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Schadenersatz bei Ausfall des Internets

Amtsgericht (AG) Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2014, Aktenzeichen 20 C 8948/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Amtsgericht (AG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 31.03.2014 unter dem Aktenzeichen 20 C 8948/13 entschieden, dass der Ausfall eines Internet-Anschlusses einen Schadensersatzanspruch des Anschlussinhabers gegenüber dem Anbieter auslösen kann. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus der Zahl der Tage, an denen der Zugang zum Internet ausgefallen ist und dem monatlichen Preis, den der Anbieter für das Zugänglichmachen zum Internet erhebt. Der Anschlussinhaber kann jedoch keinen Ersatz von Kosten geltend machen, die er für das Mieten einer Ersatzsache aufzuwenden gehabt hätte. Dies wäre nur möglich, wenn dem Anspruchsteller solche Kosten tatsächlich entstanden wären.

Vor diesem Hintergrund wurde dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 21 Euro zuerkannt.

Im Rahmen eines Telekommunikationsdienstleistungsvertrages hatte die Beklagte nach Ansicht des Gerichts die Pflicht, bei einem Anbieterwechsel sicherzustellen, dass die Leitung durch den Wechsel nicht unterbrochen wird. Eine solche Pflicht ergibt sich aus § 46 Abs. 1 TKG (Telekommunikationsgesetz). Die Leitung zum Internet dürfe vom alten Provider nicht abgeschaltet werden, bevor die technischen und vertraglichen Voraussetzungen für den Wechsel vorliegen. Gegen diese Pflicht habe die Beklagte verstoßen. Zwar habe sie erklärt, dass der betreffende Anschluss an den neuen Anbieter portiert worden sei, jedoch sei nicht zu erkennen, wie die Voraussetzungen für einen lückenlosen Anbieterwechsel geschaffen worden sein sollen. Insoweit sei der Vortrag unsubstantiiert und die Beklagte wurde mit Beschluss vom 18.09.2013 darauf auch hingewiesen.

Entgegen der sich aus § 46 Abs. 1 TKG ergebenden Pflicht sei der Anschluss in einem Zeitraum vom 03.04.13 bis zum 14.04.13 unterbrochen gewesen. Dies gehe aus einer Stellungnahme hervor, die von den Eltern des Klägers abgegeben wurde.

Doch der Kläger könne als Schadensersatz nur einen Betrages i.H.v. 21 Euro beanspruchen. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe entschieden, dass schon der Wegfall der Möglichkeit der Nutzung eines Internetanschlusses grundsätzlich zu einem Anspruch auf Schadensersatz führe (BGH, Urteil vom 24.01.13, Aktenzeichen III ZR 98/12). Dabei könne der Berechnung des Schadensersatzes nicht einfach der Betrag als Basis dienen, der für das Anmieten einer Ersatzsache hätte aufgebracht werden müssen, da es nicht um ein Reparationsinteresse, sondern ein Kompensationsinteresse gehe. Es könne daher nicht darum gehen, welche Kosten der Eigentümer erspart hat, sondern darum, was die Nutzungsmöglichkeit der Sache dem Verkehr wert ist. Beim Entzug von Sachen sei der fiktive Preis bzw. Mietpreis zu Grunde zu legen.

Der Preis richte sich also nach den marktüblichen Kosten, die für das Bereitstellen eines entsprechenden Anschlusses im betreffenden Zeitraum angefallenen wären.

Da die Parteien eine monatliche Zahlung von 52,49 Euro für den Anschluss vereinbart hatten und dieser Betrag nicht unter dem üblichen Preis liege, errechne sich der Schadensersatz in Höhe von 21 Euro nach der Formel: 

52,49 Euro / 30 Tage * 12 Tage = 21 Euro.

Amtsgericht (AG) Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2014, Aktenzeichen 20 C 8948/13

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