle sowie der Verkaufsraum wurden von mehreren Kameras videoüberwacht. Aber auch im nicht öffentlichen Teil der Tankstelle (im Flur) befanden sich Überwachungskameras. Diese filmten, sobald sie eine Bewegung in ihrem Bereich registrierten. Die Beklagte machte geltend, die Mitarbeiter über die Kamera aufgeklärt zu haben; allerdings keine schriftliche Einwilligung eingeholt zu haben. Außerdem seien die Kameras notwendig, da es in der Vergangenheit mehrfach zu Überfällen kam. Der Kläger fühlte sich durch die Kameras in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Vorinstanz sprach ihm eine Entschädigung in Höhe von 1.500 EUR zu. Hiergegen legte die Beklagte Rechtsmittel ein.

Recht am eigenen Bild und informationelles Selbstbestimmungsrecht verletzt
Das Landesarbeitsgericht Rostock entschied, dass durch die Videoüberwachung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt worden sei. Grundsätzlich gehöre es zum Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen darüber zu entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und verwendet werden dürfen. Die Verwertung von personenbezogenen Daten (wie Videoaufnahmen) greife außerdem in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieses Recht garantiere, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu befinden.

Altes Bundesdatenschutzgesetz als Entscheidungsgrundlage
Das LAG legte für die Entscheidung das alte Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zugrunde, denn der Rechtsstreit stamme aus dem Jahr 2017. Grundsätzlich seien danach die Verarbeitung fremder personenbezogener Daten verboten, außer es liege ein Erlaubnistatbestand vor. Je intensiver die Verletzung des BDSG sei, desto eher könne von einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgegangen werden, die eine Entschädigung auslöse. Außerdem müsse berücksichtigt werden, welche Aspekte des Persönlichkeitsrechts berührt worden seien. Hierbei komme es darauf an, ob die Verletzung nur die äußere Schale betreffe oder auch den Intim- und Privatbereich eines Menschen.

Kamera zur Kontrolle der eigenen Mitarbeiter
Das Gericht befand zudem, dass die Kameras zur Kontrolle der Beschäftigten angebracht worden seien. Sie habe ihre Vermögensgegenstände im Sichtbereich der Kamera wie Geld, Zigaretten und Alkohol vor rechtswidrigen Zugriffen durch die Mitarbeiter schützen wollen. Dieser Zweck sei zwar von der Beklagten bestritten worden, die Umstände ließen aber keinen anderen Schluss zu. Insbesondere die erleichterte Aufklärung von Überfällen sei nicht nachvollziehbar gewesen. Denn die Beklagte habe keine Details zu den behaupteten Überfällen mitteilen können. Auch komme den Kameras keine präventive Wirkung zu. Denn gerade für den nicht öffentlichen Bereich ergebe diese Argumentation keinen Sinn. Durch die dort sichtbaren Kameras ließen sich nämlich keine potenziellen Täter abschrecken.

Kameraüberwachung nur bei konkreten Anhaltspunkten und keinem milderen Mittel
Grundsätzlich seien Flurkameras nur zulässig, soweit dies für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sei, so das LAG weiter. Überwachungen ohne Anlass seien hingegen verboten. Eine Kameraüberwachung sei allenfalls dann erlaubt, wenn der Arbeitgeber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass er von einzelnen Beschäftigten geschädigt werde. In dem Fall dürfen aber auch keine mildere Alternativen zur Kameraüberwachung existieren. Die Beklagte habe weder vorgetragen, dass sie von eigenen Mitarbeitern durch Diebstahl oder ähnliche Delikte geschädigt worden sei, noch sei sie einem konkreten Verdacht auf eine solche Schädigung nachgegangen.

Keine Einwilligung vorhanden
Das Landesarbeitsgericht entschied weiter, dass die Flurkameras auch nicht durch Einwilligung des Klägers gerechtfertigt gewesen seien. Denn diese konnte nicht festgestellt werden. Eine Einwilligung sei nur wirksam, wenn sie auf einer freiwilligen Entscheidung des Betroffenen beruhe. Vor Einwilligung müsse der Arbeitgeber auf den Zweck hinweisen. Außerdem habe die Einwilligung schriftlich zu erfolgen. All das fehle vorliegend. Es möge zutreffen, dass die Beklagte zu Beginn des Arbeitsverhältnisses auf die Kameras hingewiesen habe. Allerdings lägen keine Informationen dazu vor, ob auch Hinweise auf Art und Länge der Speicherung erfolgt seien und darauf, wer alles Zugriff auf die Aufnahmen habe.

Privat- und Intimsphäre nicht betroffen
Bei der Bemessung von Art und Ausmaß der Persönlichkeitsrechtsverletzung sei aber zu berücksichtigen, dass die Intim- oder Privatsphäre des Klägers nicht verletzt worden sei. Vorliegend sei nur die Sozialsphäre betroffen, also die soziale Kontaktaufnahme zu anderen Personen. In diesem Bereich gebe es keine absolut geschützten Positionen. Vielmehr unterliege das Persönlichkeitsrecht in diesem Bereich regelmäßig Einschränkungen, die sich aus den Interessen der anderen betroffenen Personen ergeben.

Auch Menschenwürde betroffen
Allerdings befand das LAG, dass aufgrund der ständigen Videoüberwachung auch die Menschenwürde betroffen (Artikel 1 GG) sei. Denn sie mache den Menschen zum Objekt. Vorliegend habe sich der klägerische Arbeitsplatz zwar im Kassenbereich des Verkaufsraums befunden. Der Kläger habe damit nicht ständig im Sichtbereich der Flurkameras arbeiten müssen. Trotzdem habe er zu Beginn und Ende seiner Schicht den Bereich der Flurkameras betreten müssen. Auch habe er sich zusätzlich während der Schicht im Lager oder bei Benutzung der Toilette dort aufhalten müssen. Gleiches gelte für die Nutzung des Personalraumes während der Pausen. Jeder Aufenthalt im Flurbereich sei mit einer lückenlosen Dauerüberwachung verbunden gewesen und habe daher einen ähnlich entwürdigenden Beigeschmack wie die dauerhafte Überwachung am Arbeitsplatz.

Landesarbeitsgericht Rostock, Urteil vom 24.05.2019, Az. 2 Sa 214/18

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