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Schadenersatz wegen illegalem Live-Streamings

Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.02.2017 Az. 310 O 221/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landesgericht Hamburg entschied bereits am 23.02.2017, dass bei Live-Streaming einer Pay-TV-Sendung über das Internet eine Urheberrechtsverletzung vorliege. Auch sämtliche Formen des Pay-TVs seien Sendungen im Sinne des Urheberrechts, sofern das Sendeunternehmen selbst die Dekodierungsmittel bereitstelle. Somit habe das Pay-TV-Unternehmen auch das ausschließliche Recht, die Funksendungen weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem habe bei illegalem Streamings der Betreiber der Streaming-Plattform als auch dessen technischer Dienstleister gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden zu haften.

Weiterleitung von Sendesignal als Urheberrechtsverletzung?
Klägerin war ein Pay-TV-Sender. Der Beklagte zu 1) betrieb eine Streaming-Plattform. Darüber waren Sendungen der Klägerin, insbesondere Spielfilme und Bundesliga-Spiele, per Live-Stream kostenpflichtig abrufbar. Wie der Beklagte zu 2) involviert war, blieb strittig. Auf jeden Fall handelte er mit Hardware, die er auch dem Beklagten zu 1) verkaufte. Darunter befanden sich auch hochwertige Receiver-Boxen. Die Klägerin mahnte die Beklagen ab, jedoch nur der Beklagte zu 2) gab eine entsprechende Unterlassungserklärung ab. Später reichte die Klägerin Stufenklage ein. Sie verlangte zunächst Auskunft darüber, in welchem Maße das Sendesignal über die Streaming-Plattform verbreitet wurde und machte danach einen Schadenersatzanspruch geltend.

Hamburg örtlich zuständig
Das Landgericht Hamburg erachtete sich örtlich für die Klage zuständig. Denn der Live-Stream der Klägerin war per Internet auch in Hamburg abrufbar und richtete sich an dortige Nutzer.

Auch Pay-TV-Anbieter sind Sendeunternehmen
Das Gericht erachtete die Klägerin als Sendeunternehmen. Denn eine Sendung im Sinne des Urheberrechts liege auch bei allen Formen des Pay-TV vor. Durch bestimmte Dekodierungsmittel seien die Sendungen durch die Klägerin selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Somit stehe ihr das ausschließliche Recht zu, ihre Funksendungen weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen.

Streaming stellt Weitersendung dar
Durch die Streaming-Plattform hätten die Beklagten in das ausschließliche Weitersendungsrecht der Klägerin eingegriffen, so das Gericht weiter. Grundsätzlich sei der Begriff „Weitersendung“ als zeitgleiche und unveränderte Weiterausstrahlung (sog. Simultanausstrahlung) einer Sendung zu verstehen. Hierunter falle auch das Streaming. Die Klägerin habe jedoch nicht ihre Zustimmung zum Streaming erteilt.

Verkauf von Receiver-Boxen und anderer Hardware als Teilnahmehandlung
Zudem entschied das Gericht, der Beklagte zu 2) sei als Teilnehmer mitverantwortlich. Denn ihm sei vorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Er habe dem Beklagten zu 1) Hardware verkauft, die für den Betrieb der Streaming-Plattform gedacht war. Dessen sei sich der Beklagte zu 2) auch bewusst gewesen. Zudem sei ihm auch die Internetseite und deren Funktion bekannt gewesen. Außerdem habe er gewusst, dass die von ihm gelieferten Receiver-Boxen für den Empfang und das Dekodieren der Sendungen gedacht waren.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.02.2017 Az. 310 O 221/14

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